Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 8 (23.2.1888)
- Date
- 1888-02-23
- Page
- Seite 120 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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120 Geschlechts während des Trauerjahres und am Jahrzeittage angesehen. Die vorliegende Abhandlung läßt eigenthümlicher Weise die Zwischen- und Schlußsätze ganz außer Betracht und beschränkt sich auf die beiden Hauptsätze, und doch ist n:ti nh1 ein schönes Bittgebet, und ohne die Schlußsätze wird es als „das halbe Kadisch" bezeichnet. Der Verf. bespricht das Gebet nur von der gemüthlichen Seite; Geschichte und Kritik liegen ihm fern. Und doch bietet das Kadisch nicht wenige Fragen dar, besonders, auf welche Weise es eben zum Gebet für die Seelenruhe der Eltern geworden ist, während es auch nicht die geringste Andeutung auf die Unsterblichkeit der Seele und das Leben im Jenseits enthält. Hier ist das Gedächtniß der Eltern an eine Lobpreisung Gottes geknüpft, also gewissermaßen willkürlich. Man hat jedoch den Gedanken ausgesprochen, daß es ein Beweis zarter Empfindung sei, in dem Preise Gottes nicht von den schweren Schicksalsschlägen, von denen wir betroffen worden, zu sprechen, daß es den echt religiösen Sinn bezeichne» trotz des harten Verlustes voll und ganz die Verherrlichung Gottes anzustimmen. Wenigstens hat die Erfahrung gelehrt, daß dieser Mangel an Erinnerung an die verehrten Gestalten der Eltern der Pietät für diese keinen Abbruch gethan, daß vielmehr das Recitiren des Kadisch den Juden eine geheiligte Pflicht geblieben. Allerdings mag hierzu die aramäische Sprache beigetragen haben, welche der Mehrzahl unverständlich geblieben ist. Deutschland. Berlin, 16. Februar (Privatmitth.) Am 20. Februar wird der Deutsch-Israelitische Gemeindebund seinen fünften ordentlichen Gemeindetag abhalten, wozu die dem Bunde angehörenden Gemeinden bevollmächtigte Vertreter zu senden haben. Wir wünschen, daß die Versammlung recht zahlreich besucht werde, denn jede auf freiwilliger Theilnahme beruhende Veranstaltung, wenn sie auch noch so wohlthätig und zweckmäßig wirkt, muß mit ihren Gliedern in lebhafter Verbindung bleiben. Dem diesjährigen Gemeindetag werden nach den gewöhnlichen Formalitäten und der Berichterstattung des Ausschusses Anträge desselben auf Statutenveränderung vorgelegt, also Lebensfragen des Bundes zur Beschlußfassung unterbreitet. Soweit wir aus dem dessallsigen Circulair ersehen, handelt es sich besonders um Feststellung und Präcisirung der Zwecke des Bundes und werden dieselben folgendermaßen formulirt: „Zweck des Bundes ist die Förderung der Verwaltungs-, Bildungs- und Wohlthätigkeitsangelegenheite» der israelitischen Gemeinden des Deutschen Reiches. Insbesondere soll dieser Zweck erreicht werden durch: 1. Sammlung und Mittheilung von Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung unv Unterstützung bedürftiger Gemeinden, 2. Fürsorge für Religionsunterricht und Ausbildung von Religionslehrern, 3. Einrichtungen, welche die Altersversorgung der Gemeindebeamten und die Fürsorge für deren Hinterbliebene bezwecken, 4. Errichtung und Förderung von Anstalten zur Hebung der Volksbildung unter den Juden, 5. Aufmunterung zur Erziehung der Jugend für Handwerk, Landwirthschaft und technische Gewerbe, 6. Förderung des Kranken- und Armenpflegewesens, 7. Bekämpfung der Wanderbettelei und Fürsorge für entlassene Strafgefangene, 8. Sammlung und Bearbeitung statistischen Materials und Verbreitung richtiger Kenntnisse von dem Wesen und der Geschichte des Judenthnms. Die Behandlung cultureller und ritueller Fragen, desgleichen die Erörterung politischer Gegenstände sind von der Thätigkeit des Bundes ausgeschlossen." Die Organisation des Bundes bleibt dieselbe. Auch von außen sind Anträge eingelaufen, und da diese auf die in den Gemeinden vorhandenen Ansichten und Wünsche hindeuten, mögen auch sie hier eine Stelle finden. Anträge der Synagogen-Gemeinde Potsdam. 1. Der D.-J. G.-B empfiehlt den sämmtlichen Gemeinden des Bundes eine Centralisation der örtlichen Armenpflege dahin vorzunehmen, daß in jeder Gemeinde eine ständige Vereinigung aus Abgeordneten der Gemeinde und der sämmtlichen Wohlthätigkeüs-Anstalten und Vereine gebildet werde, welche über die einheitliche Verwendung der aus den verschiedenen Unterstützungsfonds fließenden Mittel zu beschließen hat. 2. Erörterung und eventuelle Beschlußfassung über allgemeine wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Wanderbettelei.