Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-02-23 · Heft 8 (23.2.1888) · p. Seite 124

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 8 (23.2.1888)
Date
1888-02-23
Page
Seite 124 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3227717-3227726--45113-3264607
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

eassirt, weil es den Grundsätzen der bestehenden religiösen Ordnung entspreche, daß die Leitung des Gottesdienstes den Organen der israelitischen Gemeinden unterstellt werde. Eine solche israelitische Cultusgemeinde bestehe auch in Lukawetz, wenn dieselbe auch nicht im Sinne des Judenpatents organisirt und mit Statuten versehen sei. Der Artikel 15 St. G. G. sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil derselbe nur die Stellung der Religions-Genossenschaften und nicht die Rechte einzelner Mitglieder behandle. Der Verein „Or- Tomid“ überreichte nunmehr die Beschwerde beim Verwaltungs-Gerichtshöfe. Dieselbe bestreitet zunächst die Competenz des Cultusministeriums zur Entscheidung "der vorliegenden Streitsache, weil der Verein sich auf Grund des Vereinsgesetzes vom Jahre 1867 constituirt habe. Des Weitern wiederholt die Beschwerde die von der böhmischen Statthalterei geltend gemachten Gründe und beruft sich schließlich auch auf Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über die sprachliche Gleichberechtigung. Bei der gestern durchgeführten Verhandlung unter Vorsitz des Senats-Präsidenten Grafen Richard Beleredi ersuchte der Vertreter der Beschwerde, Dr. Salomon Zalud aus Prag, um die Erlaubniß, sein Plaidoyer in czechischer Sprache halten zu dürfen, nachdem er des Deutschen nicht in jenem Maße mächtig sei, um fließend und formvollendet die Beschwerde begründen zu können. Graf Beleredi erwiderte, dies nicht gestatten zu können, weilein Plenarbeschluß des Gerichtshofes vorliege, welcher nur deutsche Plaidoyers als zulässig erkläre. Hierauf begründete Dr. Zalud die Beschwerde in deutscher Sprache. Auf seine Ausführungen entgegnete der Vertreter des Unterrichtsministeriums, die Competenzfrage komme hier nicht in Betracht, weil das Cultusministerium im vollen Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern entschieden habe. Das Unterichtsministerium untersage nicht die Ausübung des Gottesdienstes in czechischer Sprache, es verlange aber— und dies sei eine Cultus- Angelegenheit von eminentester Wichtigkeit — daß nicht ohne Einvernehmen mit der bestehenden Cultusvereinigung öffentliche Gottesdienste abgehalten werden. Die Berufung auf Artikel 19 St. G. G. aber müsse als nutzlose Hereinzerrung der nationalen Frage in religiöse Angelegenheiten umsomehr bezeichnet werden, als Artikel 19 das confessionelle Gebiet gar nicht tangire. Der Verwaltungs - Gerichtshof erkannte nach längerer Berathung: Die angefochtene Entscheidung des Unterrichtsministeriums wird als im Gesetze nicht begründet aufgehoben. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgesprochen, daß dem Vereine nicht nur nach seinen Statuten, sondern auch nach dem Judenpatente für Böhmen vorn Jahre 1797 das Recht zur Ausübung des Gottesdienstes in czechischer Sprache nicht untersagt werden konnte, weil die Vereinigung der Vereinsmitglieder zur gemeinschaftlichen Religionsübung in keiner Weise den für die äußeren Verhältnisse in der israelitischen Religions-Genossenschaft noch heute giltigen Grundgesetzen jenes Judenpatentes widerspreche. Neutra, 8. Februar. (Privatmitth.) Der von der israelischen Bevölkerung von uns jüngst gekennzeichnete Schritt gegen die Hetzereien des hiesigen ungarischen Blattes war vom besten Erfolge. Der Redacteur desselben gab nämlich in der jüngsten Nummer die Erklärung ab, daß er die weitere Verhandlung in der „Judensrage" einzustellen bemüssigt sei. Seine edle Absicht, die Judenfrage mit Dinte zu lösen, sei gescheitert, was um so trauriger ist, da sie doch „so oder so" werde gelöst werden müssen. Das strenge Absondern der hiesigen Bevölkerung nach Confessionen ist ein trauriges Zeichen der hier herrschenden Unduldsamkeit. Nicht besser ist es im ganzen Comitat. Frankreich. Paris. 15. Febr. Im letzten Jahre hat das französische Rabbinat, welches 30 Posten zählt, 7 seiner Mitglieder verloren, sodaß noch 3 vacant sind, zu Saint-Etienne, Valenciennes und Versailles. Abgesehen davon, daß das Rabbinat von Telmcen (Algerien) seit mehreren Jahren unbesetzt ist. In Versailles fungirte der Großrabbiner M. Charleville, der vor einigen Tagen verschied.! Er war ein Mann von großem Talent, ausgebreiteten Kenntnissen und hervorstechender Beredsamkeit. Aber das Glück war ihm nicht günstig, und so hat er Zeit seines Lebens gekämpft, ohne ein seinen Kräften entsprechendes Ziel zu erreichen. Im Jahre 1814 zu Metz geboren, wuchs er in einer ehrenvollen, aber dürftigen Familie auf. Zuerst fungirte er als Prediger und Director der jüdischen Schule zu Lyon. Später wurde er Rabbiner in Dijon. Einige Jahre hindurch war er Stellvertreter des Großrabbiners von Paris, wurde aber bei der definitiven Wahl 1848 übergangen. Man gab ihm die Stelle als Direktor des Hospital Rothschild, die er 7 Jahre einnahm. Nun wurde er Großrabbiner in Oran. Die dortigen Verhältnisse waren sehr schwierig, da damals die beiden Elemente, die französichen und die eingeborenen Inden, sich noch wenig vertrugen, und die französischen Rabbiner von den eingeborenen Talmudisten übel behandelt wurden. Charleville kehrte nach mehreren Jahren nach Frankreich zurück und sah sich genötigt, den unbedeutenden Platz als Rabbiner von Versailles anzunehmen. Er verband damit eine Professur des Deutschen am Lycse. Die Akademie der schönen Wissenschaften und der Künste des Departements Lslns st Oise erwählte ihn zu ihrem Mitglieds. Als er am 31. Januar Religionsunterricht im Lycse ertheilte, traf ihn ein Schlagfluß. Am 3. Februar wurde er unter großer Betheiligung bestattet.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.