Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 51 (14.12.1886)
- Date
- 1886-12-14
- Page
- Seite 813 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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813 Eine Gemeindeordnung der Teplitzer Äudenschast aus dem 18. Jahrhundert Mitgethcilt von Dr. Adolf Rosenzweig, Rabbiner der Cultusgemeinde Teplitz in Böhmen. Die Gemeindeordnung, die ich hiermit den geschätzten Lesern dieser Zeitung vorlege, habe ich einem hiesigen Gemeindebuche entnommen. Leider besitzen wir nicht viel Daten und Aufzeichnungen über das Leben der hiesigen Judenschaft, deren Geschichte schon deshalb interessant, ist, weil die Gemeinde Teplitz zu den ältesten des Landes gehört, zudem aber die einzige im ganzen Lande ist, der der Aufenthalt zu allen Zeiten in hiesiger Stadt gestattet war. Feuer und Schwert haben in dem von Gott reich gesegneten Thale allzuhäufig gewüthet und ihnen fielen auch Berichte und Aufzeichnungen zum Opfer. Bei der Publicirung dieses, in einem Gemisch von hebräischer und deutscher Sprache abgefaßten Schriftstückes, das uns einen Blick in das innere Leben der hiesigen Judenschaft gestattet, folge ich, soweit es möglich ist, treu dem Originale. Die Takanot wurden Freitag den 13. Ellul 5505 (1744) von der Gemeinde im Vereine mit dem damaligen hierortigen Rabbiner Abraham Poppers (p"a anaax 'mo aaa ttnDND) beschlossen. Sie lauten: 1. Wer immer einen Streit hat mit einem Anderen, sei es wer und was es immer sei, Geringes oder Großes, dasselbe soll nach jüdischem Rechte (n*'an -D'y) ausgemacht werden laut Dekret der Herrschaft. Weil aber Vorsteher und Beisitzer nicht immer Zeit haben und die streitenden Parteien nach dem Urtheile drängen (pa^ 'pyvä), so sollen zwei Gelehrte als Commissäre dem Rabbiner beigegeben werden und was diese in der Majorität beschließen, soll als rechtskräftig gelten (spn raa Qiapa iwis'). 2. Betreff der „Pleiten" *) sei es folgendermaßen: Wer ein Handelsmann ist, bleibt von ihnen ein Jahr nach der Hochzeit, vorausgesetzt, daß er unentgeltlich bei seinem Vater oder Schwiegervater die Verpflegung erhält, befreit; hingegen ist er sodann verpflichtet, Pleiten zu halten je nach Berhältniß zu der ihm aufgelegten Steuer (aiac). Gelehrte aber, die kein Geschäft betreiben und entweder er oder seine Frau bloß Geld verleihen, sind IVr Jahr befreit vom Plettenhalten, sodann aber sind auch diese je nach der ihnen aufgelegten Steuer hierzu verpflichtet. Dasselbe gilt von anderen derartigen Verpflichtungen (maaan pjy^> pi), mit Ausnahme der üblichen Steuern. l) „Pleite" (Billet) hieß die Anweisung für einen Durchreisenden, bei welchem Mitglieds der Gemeinde er für dm Sabbath einen Freitisch erhalten solle. (Red.) 3. Der Schächter ist verpflichtet, Buch zu führen über Alles, was geschlachtet wird, sei es großes oder kleines Vieh, oder Geflügel; auch darf er nichts ohne Zettel schlachten, mit Ausnahme deren, die von Alters her vom Zettelbringen befreit sind. 4. Auch ist erkannt worden, daß jeder Vorsteher berechtigt sei, 3 fl. von dem Gemeindegelde ohne Quittung auszugeben. Sollte mehr erforderlich sein, dann müssen zwei Kassirer auf der Quittung unterschrieben sein, vorausgesetzt, daß die Ausgaben bis 50 fl. ausmachen; sollten aber die Ausgaben noch größer sein, dann müssen Vorsteher und Kassirer sieben Männer aus der Mitte der Steuerträger einberufen; desgleichen hat in jeder wichtigen, die Gemeinschaft der betreffenden Angelegenheit zu geschehen, vorausgesetzt, daß so viel Zeit hierzu bleibt und nicht außergewöhnliche Zwangslagen eintreten. 5. Auch sollen die Gemeindevorsteher den zwei Synagogengabbaim in Synagogenangelegenheiten nichts zu befehlen haben. 6. Ferner sollen die Gemeindevorsteher die Begräbnißkosten bei Fremden allein weder ausmachen, noch einnehmen, vielmehr hat dieses in Verbindung mit dem Gabbai der Chebra-Kadischa und dem Ortsgabbai zu geschehen. 7. Auch sollen Frauen, außer denen, die sich mit der Leiche beschäftigen, zu keinem Leichenbegängnisse gehen, es sei denn diejenigen, denen die Trauer geboten ist (pa yr,p^ 0'3'inDn). 8. Minjan darf an keinem profanen Orte gemacht werden, es sei denn in den sieben Trauertagen im Trauerhause und bei einzelnen vornehmen Gästen (es sind hier Kurgäste gemeint), damit die Synagogenkasse nicht zu Schaden komme. 9. Betreffs des Honorars für das Fällen von Urtheilen (a^yj-poD) ist folgende Verordnung beschlossen worden: bei einer Forderung von 10 fl. hat jede Partei 2 Kreuzer, von 10—20 fl. noch einen Kreuzer, von 20—50 fl. von je einem Gulden, je einen Kreuzer, von 50 fl. und weiter bis 2000 ein Procent zu geben. 10. Kein Gemeindemitglied soll einem Durchreisenden etwas schenken, nur die Gemeinde, die Ortsgabbaim und die Gabbaim der Chebra-Kadischa Gemillut-Chasadim (beschenken die Armen). 11. Auch wurde einstimmig beschlossen, betreff der Frauenkleidung Normen zu treffen (pjya roi aaj mts'yi’ o*cm i^'n); denn es kann nicht für Recht befunden werden in den Augen Gottes und der Menschen, wenn, wie es jetzt geschieht, Frauen und Jungfrauen in Leibchen ohne Oberkleid (■jv^y aaa 'n^a einhergehen. Bon heute an und fernerhin darf weder Weib, noch Jungfrau ohne Ausnahme zu keiner Zeit in einem Leibchen ohne Brüstchen (?Dcma,