Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1888)
- Date
- 1888-05-10
- Page
- Seite 298 (sequence 10)
- Language
- German
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298 Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. In Folge einer vom Staatsanwalt eingelegten Beschwerde hob jedoch das Ober-Landesgericht zu Kassel den Beschluß des Landgerichts auf und beschloß die Eröffnung des Hauptverfahrens. Anläßlich dessen hatte sich Fenner bereits am 21. September 1887 vor der hiesigen Strafkammer zu verantworten. Auf Antrag des Vertheidigers wurde jedoch die damalige Verhandlung vertagt und die Vorladung von Sachverständigen beschlossen. Der Angeklagte bestreitet, die Absicht gehabt zu haben, die jüdische Religion zu beschimpfen. Wenn ein Antisemit die Juden angreife, so gelte dieser Angriff niemals der jüdischen Religion, sondern stets der geschäftlichen Manipulation der Juden. Wer sein Vaterland lieb hat — so etwa fährt der Angeklagte fort —, muß die geschäftlichen Manipulationen der Juden bekämpfen. Die Juden sind bekanntlich lediglich Consumenten, ohne irgend etwas zu produciren. Ich wiederhole aber, daß es mir fern gelegen hat, die jüdische Religion zu beschimpfen. Ich habe nicht gesagt: „das und das steht im Talmud", sondern: „das soll im Talmud stehen." Auch habe ich nicht gewußt, daß der Talmud eine Einrichtung der jüdischen Religion und für die Juden irgendwie bindend ist. — Der Staatsanwalt benantragt: die Anklage auf Grund des §. 185 des Strafgesetzbuches wegen Beleidigung des Vorstehers der hiesigen jüdischen Gemeinde auszudehnen. Der Angeklagte bemerkt auf Befragen des Präsidenten: Er habe die Judenschaft im Allgemeinen angegriffen, eine Beleidigung einzelner Juden habe ihm fern gelegen; er habe auch nicht gewußt, daß seine Aeußerungen zu Ohren der Juden kommen würden. Der Präsident theilt hierauf mit, daß den Sachverständigen folgendeFragen vorgelegt worden sind: 1. „Sind die in dem Talmud enthaltenen Vorschristen des Glaubens und der Sitte als bindende Gebote für die gläubigen Juden anzusehen und ist eine Beschimpfung des Talmuds als eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben anzusehen?" 2. Steht im Talmud: „Das Gesetz Mosis gilt nur vom Juden zu andern; auf Gojims hat es keinen Bezug, die dürfen sie bestehlen und betrügen?" — Es wird zunächst das schriftlich eingereichte Gutachten des Geh. Regierungsraths Prof. Dr. de Lagarde (Göttingen) verlesen: Es heißt in demselben u. A.: Ich bin über den Talmud nicht sachverständig. In Betreff des Talmud ist nur Derjenige sachverständig, der ein Leben an sein Studium gewendet, was auch kein mir bekannter Universitätsprofessor Deutschlands sich rühmen darf. Wir sind in Betreff des Talmud allesammt Dilettanten. Ich lese im Talmud, wenn ich muß, aber ich lese nicht den Talmud. Aber selbst ein talmudgläubiger Jude ist, auch wenn er wirklich den Talmud studirt, so wenig sachverständig, wie ein gläubiger Katholik oder Protestant über den Werth des Katholicismus, respective der Reformation. Bezüglich der ersten mir vorgelegten Frage bemerke ich: Der Talmud ist ein aus einem kasuistisch-juristischen Texte und aus einer Sammlung von Erläuterungen bestehender Wust, der als solcher schon nicht „bindend" sein kann: ein Wust, in dem neben Weisheitssprüchen Albernheiten ersten Ranges, neben armseligen Geschichten tiefsinnige oder doch zu deutende Sagen stehen. Der Talmud beschäftigt sich mit einer fremden Welt; er ist ein Buch, aus dem Alles herausgelesen werden kann. Die zweite Frage muß, wörtlich genommen, verneint werden. Moses hat sein Gesetz nur Israel verkündet, Juden gab es ja zu seiner Zeit noch nicht. Weder Moses, noch irgend eine israelitische Gesetzgebung hat sich mit den Beziehungen Israels zu Nicht-Israel beschäftigt; die Gesetzgebung über Israels Verkehr mit Gojim gehört etwa in das siebente vorchristliche Jahrhundert. Professor Dr. phil. Cohen (Marburg): Ich bin in vollem Sinne des Wortes kein Sachverständiger des Talmud. Ich habe in meiner Jugend siebzehn Jahre lang den Talmud studirt und mich auch in der letzten Zeit eingehend mit diesem Studium beschäftigt. Jedenfalls verstehe ich die Dialektik des Talmud und darauf kommt es, meiner Meinung nach, hier an. Wenn ich mich zunächst über das verlesene Gutachten äußern soll, so muß ich bemerken, daß ich dasselbe nicht als ein wissenschaftliches anerkennen kann. Man kann doch nicht sagen: ich lese nicht den Talmud, maßte mir aber ein Urtheil an. Herr Geh. Rath de Lagarde beruft sich auf Delitzsch, die Citate, die er jedoch von Delitzsch anführt, sind vollständig falsch; sie sind nicht nachgelesen und basiren zum Theil auch auf Druckfehlern. Aber auch die aus dem Talmud angeführten Citate. die der Herr Sachverständige einfach aus Rohling abgeschrieben, stehen nicht im Talmud. Es steht im Talmud: „Es ist verboten, den Nichtjuden zu täuschen, und man darf ihm gegenüber, auch dem Götzendiener, keine Lüge, auch keine konventionelle sagen." Marburg, 2. Ma. Lehrer Fenner wurde vom Gerichte wegen Beschimpfung der jüdischen Religions-Gesellschaft zu 14 Tagen Gefängniß und in die Kosten verurtheilt. Meiningen, 1- Mai. (Privatmitth.) Die Leser dürfte es interessiren, zu erfahren, daß auch hier ein Gymnasium sowohl für die isr. Gymnasiasten als auch Realgymnasiasten, die das 14. Lebensjahr überschritten und nachdem sie die Religionsschule verlassen haben, vom neuen Schuljahr an ein höherer Religions- und Geschichtsunterricht ertheilt wird. Herr Landrabbiner Dr. Dessauer, der seit seinem Hiersein diesen Unterricht angestrebt hat, hat in zwei Rescripten der Herzoglichen Regierung vom 20. Dez. 1887 und 22. Febr. 1888 von den Beschlüssen des Herzoglichen Staatsministeriums Kenntniß erhalten, „diesem Unterrichte durch den herzoglichen Landrabbiner kräftige Förderung und Unterstützung ange-