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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-04-19 · Heft 16 (19.4.1888) · p. Seite 246

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 16 (19.4.1888)
Date
1888-04-19
Page
Seite 246 (sequence 6)
Language
German
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246 entweder in einem Laien oder in dem jeweiligen Hohenpriester bestehen solle. Moses geht hierbei besonders von dem richterlichen Bedürfnisse aus. „So zu außerordentlich für dich eine Sache zum Rechtspruch ist", sei es in Criminal- oder in Civilsachen, so solle sie „nach dem Orte hinauf gebracht werden, den der Ewige wählen wird", um sie vor den Hohenpriester oder „den Richter, der in selbigen Tagen sein wird", zu bringen und von einem der Beiden entscheiden zu lassen. Es gilt also hier die höchste Rechtsinstanz, deren „Rechtsspruch" unbedingt ausgeführt werden soll. Auf welche Weise dieser „Richter" zu seinem Amte kommen solle, wird nicht gesagt. Hinsichtlich seiner Abstammung ist keinerlei Beschränkung auferlegt. Man kann voraussetzen, daß es ein Mann sein sollte, der sich im Kampfe gegen die Feinde des Volkes hervorgethan hatte. Moses selbst gab das Beispiel hierzu, da er Josua als Heerführer des Volkes, neben ihm aber auch den Hohenpriester einsetzte, dessen Rath der erstere einholen und befolgen sollte. So war allerdings die Verfassung eine republikanische. Aber die Umwandlung derselben in eine monarchische wurde freigestellt. V. 14 heißt es: „So du in das Land kömmst, das der Ewige dir giebet, und du sprichst: Ich will über mich einen König setzen wie all die Nationen, die rings um mich; — so magst du über dich einen König setzen, welchen der Ewige erwählen wird." Es wird also der Wunsch des Volkes in dieser Verfassungsfrage als maßgebend anerkannt, voraussetzend, daß dieses Verlangen des Volkes aus dem Bedürfniß nach einer kräftigen Centralgewalt entspringen werde gegen „die Nationen, die ringsum". Diese Wahl eines Königs wird unter die Einwirkung Gottes gestellt, aber nicht bestimmt, auf welche Weise diese göttliche Einwirkung gesucht und festgestellt werde. Dagegen wird diese Wahl durch die Bedingung beschränkt, daß der König ein Israelit sei; die Wahl eines „ausländischen Mannes" wird geradezu verboten. Da wir bei Moses die Tendenz erkannt haben, allmählig die Stammesabtheilung verschwinden zu lassen, so ist in dieser Freistellung einer monarchischen Verfassung offenbar die Voraussicht enthalten, daß durch den Zwiespalt der Stämme eine solche nationale Schwäche eintretcn könne, um dem Volke eine monarchische Centralgewalt, welche über alle Stämme verfüge, was einem Richter kaum gelingen werde, zum unabweislichen Bedürfniß zu machen. Diese monarchische Gewalt konnte aber in Israel nur eine beschränkte sein, da sie an das Gesetz gebunden war, dessen sorgfältige Beobachtung die Pflicht des Königs wäre. Um ihn hierin zu befestigen, wird V. 18 verordnet, daß der König selbst eine Abschrift des Gesetzes für sich anfertige, „daß sie bei ihm sei und er darin lese alle Tage seines Lebens". Ferner wird er verwarnt, daß er nicht seine Rosse, seine Weiber und seine Reichthümer „mehre". Hierdurch sollten die Kriegslust und Despotie, die Haremswirthschaft und die Steuerbelastung des Volkes vermieden werden, welche eine so verderbliche Rolle bei den asiatischen Dynasten spielten.-Die mosaische Organisation war also: an der Spitze des Volkes, so lange kein König, ein Oberrichter zur Kriegführung und als höchste Gerichtsinstanz, als letztere auch der Hohepriester, welcher zugleich der Rathgeber des Richters sein sollte; das Collegium der erwählten 50 Aeltesten; die Stämme mit ihren Fürsten; die Rottenabtheilung des Volkes in 1000, 100, 50, 10 mit ihren Häuptern; in jeder Stadt, in jeder Ortschaft die von der Gemeinde erwählten Aeltesten zur Uebung des Rechts und zur Vertretung der Gemeinde, neben ihnen erwählte Vorsteher zur Ausführung der Beschlüsse. Daß man eine solche Verfassung nicht eine theokratische zu nennen berechtigt sei, ist einsichtlich. Allerdings ist dabei an eine göttliche Einwirkung gedacht; der Hohepriester mit den Urim wethummim soll bei Gelegenheit eine Bestimmung treffen oder Ausschlag geben. Auch waren ja Propheten in Aussicht gegeben. Es stimmte dies mit der Vorstellung überein, daß dem israelitischen Volke als Träger der Gotteslehre bie■ göttliche Leitung ganz besonders gewährt werde. Aber es war doch keineswegs die wirkliche Führung der politischen, richterlichen und administrativen Angelegenheiten Organen?. iesen, welche unmittelbar der göttlichen Eingebung gewürdigt und als Verkünder derselben anerkannt werden. Gerade im Gegentheil gehörten die sämmtlichen Beamten des Volkes der priesterlichen Kaste nicht an. Sehen wir nun, welche Entwickelung diese Verfassung genommen. Literarischer Wochenbericht. Groß-Kanisza, 6. April. Der hebräische Literatur- Verein „Mekize-Nirdamim" hat jüngst die Schriften des dritten Jahrganges versendet und auch diesmal bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Literaturdenkmäler eine recht glückliche Hand bekundet. Es sind wieder verschiedene Gebiete, welchen die edirten Schriften angehören. Die talmudische Encyclopädie I. Lampronti's liegt nun bis Artikel ip'n vor und kann die Beendigung des ganzen gewaltigen Werkes im nächsten Jahrgange erwartet werden. Es wäre jedoch wünschenswerth, wenn sich der Verein dieser bedeutenden und für Theologen fast unentbehrlichen Encyclopädie, die ein so eigenthümliches Schicksal erfahren hat. ernstlich annehmen und die von seinem Vorgänger nicht veröffentlichten und schwer erreichbaren Buchstaben (rs) durch einen neuen Abdruck wieder zugänglich machen würde. Maimuni's arabischer Mischnahcommentar zu Seder Tohoroth mit hebräischer Uebersetzung von dem greisen I. Derenbourg wird in der zweiten Lieferung fortgesetzt, die den Schluß von Kelim und den Anfang von Oholoth enthält.

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