Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 11 (15.3.1888)
- Date
- 1888-03-15
- Page
- Seite 171 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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171 Der ihm vom 2. August 1883 in Löwenberg ertheilte Bescheid lautete dahin: „Die Polizeiverwaltung sei von dem Regierungspräsidenten zu Liegnitz ermächtigt worden, die Zusicherung eventueller Aufnahme als preußischer Unterthan zu ertheilen, sobald seinerseits der Nachweis von der Entlassung aus dem österreichischen Unterthanenverhältnisse geführt worden sei." Im gleichen Sinne beschied ihn die Görlitzer Polizeiverwaltung am 21. April 1885, indem sie schrieb: „Auf Grund der Verfügung des königlichen Regierungspräsidenten zu Liegnitz vom 16. Juni 1884 wird dem Cantor Marcus Ebel Hierselbst hiermit bescheinigt, daß seine Aufnahme in den diesseitigen Staatsverband erfolgen wird, sofern er die Entlassung aus den kaiserlich königlich österreichischen Staaten für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder Moritz, Joseph und Emil hier nachweist." Was jeder Andere in diesem Falle gethan hätte, glaubte auch Cantor Ebel lhun zu dürfen: Er baute auf das Versprechen des Herrn Regierungspräsidenten und erwirkte im September 1885 für sich, seine Ehefrau und seine drei Söhne die Entlassung aus dem österreichischen Staatsverbande und zeigte nunmehr der Regierung an, daß die Voraussetzung der Ertheilung des preußischen Jndigenats erfüllt sei. Wer aber beschreibt das Erstaunen des Antragstellers, als ihm am 29. April 1887 von der Görlitzer Polizeiverwaltung die Mittheilung wurde, daß sein und seiner Familie Antrag auf Aufnahme in den preußischen Staatsverband „seitens des Herrn Ministers des Innern" abgelehnt worden sei. Der Herr Regierungspräsident, welcher sein Versprechen auf diese Weise nicht einlösen konnte, gab dem Antragsteller am 9. Juli 1887 den Bescheid, daß zwar sein Gesuch seitens des Herrn Ministers des Innern wiederholt abgelehnt sei, daß ihm aber, auf Grund ministerieller Ermächtigung, jedoch „unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs" der fernere Aufenthalt in Preußen gestattet werde. Gleich hinterher aber wurde dem Petenten eröffnet, er solle nur ja nicht etwa auf die Genehmigung zur Anstellung bei der Görlitzer Synagogen- Gemeinde rechnen. Ob inan ihm die Erlaubniß bei einer anderen Gemeinde ertheilen werde, darüber könne erst „unter Prüfung der besonderen Verhältnisse" befunden werden. Der fast 60 jährige Ebel war auf diese Weise existenz- und vaterlandslos geworden, vaterlandslos, weil er im Vertrauen auf das Versprechen der Liegnitzer Regierung seine Entlassung aus dem österreichischen Staatsverbande nachgesucht hatte, existenzlos, weil die Synagogengemeinde zu Görlitz zu ihrem Bedauern sich veranlaßt gesehen hatte, auf Grund erfolgter Ablehnung seines Naturalisationsgesuches von einem sesten Engagement des Cantors Ebel abzusehen. Aller Existenzmittel entblöst, wandte sich der mit sammt seiner Familie ruinirte heimathlose Mann mit einer Petition an das Abgeordnetenhaus. Da tauchte aber dort die Frage auf, ob der Artikel 32, Absatz 1 der Verfassungsurkunde: „Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu", dahin zu interpretiren sei, daß nur Preußen das Petitionsrecht hätten, oder auch alle in diesseitigen Landen weilende Ausländer. Diese bedeutsame und weittragende Präjudizialfrage wurde schließlich, nachdem die Mitglieder der Petitionscommission sich eingehend mit der Frage und den Ansichten hervorragender Staatsrechtslehrer über dieselbe beschäftigt hatten, mit 11 gegen 10 Stimmen zu Gunsten des Petenten Ebel entschieden. So wurde die Petitionscommission wenigstens veranlaßt, sich mit der materiellen Prüfung der Ebel'schen Petition zu befassen. Der Commission lagen dabei nicht bloß die erwähnten Versprechungen der Liegnitzer Regierung vor, sondern auch die Leumundszeugnisse, welche die Löwenberger, sowie die Görlitzer Polizeiverwaltung und die Synagogengemeinden dem Cantor Ebel ausgestellt hatten. Durchweg hieß es, er habe sich gut geführt, ja, in dem ihm von der Polizeiverwaltung in Görlitz am 20 Mai 1887 ertheilten Zeugniß heißt es sogar ausdrücklich: „daß gegen den seit September 1883 in Görlitz sich aufhaltenden Ebel nichts Nachtheiliges bekannt sei, daß er sich auch die Achtung seiner Mitbürger in vollem Maße erworben, sich außerdem an politischen und religiösen Agitationen nicht betheiligt habe." Dieses Zeugniß hat noch Herr v. Schenckendorff, als er als Ueberrcicher der Petition zum Worte verstattet war, in der Commission durch eine ergänzende Schilderung der ihm aus persönlicher Anschauung bekannten Sachlage vervollständigt. Herr v. Schenckendorff war hier liberal genug, den Kernpunkt der Sache darin zu finden, daß die dem Cantor Ebel vom Prinzen Handjery gegebene Zusage nunmehr eingelöst werden müsse, und Herr v. Schenckendorff erkannte hier, was der „Neue Görlitzer Anzeiger", als die Ausweisungsperiode ihren Höhepunkt erreicht hatte, immer wieder und wieder betont hat: daß es nämlich unbillig ist, wenn Männer von tadelloser Führung, wie Ebel, unter der generellen und für seine specielle Sache als heterogen zu erachtenden Verschärfung des Naturalisationsprincips leiden sollen. Die Petitionscommission hat schließlich die Ebel'sche Petition der Staatsregierung zwar nicht „zur Berücksichtigung". wofür nur 9 von 21 Stimmen waren, wohl aber mit 16 gegen 5 Stimmen „zur Erwägung" überwiesen. Wird das Endergebniß die Einlösung der von der Liegnitzer Regierung gegebenen Zusage sein, oder wird Herr v. Puttkamer auf dem bisherigen Standpunkte des „Non possumus“ verharren? Gießen, im März. (Privatmitth.) Das neuerliche Aufn*