Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1888)
- Date
- 1888-05-10
- Page
- Seite 296 (sequence 8)
- Language
- German
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296 Petitionscommission hat mit 16 gegen 5 Stimmen den Antrag angenommen, die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen, Abg. Zelle beantragte Ueberweisung zur Berücksichtigung. Dagegen beantragte Abg. Lehmann Uebergang zur Tagesordnung, weil nach Art. 32 der Berfassungsurkunde das Petitionsrecht nur den Preußen zustehe. Hierüber nun entspann sich eine weitläufige Verhandlung, da das Wörtchen „nur" in der Verfassung nicht steht und das Abgeordnetenhaus zwar nicht die Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung habe, Petitionen auch von Nichtpreußen entgegenzunehmen, wenn dieselben eine Beschwerde gegen eine preußische Behörde enthielten. Der Regierungscommissar, Geheimrath Braunbehrens, bemerkte, daß Ebel sich mit nochmaliger Bitte an die Regierung gewendet und die bezüglichen Verhandlungen seien eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Späterhin erklärte derselbe, daß die Regierung „in Folge eines Druckes, der etwa durch einen Beschluß des Hauses zu der Petition auf sie geübt werden sollte, ihren principiellen Standpunkt nicht ändern werde." Abg. Rintelen, Windthorst und v. Cuny sprechen gegen diese Auslassung des Regierungscommissars. Der Antrag auf Ueberweisung zur Erwägung wird gegen die Stimmen der conservativen Parteien beschlossen. Es frägt sich deshalb sehr, ob dieser Beschluß des Abgeordnetenhauses dem Ebel nützen werde. — Die Mittheilung, wonach die Nichtaufnahme von Mitgliedern des jüdischen Bekenntnisses in die Vereine vom rothen Kreuz von dem Central-Comits der Deutschen Vereine vom rothen Kreuz angeordnet sei, ist unrichtig. Das Central» Comitö hat keine Bestimmungen über die Aufnahme in die Vereine vom rothen Kreuz zu treffen; die Bedingungen für diese Aufnahme sind vielmehr in den einzelnen deutschen Staaten durch die Statuten der betreffenden Landesvereine festgesetzt. Insbesondere für Preußen ist die Organisation des preußischen Centralcomitös für die Pflege verwundeter und erkrankter Krieger und seiner Zweigvereine geordnet durch das auch jetzt noch zu Recht bestehende, landesherrlich genehmigte Statut vom 3. April 1866, welches die Mitgliedschaft des Vereins an ein bestimmtes religiöses Bekenntniß nicht knüpft. Thatsächlich sind denn auch zahlreiche Juden Mitglieder der Zweigvereine des preußischen Central- Comito's. Die Statuten der übrigen deutschen Landesvereine enthalten, soweit bekannt, in diesem Punkte völlig dem Statute des preußischen Landesvereins gleichlautende Bestimmungen. Nichtsdestoweniger ist der auch von uns berichtete Vorgang in Göttingen Thatsache, und man erklärt denselben dadurch, daß jener Göttinger Verein dem Gesammtvereine nur affilirt sei. Damals aber behauptete man, daß der, den Ausschluß von Juden bestimmende Paragraph des Statutes jenes Vereines vom preußischen Kriegsminister nicht beanstandet worden. — Zur Geschichte der ersten Regierungsacte des Kaisers Friedrich brachte das Aprilheft der „Preuß. Jahrbücher" in seiner „Politischen Correspondenz" eine Mittheilung, welche weitere Verbreitung verdient. Danach hatte das Preußische Staatsministerium sofort nach dem Thronwechsel einen Aufruf des Kaisers an das Volk vorbereitet, welchen der Reichskanzler, der am 11. März mit dem Staatsministerium den Kaiser auf dem Bahnhofe zu Leipzig erwartete und dann im kaiserlichen Wagen nach Berlin zurückreiste, dem Monarchen überreichte. Der Kaiser jedoch übergab dem Kanzler die zwei bereits in San Remo nach der Trauerkunde vom 9. März von ihm selbst verfaßten Schriftstücke: den Aufruf „An mein Volk" und den Erlaß „An den Reichskanzler und Präsidenten des Staatsministeriums". Am folgenden Tage hielt der Kanzler dem Kaiser wiederum Vortrag und überbrachte die Schriftstücke ohne Erinnerung. Noch am Abend des 12. März wurden dieselben durch den „Reichs¬ und Staats-Anzeiger" veröffentlicht. Die „Preuß. Jahrb." betonen, daß die sonst in Preußen beobachtete Sitte, wonach der Nachfolger eines abgeschiedenen Herrschers erst nach dessen Bestattung zum Volke sprach, in diesem Falle nicht eingehalten werden konnte. Da die Krankheit des Thronfolgers seit Monaten dem Volke durch amtliche Kundmachungen bekannt war, durste keine Ungewißheit bestehen, in welchem Umfange die schon am 9. März den politischen Körperschaften angezeigte Uebernahme der Regierung durch den König und Kaiser Friedrich möglich und beabsichtigt sei. Indem seine beiden ersten und allgemeinen Kundgebungen keine Gegenzeichnung trugen, bekundete der nunmehrige Monarch, über dessen Stellung zur Verfassung kein Zweifel bestand und der seinen Willen einer gewissenhaften Befolgung derselben sogleich bestätigte, daß er den Grundsatz der deutschen Monarchie aufstellt, wonach der Monarch zwar für alle dispositiven Regierungsacte der verantwortlichen Gegenzeichnung bedarf, aber nicht für die öffentliche Aussprache seiner Urtheile und Gefühle. —! Dresden, 30. April. (Privatmitth.) Die Verhältnisse i einer größeren Gemeinde, wie es die Dresdener jetzt ist, er- . wecken immerhin Interesse und da dieselbe jährlich einen Verwaltungsbericht erscheinen läßt, geben wir aus demselben folgende Notizen. Die israelitische Gemeinde zählte Ende 1887: 460 stimmberechtigte Mitglieder, ausgenommen wurden 49 und 32 schieden aus, nämlich 7 durch Ableben und 25 durch Wegzug. Am 8. April 1887 erfolgte die Wahl des Rabbiners vr. Winter auf 3 Jahre, aber schon am 8. Januar 1888 beschloß der Gemeinderath einstimmig, den Dr. Winter definitiv auf Lebenszeit anzustellen. Die Bestätigung seitens der Gemeinde und des königlichen Ministeriums traf bald ein. Dieser Vorgang macht ebenso dem ' Gewählten wie der Gemeinde alle Ehre. Zum Andenken an