Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1888)
- Date
- 1888-02-09
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
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86 Landtage gestaltet. Hier ließen sich die Ansichten der Parteien deutlicher erkennen, die einen, wie überall Geistliche und die ihnen nahestehende Partei des Adels, waren unbedingt für die confessionelle Schule, die Jungczechen aber, besonders Professor Tilscher, sprachen heftig dagegen, und — das ist das bedeutendste daran — die Vertreter der czechischen Majorität ließen durchblicken, daß sie, wenn man ihnen den Wunsch erfülle, die Entscheidung über die Schulgesetzgebung dem Landtag statt dem Reichsrathe zu überlassen, gegen die confessionelle Schule nichts einzuwenden hätten. Rechnet man dazu, daß auch die Tiroler Blätter wieder melden, es sei die Zeit gekommen, wo das katholische Volk seine heißesten Wünsche erfüllt sehen, und daß Prinz Liechtenstein einen Gesetzentwurf in dieser Richtung dem Reichsrathe vorlegen werde, so dürfen wir uns darauf gefaßt machen, daß die nächsten Reichsrathsverhandlungen uns Aufschluß darüber geben werden, in wie weit auf Kosten der confefsionellen Gleichheit den Feinden des modernen Staates die erste Ratenzahlung auf ihre Wünsche geleistet werden wird; und die Herren sind bescheiden, sie nehmen auch den Finger, wenn man ihnen nicht die ganze Hand giebt. (Siehe nächste Nr.) %eitusvva4viac Deutschland. Leipzig, im Jauuar. (Reichsgericht.) Die Strafbestimmung des § 68 des R.-Personenstandsges., wonach ein Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, sich strafbar macht, findet nach einem Urtheil des R.-Ger., H. Strassen., vom 11. Nov. v. I., keine Anwendung auf einen Religionsdiener, welcher in Bezug auf eine im Auslande nach dortigem Recht bürgerlich giltig geschlossene Ehe im Jnlande zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet. Wohl aber hat der Religionsdiener, gleichviel ob es sich um eine im Jnlande oder im Auslande bürgerlich geschlossene Ehe handelt, sich stets die bürgerliche Giltigkeit der geschlossenen Ehe Nachweisen zu lassen. Verabsäumt er dies und ist er sich dieser Verabsäumnng bewußt, so ist er aus ß 67 des gedachten Gesetzes zu bestrafen, auch ivenn er in dem irrthümlichen Glauben sich befand, daß die Ehe rechtsgiltig geschlossen worden sei. Heilbronn, 9. Januar. Das 25jährige Stiftungsfest des hiesigen israelit. Armenunterstützungsvereins wurde letzten Samstag Abend im Württ. Hof gehalten. Vor Beginn des gemeinschaftlichen Abendessens hielt, nachdem ein Männerquartett einen passenden hebr. Chor als Einleitung gesungen und der Ehrenpräsident, W. M. Wolf, die Festttheilnehmer begrüßt hatte, Rabbiner Dr. Engelbert einen Vortrag über „Armenfürsorge und Armenpflege in Israel von urältester bis auf unsere Zeit." Daun gab das langjährige Ausschußmilglied W. M. Wolf einen geschichtlichen Rückblick über die Entstehung und Weiterentwickelung des Vereins. Nach den statistischen Notizen des Redners wurden in den 25 Jahren, I die der Verein nun hinter sich hat, ca. 36,000 Gaben mit ca. 70,000 M. vertheilt. Die Zahl der an der Casse Erschienenen war im Jahre 1881 2200, 1887 1212. Der Reservefonds des Vereins hat die Höhe von 6500 M. erreicht. Im Aufträge des Ausschusses und im Namen sämmtlicher Vereinsmitglieder wurde bei dem folgenden Festmahl! dem verdienten Ausschußmitgliede und Cassier, W. M. Wolf, ein prachtvoller, mit hebr. und deutschen Inschriften versehener, aus der Silberwaarenfabrik von P. Bruckmann und Söhne stammender silberner Römer überreicht. Ein brausendes Hoch ertönte auf S. M. den König Karl und den deutschen Kaiser. Nach Verklingen der Königshymne galten das nächste Hoch und die heißesten Wunsche auf völlige Wiederherstellung dem deutschen Kronprinzen. Kaiserslautern, 25. Januar. (Psälz. Presse.) Verhandlung vor der Strafkammer. Aug. Gotthold, 29 I. alt, Verlagsbuchhändler in Kaiserslautern, hat im März v. I. mehrere Flugschriften drucken und verbreiten lassen, namentlich: „Das Mauschellied", „Die 16 Stännne der Juden", „Das neue Exercierreglement für das vermauschelte Deutschland" und „Altisraelitisches Menu". Das Schöffengericht, bei welchem der heutige Beklagte wegen Vergehens gegen die Religion und Unfugs angeklagt war, hat seiner Zeit das Verfahren eingestellt, und hat hiergegen die k. Amtsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Bertheidigung stellt die Frage, ob, da die Sache nicht beim Schöffengericht verhandelt worden sei, dieselbe nicht an das Schöffengericht zurück zu verweisen sei, was die Staatsanwalt bestreitet; die Vertheidigung hält indessen ihre Ansicht aufrecht, da der Beklagte Interesse daran und ein Recht darauf hätte, daß die Sache