Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 14 (5.4.1888)
- Date
- 1888-04-05
- Page
- Seite 217 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227717-3227732--45212-3264712- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
217 Religionsgesellschaft gesetzt. An die Stelle der Worte „Jude, jüdisch" wurde Israelit, israelitisch ausgenommen. Doch das sind nur nebensächliche Dinge. Wichtiger sind folgende: Wie bekannt, war bis jetzt in Galizien der Rabbiner alles und der Vorstand der Gemeinde wenig oder nichts; in der Westhälfte des Reiches war das Verhältniß beiläufig ein umgekehrtes. Jetzt werden die Competenzen festgesetzt. Der Z 9 des Regierungsentwurfes lautet: „Zur Leitung der Culturangelegenheiten ist. . . ein Vorstand zu bestellen". Nach dem Anträge der Commission soll er lauten: „Zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten u. s. w." In Cultursachen wird die Jngerenz gewährt. Damit im Zusammenhänge steht die Veränderung in § 24, dem hinzugefügt wurde: „Dieselbe (die Cultusgemeinde) übt diese Aufsicht (über Culturanstalten) durch die statutenmäßig berufenen Organe unter Mitwirkung der Rabbiner. Nach der Regierungsvorlage § 11 wird vom Rabbiner mindestens der Nachweis über die vollendeten Gymnasialstudien verlangt; die Commission substituirt dafür den Nachweis allgemeiner Bildung. Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt." Man trug dabei den Verhältnissen, wie sie leider in Galizien bestehen, Rechnung. Die Commission setzt ferner fest, daß das Landesrabbinat in Mähren forizubestehen habe und ist die Einführung ähnlicher Institutionen in anderen Verwaltungsgebieten Vorbehalten. Die Commission wollte auch, daß der Rabbiner nach einem Provisorium definitiv angestellt werde, doch darauf wollte der Minister nicht eingehen, so sehr er dieses auch wünschte, weil das ein Eingriff in die Privatrechte der Gemeinden wäre, weshalb dieses Moment nicht gesetzlich festgestellt werden sollte. Morgen gelangt die Vorlage zur zweiten Lesung im Herrenhause. Wie ich höre geht das Ministerium jetzt daran, endlich eine jüdische theologische Lehranstalt ins Leben zu rufen. Wien, 23. März, 8,35 N. Das Herrenhaus nahm die Gcsetzesvorlage wegen Regelung der äußeren Reichsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft an. Baron Königswarter sprach der Regierung wiederholt seinen Dank dafür aus, daß sie in dieser Sache die Initiative ergriffen hätte. Wien, 23. März, lieber die Verhandlungen, die Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgemeinden betreffend, im Herrenhause, wollen wir noch einige Details Nachträgen. Es entwickelt der Unterrichts-Minister Gautsch die Motive des Entwurfes. Besondere Schwierigkeiten bot der Umstand, daß die Juden keine festgcgliederte hierarchische Verfassung besitzen, daß gewisse religiöse Strömungen bei ihnen vorhanden sind, und daß die Gesetzgebung über die jüdischen Verhältnisse seit hundert Jahren schwankend ist. Die Regierung stellt als oberstes Princip die Autonomie in den inneren Angelegenheiten hin; dabei wurde der Einfluß des Staates auf die äußeren Rechtsverhältnisse und auf die verschiedenen Richtungen der orthodoxen und neologen Juden thunlichst berücksichtigt. Der Minister erklärt seine Befriedigung über die eingehende Würdigung der Vorlage in der Commission und empfiehlt wärmstens die Annahme des Entwurfs. (Beifall.) — Baron Königswarter begrüßt die Vorlage mit Genugthuung. Er sagt unter Anderem: „Den heikelsten und schwierigsten Punkt des Gesetzes bildet die Stellung der Rabbiner. Im Jahre 1797 erfloß eine Verordnung, daß in Böhmen nur Rabbiner angestellt werden dürfen, welche absolvirte philosophische Studien Nachweisen. Heute, nach 91 Jahren ist ein Gesetz in Verhandlung, welches nur den Nachweis der absolvirten Gymnasialstudien fordert; ja die Commission mußte sich zu ihrem Leidwesen entschließen, selbst dieses bescheidene Maß herabzusetzen, und es wurde blos die „allgemeine Bildung" als unerläßlich bezeichnet, weiter aber der Regierung anheimgestellt, im Verordnungswege nach Maßgabe der Verhältnisse und der cnlturellen Entwickelung zu verfügen. Im Westen des Reiches war man schon zu Beginn des Jahrhunderts bemüht, hochgebildete Männer an die Spitze der Gemeinden zu stellen. Leider ist dies in den östlichen Provinzen anders. Dort waltet ein fanatisches Rabbinat, welches einen weitreichenden Einfluß ausübt, welches sich nicht mit seiner berufsmäßigen Thätigkeit begnügt, sondern alle Gebiete des menschlichen Lebens umfaßt. Der Rabbiner in Galizien mischt sich in die Familie, in Handel, Gewerbe, Pachtverhältnisse, Politik und sogar in die Justiz und zwar geschieht dies nicht immer mit einem abmahnenden Worte oder einem wohlwollenden Rathe. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, so wird auch zur That, zu mitteralterlichen Zwangsmaßregcln Zuflucht genommen. Die galizischen Rabbiner sehen die theologischen Kenntnisse als das ausschließliche Erforderuiß an, nicht blos für sich, sondern für die fämmtlichen Gemeinde-Angehörigen. Sie perhorresciren förmlich die anderen Wissenschaften und Kenntnisse, von der Ansicht ausgehend, daß die Kenntniß von Wissenschaften der Religion abträglich sei. Ob diese Religionsdiener der Religion wirklich dienen, möchte ich sehr ernstlich bezweifeln. Es hat zu allen Zeiten im Judenthum fromme und gottesfürchtige Männer gegeben, welche gleichwohl in den Wissenschaften sehr bewandert waren. Ich will blos auf einen einzigen Mann Hinweisen, der vor mehr als hundert Jahren gelebt, geschrieben und gewirkt hat, einen Mann, der bahnbrechend war für seine Glaubensgenossen, einen Mann, der stets in der deutschen Culturgeschichte einen ehrenden Platz einnehmen wird, einen Mann, dessen Frömmigkeit von Niemanden angezweifelt wird, an Moses 14