Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1888)
- Date
- 1888-03-01
- Page
- Seite 140 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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140 und ihre Gefühle haben nur gewonnen in ihrem Verkehr mit israelitischen Schülern. Marokko. Tanger, 10. Februar. Die „Voss. Ztg." gießt eine Schilderung der hiesigen Verhältnisse, welche über die Lage der Dinge Aufschluß giebt. Es heißt da: Die bevorstehende marokkanische Conferenz und alle darauf bezüglichen Fragen beschäftigen nicht nur die europäischen Kreise, sondern auch die der Eingeborenen, namentlich aber die israelitischen auf das Höchste. Die Verhältnisse sind hier so schwierige geworden, es sind so viele Mißbräuche aufgedeckt worden, daß man mit lebhaftestem Interesse den Beschlüssen der Madrider Conferenz entgegensieht. Den hiesigen Ministerresidenten und Consuln steht das Sckutzrecht über diejenigen Eingeborenen zu, welche von den diplomatischen Vertretern der fremden Mächte dieses Schutzes für würdig erachtet werden, in dienstlichem oder anderem nahen Verhältniß zu ihnen stehen. Hauptsächlich suchen die reichen marokkanischen Israeliten dieses Schutzrecht zu erwerben, weil sie als die Träger des Handelsverkehrs und theilweise der Industrie der Habgier der eingeborenen Beamten ganz besonders ausgesetzt und keinen Augenblick vor der Gefahr sicher sind, unter irgend welchen Vorwänden ihres Besitzes beraubt zu werden. Das Schutzrecht der Consuln war aber zeitweise auf so viele Personen ausgedehnt und so gemißbraucht worden, daß es die Interessen des Staats auf das Empfindlichste schädigte und auf der Madrider Conferenz des Jahres 1880 daher sehr eingeschränkt wurde. Es wurde damals bestimmt, daß jeder Consul nur 12 Schützlinge haben dürfe. Diese Bestimmungen der 1880er Conferenz wurden aber sehr bald wieder übertreten. Ueberdies soll mit der Verleihung des Schutzrechts ein sehr widerwärtiger, aber ungemein einträglicher Handel getrieben worden sein, und die Enthüllungen darüber haben nicht nur die einheimische Regierung, sondern auch einige fremde Mächte in Unruhe versetzt. Dies ist einer der hauptsächlichsten Gründe, weshalb die marokkanische Regierung eine Regelung dieser Verhältnisse wünscht. Sie verliert durch die übermäßige Ausübung des Consularschutzrechts sehr beträchtliche Summen, und eine stete Vermehrung der Zahl der fremden Consuln kann allmälig die Folge haben, daß alle marokkanischen Juden, ja überhaupt alle irgendwie begüterten Angehörigen des Staates zu Schützlingen der fremden Consuln und damit ihrer Verpflichtungen gegen den Sultan entbunden werden. Die Vorrechte, deren sich die Schützlinge der Consuln erfreuen, ihre Steuerfreiheit, der Genuß aller den Ausländern zuftehenden Rechte, das Alles macht sie den eigentlichen Unterthanen des Sultans so verhaßt als möglich, und bei irgend welchen inneren Unruhen sind diese Schützlinge der fremden Consuln den Angriffen der Eingeborenen zunächst ausgesetzt. Dadurch ist aber die Gefahr internationaler Verwickelungen ungemein groß geworden. Denn da der Ministerresident und der Consul irgend einer Macht für seine „Schützlinge" ebenso eintreten muß, wie für die eigenen Landsleute, so liegt es auf der Hand, daß die Verletzung eines Schützlings in seinem Eigenthum oder in seiner Person unter Umständen sofort einen Kriegsgrund abgeben kann. Die Sicherheit, deren sich die Schützlinge der fremden Consuln erfreuen, einzubüßen, ist erklärlicher Weise für die ersteren ein schrecklicher Gedanke, denn die marokkanischen Zustände und die hiesigen Rechtsverhältnisse besonders lassen so unendlich viel zu wünschen übrig, daß man es Niemand verdenken kann, wenn er sich dem Schutze irgend eines Consuls zu unterstellen sucht. Trotzdem neigt man hier in den diplomatischen Kreisen sehr stark zur Aufhebung des Schutzrechts und zur Einsetzung gemischter Gerichtshöfe, welche die Streitigkeiten zwischen Fremden und Eingeborenen schlichten sollen. Eine Maßregel, welche die Regierung der Bereinigten Staaten von Amerika ergriffen hat, wird daher von vielen Seiten für vortrefflich gehalten. Der nordamerikanische Ministerresident Reed erhielt vor vier Wochen den Befehl von Washington, unverzüglich das Schutzrecht der amerikanischen Consuln aufzuheben, und Reed sah sich gezwungen, diesen Befehl sofort zu vollziehen. Diese Maßregel war ohne Zweifel die Folge der Enthüllungen über den skandalösen Handel, den einige Consularbeamten mit der Verleihung des Schutzrechts getrieben haben. England sieht die bevorstehende Conferenz sehr ungern; es hat in auffälliger Weise seinen Ministerresidenten Green über die Opportunität der Conferenz befragt und durch seine Einwendungen gegen dieselbe wesentlich zu ihrer Hinausschiebung beigetragen. Der Sultan hat dieser Tage endlich den Statthalter von Casablanca, Hadj Larbi Brisha, zu seinem Vertreter auf der Madrider Conferenz ernannt, und wahrscheinlich wird ihn der Sekretär des Sultans, Faki Kerdudi, nach Spanien begleiten. Letzterer und der Statthalter von Tanger, Abd-es-Sadak, sind auch beauftragt, der Königin Regentin von Spanien die Geschenke des Sultans zu überbringen. (Man muß sich zur richtigen Beurtheilung nur immer wieder die bodenlose Barbarei in die Erinnerung rufen, welche in Marokko mehr als in irgend einem anderen islamitischen Staate herrscht, und welche ebenso sehr die Beamten des Sultans, wie das fanatische Volk zu den ärgsten Schandthaten, insbesondere gegen die Juden bewegt. In der Regel ist Habgier und Raubsucht, dann aber auch Mordlust gegen Andersgläubige die Triebfeder, welche den Meuchel- oder den Massenmord herbeiführt. Hiergegen Schutz suchen, ist doch wohl das Natürlichste und diesen Schutz unter Umständen erkaufen, hat nichts Verbrecherisches. Wenn die Großmächte ihr Schutzrecht aufgeben, so führen sie damit einen schweren