Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1888)
- Date
- 1888-02-09
- Page
- Seite 87 (sequence 7)
- Language
- German
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87 beim Schöffengericht verhandelt werde und beantragt die Zurückverweisung an dasselbe. Der Gerichtshof verwirft den Antrag der Vertheidigung und wird deshalb in die Verhandlung eingetreten. Der Beklagte hat im März v. I. die Flugschrift „Das Mauschellied" verbreiten lassen und ist dieserhalb von dem Cigarrenfabrikanten Werthheimer angezeigt worden und hat der Zeuge Schutzmann Kreß die Verbreitung eonstatirt. Zeuge und Sachverständiger Rabbiner Dr. Landsberg hat von der Verbreitung der Schriften und deren Inhalt Kenntniß bekommen, von welche letzterem er nicht sagen könne, daß derselbe ein Witz sei, vielmehr handle es sich hier um die Verhöhnung einer ReligionsgeseÜschast, die, wenn sie auch nicht in Bayern anerkannt sei, doch die gleichen Rechte auszuüben berechtigt sei, wie auch die übrigen Religionsgemeinschaften. Es habe ihn deshalb sehr frappirt, daß es in der Pfalz möglich sei, derartige Boschüren in die Welt schleudern zu dürfen. Die k. Staatsbehörde kritisirt in erster Linie das Urtheil des ersten Richters, der nicht die Berechtigung gehabt, die Sache einzustellen resp. dieselbe in Verbindung zu bringen mit der, weshalb der Beklagte vor das Schwurgericht verwiesen worden sei. Die Ausführungen der Staatsbehörde richten sich gegen den durch die Verbreitung hervorgerufenen groben Unfug. Die betreffenden Flugschriften werden verlesen und von der anklagenden Behörde als geschmackwidrige, rohe Schandliteratur bezeichnet, die eine Verhöhnung und Verhetzung des Judenthums bedeute, und alles dieses habe der Angeklagte nur gethan, um ein Geschäft zu machen. Die Broschüren, die in vielen tausenden von Exemplaren in allen Theilen Deutschlands verbreitet worden, habe die ganze Judenschaft in einer Weise erbittern müssen, daß das Einschreiten der Staatsregierung uöthig wurde. Wenn derartiges Benehmen so freigehen solle, so müsse unbedingt eine Beängstigung der ganzen Judenschaft stattfinden, ja es sei nicht ausgeschlossen, daß zu Thätlichkeiten gegen dieselbe geschritten werden könnte. Die Staatsbehörde beantragt gegen den Beklagten für die 3 in Rede stehenden Fälle eine Geldstrafe von je 30 Mark. Die Bertheidigung macht geltend, daß die Schriften sich nicht gegen die Judenschaft als Religiousgenossenschast, sondern gegen die Eigenthümlichkeit der Juden in Handel und Wandel richte, macht auf die Stellung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Verlagsbuchhändler und als Theilhaber einer Druckerei aufmerksam, als welcher er in seiner Thätigkeit als Gewerbtreibender nicht gehindert werden dürfe. Der Inhalt der Schriften verstoße aber weder gegen Preßgesetz, noch Strafgesetz, es sei nicht die Judenschaft als solche beleidigt, einzelne Personen ebenso wenig, die Judenschaft der ganzen Welt ganz gewiß nicht. Sein College Gebhardt in Zweidrücken habe bereits bemerkt, über das, was in jüdischen Schriften gegen Christen gesagt worden, darüber ließen sich Bücher schreiben. Redner citirt andere Schriften, die wegen ähnlicher Producte nicht beanstandet wurden. „Die 16 Stämme der Juden" seien schon sehr alt und verdankten ihre Entstehung dem heiteren Witz der Studenten in Wien. Das „Mauschellied" und das „Exercier-Reglement" seien ganz harmlose Leistungen; dagegen kritisirt er entschieden jüdische Aeußerungen, die ungestraft passirten. Eine Aufregung sei durch die Gotthold'schen Schriften nicht hervorgerufen worden, es sei so ruhig gewesen wie immer. Er exemplificirt auf die „Fliegenden Blätter", das „Bayerische Vaterland" u. A., die häufig antisemitisches brächten, das seien Sachen, über die man lache, über die Gotthold'schen Schriften lache man auch, wie man überhaupt über einen schlechten Witz lache. Ein strafbarer Inhalt sei in denselben nicht zu finden. Ferner habe der Beklagte nicht selbst verbreitet, sei deshalb auch nicht strafbar und ein Unfug liege schon deshalb nicht vor, da niemand dadurch beunruhigt;und belästigt worden sei. Es sei daher die Anklage in keiner Beziehung gerechtfertigt und habe Freisprechung zu erfolgen. Die Staatsbehörde hält ihre Ausführungen aufrecht; durch das Zeugniß des Dr. Landsberg sei bewiesen, daß die Judenschaft in hiesiger Stadt beängstigt, aufgeregt und entrüstet gewesen sei, deshalb sei er zu bestrafen und beantrage er außerdem die Confiscation und Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Schriften. Die Vertheidigung bestreitet die Berechtigung dieses Antrages. Dr. Landsberg berichtigt eine Bemerkung der Vertheidigung bezüglich eines Satzes im Talmud, der zu einer Zeit entstanden, zu der es noch keine Christen im heutigen Sinne gegeben, worauf die Vertheidigung bemerkt, daß der Talmud 170 Jahre nach Christi Geburt entstanden. August Gotthold will sich bei Ausgabe der Schriften einer strafbaren Handlung nicht bewußt gewesen sein. Das Urtheil wird auf nächsten Dienstag vertagt. Kaiserslautern, 31. Januar. In der heutigen Sitzung der Strafkammer des k. Landgerichts wurde zunächst das Urtheil gegen den Verlagsbuchhändler Aug. Gotthold hier verkündet. Derselbe wird wegen groben Unfugs, begangen durch Verbreitung antisemitischer beleidigender Schriften zu einer Geldstrafe von 100 M. event. 10 Tage Gefängniß und Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Schriften verurtheilt. Breslau, 30. Januar. (Pciivatmitth.) Der „Jahresbericht des jüdisch-theologischen Seminars", der soeben ausgegeben worden, theilt mit, daß die Zahl der Zuhörer, in stetigem Wachsen begriffen, im verflossenen Jahre von 41 auf 47 gestiegen. Man sieht hieraus, da dasselbe auch in den anderen jüdisch-theologischen Lehranstalten der Fall war, daß sich die Liebe zum Studium der jüdischen Theologie in erfreulicher Weise ausbreitet, was nicht wenig der wissenschaftlichen Gestalt und Methode zuzuschreiben ist, welche die