Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 16 (19.4.1888)
- Date
- 1888-04-19
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
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245 Lager Ephraim mit Menasse und Benjamin. Daß dieser Eintheilung ein dauernder Charakter verbleiben sollte, ersieht man daraus, daß die Stammesfürsten nach der Einweihung des Heiligthumes ihre Gaben nach derselben Ordnung darbrachten (4. Mos. 2, 7). Einen weiteren Wink giebt uns der Umstand, daß Moses nach der Eroberung des linksjordanischen Landes dieses außer Rüben und Gad dem halben Stamm Menasse überwies, während die andere Hälfte Menasses im rechtsjordanischen Antheile seine Wohnsitze erhielt. Die beiden Hälften des genannten Stammes sollten das nationale Band zwischen den durch den Jordan getheilten Gebieten erhalten. — An der Spitze jedes Stammes stand ein Fürst w:. Allerdings wird diesesWort auch für andere ausgezeichnete Männer gebraucht, offiziell heißt aber so der Mann, der an der Spitze eines Stammes stand. Ihre Zahl wird daher mehrmals auf 12 angegeben. Sie traten oft mit Moses und Aaron zusammen auf, und besonders bei der Einweihung des Tempels hervor, wo ein jeder Stammesfürst einen Tag nach dem anderen seine Gaben für das Heiligthum darbrachte, in Silber- und Goldgeräthen und Opferthieren bestehend (4. Mos. 7). Ebenso spendeten sie Edelsteine und andere Kostbarkeiten zur Ausschmückung der Gewänder des Hohen Priesters (2. Mos. 35, 27). Wahrscheinlich ist es, daß sie diese Gaben nicht aus ihrem Eigenthume allein, sondern als Beisteuer aus dem Stamme leisteten, da es sonst nicht sichtbar wäre, wie sie gerade zu diesem persönlichen Reichthume und zu dieser Opferwilligkeit gekommen sein sollten. Diese Siammesfürsten wurden von Moses auch zur Mittheilung des Gesetzes an das Volk benutzt, sowie besonders bei der Musterung des Volkes. Deshalb wurde auch ein besonderes Zeichen durch einfache Drometenstöße bestimmt, lvenn die Fürsten sich zu Moses versammeln sollten, und zwar am Eingang des Heiligthums (4. Mos. 10, 4). Es fanden diese Stammesfürsten zweimal Platz im Gesetze; es wird (2. Mos. 22, 27) hervorgehoben, „einem Fürsten in deinem Volke fluche nicht", und (3. Mos. 4. 22) wird ein erhöhtes Sühnopfer gefordert, wenn ein Fürst eine Sünde begangen und sich derselben nachträglich bewußt wird. Eine tiefer greifende Veränderung nahm Moses in der Institution der „Aeltesten des Volkes" vor. Sie erscheinen immer wieder als die Vertreter des Volkes nach Innen und Außen, besonders auch für die Mittheilung des Gesetzes an das Volk (z. B. 2. Mos. 19, 7); sie vertreten das Volk bei Verschuldungen und den darauf dargebrachten Sühnopfern (3. Mos. 4, 15); sie werden neben den Richtern und den Vorstehern genannt (5. Mos. 21,2. 29,9). Dennoch waren sie wohl in ihren Pflichten und Rechten ziemlich unbestimmt, und Moses fand es für gut, für das Volk eine eigenthnmliche Organisation herzustellen. Er theilte das Volk in Rotten von 1000, 100, 50, 10 Mann und ließ an deren Spitze „Oberste" D'-w wählen. Im Frieden sollten diese Männer in allen vorkommenden Streitigkeiten urtheilen. Es war hier eine bequeme Instanz geschaffen, da in Streit gerathene Personen aus verschiedenen unteren Rotten den Anführer einer höheren Rotte als Richter angehen konnten. Als letzte Instanz konnten die Prozessirenden ihre Sache vor Moses bringen (2. Mos. 18). Im Kriege fand dieselbe Organisation statt und die Rotten hatten ihre Anführer. Dennoch verblieben die Aeltesten als die Volksvertreter bei allgemeinen Angelegenheiten bestehen. Ihre Zahl war unbestimmt, darum wurde gelegentlich eine Zahl aus ihnen auserwählt, und zwar 70. So schon am Fuße des Sinai (2. Mos. 24,1, 9). Später, als sich die Unruhen im Volke wiederholten, bildete Moses aus 70 Männern von den Aeltesten ein Collegium, welches die Wacht über das Volk halten und dessen Gesinnung stärken und festigen sollte (4. Mos. 11, 24) „zu tragen an der Last des Volkes mit Moses". Anders bilden sich die Dinge, sobald im Gesetz auf die Zustände geblickt wird, wie sie sich im heiligen Lande selbst gestalten sollen. Da sollten in jeder Stadt die „Aeltesten" sowohl die Stadt vertreten, als auch „am Thore" zu Gericht sitzen, und es werden im Gesetz mehrere Fälle angeführt, in welchen die Streitfrage vor „die Aeltesten am Thore der Stadt" zu bringen sei. (5. Mos. 19,12. 21,3.4.6.19. 22,15.16.17. 25,7.9). — Dennoch blieben neben den Aeltesten und Richtern die Vorsteher bestehen, welche im Gesetze öfter mit jenen zusammen erwähnt werden. Es scheint deshalb, daß diese Vorsteher zur Ausführung der Beschlüsse und Urtheile jener bestimmt waren. Aus 5. Mos. 1, 15 scheint hervorzugehen, daß sie mit den Rottenführern (den Obersten von 1000, 100, 50 und 10) identisch waren, und dies wird bekräftigt durch 5. Mos. 20, 5. 8. 9, wo sie berufen sind, im Falle eines Krieges diejenigen auszusondern, welche nicht mit in den Krieg zu ziehen brauchten. — Dies ist die innere Organisation, die wir aus der mosaischen Zeit beobachten können, und jedenfalls ist es beachtenswerth, daß in derselben weder Priester noch Levit eine gesetzliche Stellung einnahm, vielmehr Stammeshäupter, Aelteste, Richter und Vorsteher aus der Volksmasse und von dieser gewählt sein sollten. Von einer hierarchischen Verfassung kann also hier gar nicht die Rede sein. — Was aber nun die allgemeine Staatsverfassung betrifft, so finden wir dieselbe 5. Mos. 17, 8 ff. ausgesprochen. Moses geht von den gegebenen Verhältnissen aus und hält der Weiterentwickelung dieser die Bahn frei. Indem die örtlichen und die Stammesangelegenheiten von den bereits erwähnten Beamten, die allgemeinen Angelegenheiten von dem Rathe der 50 auserwählten Aeltesten behandelt werden, stellt Moses an die Spitze des gesammten Volkes einen „Richter", der