Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1888)
- Date
- 1888-05-10
- Page
- Seite 297 (sequence 9)
- Language
- German
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Ss7 den fet Oberrabbiner t)r. W. Landau wurde eine Stiftung \ beschlossen, für welche Beiträge bis zu 2109 M. einliefen, i deren Zinsen zu Chanukahspenden für arme Kinder verwen-; bet werden sollen. Am 26. März feierte die Gemeinde den ' 25. Jahrestag des Eintritts des Rechtsanwalts Emil Leh- ' mann in den Gemeinderath der jüdischen Gemeinde. Bemerkenswerth ist, daß auch die städtischen Behörden durch eine Deputation, bestehend aus dem Oberbürgermeister und zwei Stadträthen, ihre Glückwünsche darbrachten. Bei Gelegenheit seiner goldenen Hochzeit spendete Banquier Max Gutmann 6000 Mark, deren Zinse» am 20. Juni jährlich in Beträgen nicht unter 10 Mark an unbescholtene Arme vertheilt werden sollen. Die Religionsschule und alle Wohlthätigkeitsanstalten der Gemeinde befinden sich in blühendem Zustande. Die Einnahmen beliefen sich auf 37,146 M., worunter 16,980 an Cultussteuer, Die Ausgaben betrugen 30,110 M. und heben wir daraus hervor, daß der Chor der Gemeinde 2879 M. kostet. Ehrenvoll ist es für die Gemeinde, daß sie 2004 M. ans ein Grabdenkmal für ihren sel. Oberrabbiner vr. W. Landau verwandte. Die Gemeinde besitzt außer ihren Grundstücken einen Fond von 35,239 M. und einen Lehrer-Pensionsfond von 13,111 M. Bamberg, imApril. Folgender ärgerliche Proceß spielte sich hier ab, der nicht von religiöser Duldsamkeit zeugt. Der hier seßhafte Juwelier W. gehört zu den Altorthodoxen und j pflegt, wie der „Fränk. Cour." berichtet, unbekümmert um die Synagogenordnung und das Gemeindestatut, welche von der der neologischen Richtung huldigenden Gemeindeverwaltung entworfen worden sind, in der Synagoge mit einem Betkäppchen zu erscheinen und darüber nach altjüdischem Ceremoniell den Betmantel zu ziehen. Wiederholte Aufforderungen, sich den Anordnungen zu fügen, blieben erfolglos, und als an> Versöhnungsfeste vorigen Jahres W. wieder den Betmantel über das Gesicht gezogen, erhielt er darnach auf Grund Gemeindebeschlusses eine schriftliche Rüge. Darin heißt es u. A., daß ein polnischer Schnorrer, der neulich auch mit dem Betmantel über dem Kopfe da gewesen, wenigstens so viel Anstand besessen und sich gefügt habe, W. scheine aber sich zu dessen Bildungsgrad nicht emporgeschwungen zu haben. W. sandte das Schreiben zurück, und darauf hin erhielt er nochmals ein Anschreiben des Vorstandes der israelitischen Cultusgemeinde kgl. Advocat W., worin er wegen dieser seiner Renitenz den Vorwurf „frechen Benehmens" erhielt. Dies führte zur Beleidigungsklage, über welche gestern unter großem Andrang des Publikums vor den Schöffen verhandelt wurde. Die Verhandlung endete mit Verurtheilung des Cultusvorstandes wegen Beleidigung in eine Geldstrafe von 20 Mark, sowie zur Tragung sämmtlicher Kosten. Aus der Verhandlung hat sich noch Nachstehendes ergeben: In der israel. Gemeinde befehdet sich — wenn auch nicht persönlich und nur sachlich — die altorthodoxe Richtung und die moderne. Letztere ist in der Majorität, sie hat auch die Verwaltung in Händen und ein hervorragendes Mitglied hat öffentlich erklärt, daß die erledigte Rabbinerstelle niemals wieder mit einem Polen — Dr. Kobak, der letzte Rabbiner, war Pole — besetzt werde. Dasselbe Mitglied erklärte das Ueberziehen des Betmantels über den Kopf geradezu als Unfug, der vor hundert Jahren einmal am Platz gewesen, heute aber höchstens noch in der Polackei gang und gäbe sei. Dem gegenüber stand ein gleich geachteter Bankier, der noch zu den Jüngeren zählt, aber der alten Richtung angehört, indem er nach seiner Auffassung das Uebernehmen des Betmantels über den Kopf als traditionellen Ritus darstellte und sich auf den Hof- und Gerichtsadvocaten Kink von Hamburg berief, der heute noch stets wie W. in der Synagoge bete. Interessant sind die Motive des schöffengerichtlichen Urtheils, worin es heißt: Die Vorstandschaft der Cultusgemeinde habe wohl Disciplinarrechte, könne aber nicht Gewiffenssachen beeinflussen. Wenn W. innerlich überzeugt sei, die Uebernahme des Betmantels befehle ihm der mosaische Gebrauch, so sei Das seine Sache. Allerdings stünden gegenüber der Weigerung des W., die Rüge des Vorstandes anzunehmen, diesem die Bestimmungen des § 193 des R.-Str.-G.-B. (Wahrung berechtigter Interessen) zur Seite, die Form und der Inhalt ließen aber eine j Absicht der Beleidigung ersehen. Marburg, 25. April. Der hier gegen den Lehrer Fenner geführte Proceß, über welchen wir in vor. Nummer berichtet haben, bietet mehrfaches Interessante dar, so daß wir einiges Einzelne nachholen. Der Fenner, ein starker, bartloser, noch sehr junger Man», hatte iu der Versammlung zu Marburg gesagt: „Ueber die Meinung, es gäbe auch ehrliche Juden, denke ich folgendermaßen: Die meisten von Ihnen werden wissen, daß der Talmud das Gesetzbuch der Juden ist und daß in demselben steht: „Das Gesetz Mosis gilt nur vom Juden zum andern; auf die Gojims hat es keinen Bezug, die dürfen sie bestehlen und betrügen." Nun geben Sie Acht, meine Herren! Thut der Jude, was im Talmud steht, ist er in unseren Augen ein Schuft; thut er es nicht, ist er in den Augen der Juden ein Schuft. Ein Schuft ist er auf alle Fülle." Dieser Aeußerung wegen erhob die königliche Staatsanwaltschaft auf Grund des §. 166 des deutschen Strafgesetz-Buches die Anklage. Dieser Paragraph lautet: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergerniß giebt, oder, wer öffentlich eine der christlichen Kirchen, oder eine andere, mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religions- Gesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft ■ u. s. w., wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft." is