Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 15 (12.4.1888)
- Date
- 1888-04-12
- Page
- Seite 228 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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228 daß die anderen Nationen uns vorgearbeitet haben, wodurch unsere Nachfolge möglich ward, und daß sie auch jetzt unaufhörlich Mitarbeiten -- wir brauchen nur an den Engländer Charles Darwin zu erinnern. Also: die nationale Fahne hochgehalten, aber nicht als Feindin aller anderen Nationen; Selbstvertrauen und Selbstschätzung, aber nicht Perachtung gegen Andere und fanatische Selbstüberschätzung! Daun hat das Wort „national" seine rechte und edle Bedeutung. (Fortsetzung folgt.) Die Verfassung des Volkes Israel. 1. Einige allgemeine Betrachtungen. Es liegen der Gründe nlehrere vor, aus welchen wir llus gedrungen fühlen, unseren Lesern einige Bilder aus der Berfassuugsgeschichte des Volkes Israel vor die Augen zu führen. Zuerst ist es noch innner eine offene, unbeantwortete Frage, welche Staatsverfassung für die Völker die beste, die wünschenswertheste sei? Einer Verfassung kann eine staatenbildende Gesellschaft nicht entbehren; sie stellt die Norutcit fest, unter welchen Gesetze gegeben und zur Ausführung gebracht werden sollen. Aber wie günstig oder ungünstig auch irgend eine Verfassungsart die Theorie auffassen und darstellen mag — und sie hat sich hierin stets widersprochen, da sie Gründe bald für, bald gegen eine und dieselbe Verfassuugsart vorgetragen hat — der Verlauf der Geschichte hat gelehrt, daß es keine Verfassung giebt, unter welcher sich den Umständen nach das Volk nicht wohl oder übel befinden konnte. Unter gewissen Verhältnissen zeigt sich selbst diejenige Verfassung nützlich, ja zeitweise nothwendig, gegen welche der Verstand die wesentlichsten Gründe Vorbringen müßte. Blicken wir auf die uns näher liegende Zeit, so war der Absolutismus, wie er sich im 16. und 17. Jahrhundert herausbildete, für die europäischen Völker ein Bedürfuiß, um nach dem Zerfall des Feudalstaates eine Concentration der Staatsmacht zu bewirken, welche Zugleich im Staude wäre, die schweren Wunden zu heilen, an welchen durch die unaufhörlichen und verheerenden Kriege die Völker bluteten. Es bedurfte einer neuen und festen Organisation, welche durch die herabgekommenen ständischen Versammlungen nicht hergestellt, sondern nur verhindert werden konnte. In Frankreich hat sich die constitutionelle Monarchie schon von 1790 an als ohne alle Dauerhaftigkeit erwiesen, und in diesem Augenblicke bringt sich dort der Parlamentarismus um allen Credit, während in Großbritannien derselbe seit 1688 den Staat Zur höchsten Blüthe und zu einer Ausdehnung gebracht hat, daß in ihm in Wirklichkeit die Sonne nicht untergeht. Ebenso war die constitutionelle Monarchie in Preußen um die Mitte unseres Jahrhunderts eine Nothwendigkeit, welche selbst vom Könige anerkannt wurde und hat seit 1850 in Preußen trotz mancherlei Schwankungen aufs Vortheilhafteste gewirkt. Es ergiebt sich daher zu immer allgemeiuerer Erkenntniß, daß es nicht sowohl auf die Verfassungsart als vielmehr darauf ankommt, ob die richtigen Gesetze gefunden werden und ob die Männer vorhanden sind, die sie zur vollen Ausführung bringen. Ist dem so, so wird das Studium der verschiedenen Verfassungen, wie es uns die Geschichte aller Zeiten darbietet, immer von großem Interesse sein; eine gewisse Wißbegierde wird aber auch die Frage wecken, welche die Verfassung des Volkes Israel gewesen oder vielmehr, welche Entwickelung dieselbe genommen, als bei einem Volke, welches in seinen Urkunden neben der Lehre des reinen Monotheismus und der lautersten Sittlichkeit auch die Verkündigung der höchsten Prineipieu des Rechtes und der socialen Zustände besaß, deren Anerkennung und völlige Verwirklichung noch heute das Streben der civilisirten Nationen ausmacht. Hierzu kommt, daß, wie Alles, was dieses alte Volk betrifft, so auch die Verfassung desselben nicht geringen Jrrthümeru und sogar absichtlichen Entstellungen unterworfen worden. Wir sageil „absichtlich", denn da man in gewissen Regionen eigene auffällige Institutionen auf Israel und seine heiligen Bücher zurückführen und durch sie bekräftigen wollte, hat man über jene Verfassung falsche Vorstellungen verbreitet. So hat man sie, und dies ist weit verbreitet, theokratisch und hierarchisch genannt. Was die erstere Bezeichnung betrifft, so werden wir später darauf zurückkommen. Hierarchisch war sie gewiß nicht, da der Priesterschaft der Erwerb von Grundbesitz entzogen war und ihr ein bestimmter Einfluß in politischer Beziehung durchaus nicht eingeräumt worden. Dies hat auch die Geschichte dieses Volkes genügend erwiesen. In ihr spielte die Priesterschaft niemals eine dauernde Rolle; sie tritt nur zufällig in den politischen Vordergrund, wie als Eli Hoherpriester und Richter zugleich war, dessen Söhne aber schon dieser Würde entkleidet wurden; oder der Hohepriester Jojada die Königin Athalie stürzte; oder endlich die hasmonäischen Helden aus dem Priesterstaimlie waren. — Ein anderes Urtheil macht sich bemerklich in der weit verbreiteten Behauptung, daß das hellenische Volk einen ausgezeichneten politischen Geist besessen, welcher die verschiedenartigsten Jnstitu-! tionen zur Gestaltung brachte, dagegen wäre das alte Israel nur sehr dürftig an politischem Geiste gewesen. Es drängt i sich hier ein Vorurtheil vor, welches aus der Bewunderung; der sonstigen Vorzüge und Verdienste der hellenischen Nation erwachsen ist. Wie lange hat man nicht die hellenische Freiheit gepriesen, die doch bei näherer Prüfung nichts als eine Bevorratung einer Anzahl Bürger gewesen, welche die große Mehrzahl der Beisassen und die Unzahl der Sklaven in schwerer Bedrückung hielten. Die hellenische Nation, in große Stämme gespalten, die wieder in sehr zahlreiche Geschlechter