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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-03-22 · Heft 12 (22.3.1888) · p. Seite 184

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 12 (22.3.1888)
Date
1888-03-22
Page
Seite 184 (sequence 8)
Language
German
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184 lichen religiösen Anschauung, lag noch viel mehr im Argen. Es genügt wohl, anzuführen, daß ein Rabbiner des 17. Jahrhunderts die Auseinandersetzungen des Maimonides über biblische Anthropomorphismen zu einer Entscheidung über die Frage braucht, ob man ein Thier, dem das Herz fehlt, für koscher erklären dürfe. ''D ’au cnn n\"w Das Bvrangegangene soll beweisen, wie sehr wir von den Zielen der Alten entfernt sind und entfernt sein müssen. Für die Bildung unserer Theologen wird gründliche Kenntniß moderner Bibelwissenschaft das wesentlichste Erforderniß sein müssen. Wenn die größeren Gemeinden erweiterte Religionsschulen schaffen, welche ihren Schülern ohne Mühe während der 8—9 jährigen Dauer der Gymnasialstudien so viel Kenntnisse des Hebräischen vermitteln, daß sie alle biblischen Bücher mühelos lesen können, wird vollkommen Genüge geschafft werden. Dabei wird sich auch, wie ich an meinen Schülern erfahren habe, die Kenntniß der neuhebräischen Sprache soweit erreichen lassen, daß die Schüler Mischnah, Bibelcommentare und Midrasch geläufig zu lesen vermögen. Rechnet man dazu, daß der Religionsunterricht ihnen eine Uebersicht über die gesammte geistige Entwicklung des Judenthums geben kann, so werden sie an ihre Fachstudien gründlicher vorbereitet gehen als die Bachurim der alten Zeit, und werden noch immer die talmudische Literatur und sogar die Ritualpraxis soweit erlernen, als dies gegenwärtig nöthig ist. Wir dürfen nur nicht Verhältnisse, wie die der katholische» Kirche, die auf uns gar nicht passen, uns zum Muster nehmen wollen, und müffen uns davor hüten, die alte Zeit zu überschätzen, wie schon Koheleth mahnt (7, 10): „Sage nicht, die alten Zeiten waren besser als diese". Deutschland. Berlin, 12. März. (Privatmitth.) So haben wir denn unsren ehrwürdigen Heldenkaiser durch den Tod verloren! Schwerlich hat wohl jemals das Hinscheiden eines Monarchen die allgemeine schmerzliche Theilnahme bei allen Völkern in allen Weltgegenden so erregt, wie das Wilhelm I. Es zeugt diese Theilnahe für den außerordentlichen Werth des Verewigten um so mehr, als er so bedeutende Kriege siegreich durchgeführt, sich aber dennoch theils die Freundschaft, theils die Hochachtung der Besiegten zu erwerben verstanden. Es ist hier nicht unsre Aufgabe, die Größe unsres Verlustes und die außergewöhnlichen Eigenschaften des verklärten Monarchen, der auch so viele Privattugenden besaß, darzustellen. Noch weniger ist es nöthig, auszusprechen, wie tief seine Unterthanen jüdischer Religion gleich allen anderen des deutschen Reiches und des preußischen Staates sein Hinscheiden empfinden. Wird sich dies doch in den Trauergottesdiensten aussprechen, welche alle jüdischen Gemeinden in ihren Synagogen abhalten werden, und zwar um so mehr, als dies von unsrer Seite ganz freiwillig ohne Anordnung einer geistlichen Behörde geschieht. Noch tiefer ist die Erregung, weil wir mit so gemischten Gefühlen auf die Thronbesteigung unsres neuen Kaisers, der sich schon als Kronprinz so starke Sympathien in allen Herzen erworben, wegen dessen schwerer Erkrankung blicken können. Wie innig fleht jede Lippe zum höchsten Lenker der Geschicke, dem erlauchten Herrn bald volle Genesung zu schenken! — Wenn wir auf die Regierung der drei letzten preußischen Könige zurückblicken, so gewahren wir, daß unter ihnen Schritt vor Schritt das Princip der Gleichstellung vor dem Gesetze auch für uns Juden zur Geltung gelangte. Friedrich Wilhelm III. erklärte durch das Edict vom 11. März 1812 seine jüdischen Unterthanen für preußische Staatsbürger, wenn auch noch mit gewissen Einschränkungen. Es galt dies Edict für den damals sehr reducirten preußischen Staat. Als dieser aus den Freiheitskriegen mit vergrößertem Umfange hervorging, blieben die 21 Judengesetze in den einzelnen Landschaften bestehen. Unter Friedrich Wilhelm IV. beseitigte die Gewerbeordnung von 1845 die letzten gewerblichen Schranken, die noch für die Juden bestanden, und das Judengesetz vom 23. Juli 1847 gab uns wenigstens die volle Freizügigkeit. Die Verfassungen von 1848 und 1850 erkannten alle Preußen als vor dem Gesetze gleich an; demungeachtet hielt die StaatSregierung, wie sie offen bekannte, den Ausschluß der Juden aus den Staatsämtern nach obigem Judengesetze aufrecht, da sie behauptete, daß selbst der Verfassung gegenüber das Specialgesetz in Geltung bleibe. Dawares,als WilhelmI. im1.1866 den norddeutschen Bund und 1871 das deutsche Reich begründete, daß auf Antrag der Regierung von dem norddeutschen und dem deutschen Parlamente die völlige Gleichstellung, ohne jede Berücksichtigung der Confession, zun, Gesetze erhoben wurde. Allerdings wurden die Juden nach Beendigung des Krieges wieder vom Eintritt in den Officiersrang ausgeschlossen — was z. B. in Oesterreich nicht der Fall ist — und wir haben noch kein Beispiel, daß ein Jude in ein höheres Staatsamt befördert worden. Allein dies haben wir der Weiterentwickelung zu überlassen, und müssen es jedenfalls dankbar anerkennen, daß unter der Regierung des dahingeschiedenen Kaisers die Gleichstellung zum unbedingten Princip des Staates erhoben worden.

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