Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 51 (14.12.1886)
- Date
- 1886-12-14
- Page
- Seite 802 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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802 Das mosaische Erbrecht stellt die Rechte der Söhne auf die Hinterlassenschaft des Vaters als unbedingt fest. Dem Erblasser stand es nicht zu, nach freiem Willen über die Hinterlassenschaft zu verfügen. Der Besitzstand sollte je nach der Zahl der Söhne und einem mehr getheilt werden, dem Erstgeborenen zwei dieser Theile und jedem anderen Sohne ein Theil zufallen. Nur wenn keine Söhne vorhanden, erbten die Töchter. Die Reihe der Erbberechtigten, wenn es auch an Töchtern fehlte, ist aufgeführt?) Bei der Mangelhaftigkeit der menschlichen Rechtspflege und bei den wenigen, dem mosaischen Rechte zu Gebote stehenden Strafmitteln, sowie bei dem religiösen Charakter desselben ist es einsichtlich, daß es auch zu Androhungen göttlicher Strafen griff. Eine ganze Reihe von Vergehen wird mit der „Ausrottung" durch Gott bedroht. Sofern fließend voll Milch und Honig. Und jetzo, siehe, gebracht habe ich die Erstlinge der Frucht des Bodens, welchen du mir gegeben. Ewiger." Der Besitz des Landes und der Ertrag des Bodens sollten also stets von dem Israeliten als eine unmittelbare Gabe Gottes angesehen werden. 3) Dieses Erbrecht ist 4. Mos. 27, 8, 5. Mos. 2t, 15 festgestellt. Vgl. 4. Mos. 48, 14. Es ist, wie man leicht einsieht, gänzlich für ein ackerbauendes Volk berechnet, welches in der Verkeilung des Bodens möglichst in dauernden Verhältnissen erhalten werden sollte. Waren deshalb doch die Familiengüter nicht zu veräußern, sondern nur auf eine Anzahl Jahre zu verpachten, was nur aus besonderer Noth geschehen konnte, und wobei die Verwandten die Verpflichtung hatten', das Gut sojort für den gezahlten Pachtschilling zurück^ulösen. Ein sehr ähnliches Erbrecht war deshalb das ursprüngliche deutsche Recht, welches später vom römischen Recht verdrängt worden, das den Willen des Erblassers über das Jntestatsrecht stellte. Das strenge Festhalten des Jntestatsrechts war übrigens auch mit Rücksicht auf die Polygamie nothwenbig, da sonst eine vom Manne begünstigtere Frau leicht auch Vortheile für ihre Kinder von dem Manne erlangen konnte. Daß dies ein wesentliches Motiv war, deutet der Gesetzgeber selbst 5. Mos. 21, 15. an. Dennoch kann man dem mosaischen Erbrecht eine unter den gegebenen Verhältnissen immerhin freie Richtung und das Streben, allen Ansprüchen gerecht zu werden, nicht absprechen. Abgesehen von der Einrichtung von Majoraten, die es unmöglich machte, hat es nichts mit jenen in den meisten ackerbauenden Landschaften gewöhnlichen Vorrechten der erstgeborenen Söhne gemein, durch welche diesen der Besitz des ganzen Hofes zufällt und die nachgeborenen Söhne mit geringen Summen abgefunden werden, so daß diesen in der Regel nichts weiter übrig bleibt, als sich als Knechte zu verdingen. Auch das israelitische Familiengut blieb abgeschlossen, aber innerhalb desselben war die Parcellirung unter allen Söhnen gewährleistet. Nur der Erstgeborene bekam zwei Theile, um, da er nunmehr das Haupt der Familie war, die Würde derselben behaupten und in jeder Noth den anderen Familienmitgliedern beispringen zu können. Unter diesen Umständen war es selbstverständlich, daß die Töchter nicht miterbten, sondern nur, wenn keine Söhne vorhanden. Die Töchter heiratheten in andere Familien ein, und da ein Gnt nicht außerhalb des Stammes kommen durfte, so war durch jene Bestimmung die Freiheit des Heirathens ihnen gewährt. Erbtöchter hingegen dursten nicht außerhalb ihres Stammes heirathen. Unverheirathete Töchter lebten in dem elterlichen Hause fort. Im Lause der Zeiten entwickelten sich im alten Israel die Lebensverhältnisse in verschiedenster Weise, und es kann daher nicht auffallen, daß wir in der traditionellen Bearbeitung des Gesetzes vielen Modificationen des obigen einfachen Erbrechtes begegnen, wie Schenkungen, Testamenten, Verpflichtung zur Mitgift, Dokumenten über halbes männliches Erbtheil für die Töchter u. s. w. Bemerkt sei nur, daß auch bei den Attikern Erbtöchter nicht außerhalb ihres Stammes heirathen durften, und dabei noch mit der harten Beschränkung, daß die Erbtöchter die nächsten Verwandten, die, wenn sie nicht wären, erben würden, heirathen mußten. ( also ein schweres Verbrechen, das mit der Todesstrafe belegt ist, vom menschlichen Richter unentdeckt bleibt oder nicht genügend festgestellt und deshalb nicht bestraft werden kann, bedroht ihn die göttliche Strafe der Ausrottung aus seinem Geschlechte, eines Todes vor der natürlichen Zeit und bisweilen ausdrücklich der Kinderlosigkeit. Dasselbe ist der Fall bei einer Anzahl von Vergehen, namentlich ritueller oder sinnlicher Natur, bei denen die Entdeckung und Beweisführung sehr schwierig sein würde oder die überhaupt menschlicher Bestrafung entzogen sein sollten. Auf diese Weise sollte das Gewissen verschärft und die Furcht vor Vergehungen gestärkt werden. Lehrt doch die Erfahrung, wie schwach die Wirkung der Furcht vor dem menschlichen Richter und den gesetzlichen Strafen auf gewissenlose Menschen ist, und welche Macht hingegen die religiöse Furcht vor dem göttlichen Richter besitzt?) Was auch die Pessimisten aus Koheleth und Hiob für ihre Ansichten ziehen mögen, diese Bücher haben die Bekämpfung des Pessimismus zum Zweck. Sie bezeugen, daß zu Zeiten auch in Israel pessimistische Gedanken vorhanden Ovaren, jedoch vor der religiösen Anschauung immer wieder verblassen mußten.5) 4) Man hat längere Zeit gezweifelt, ob nicht die Bezeichnung „Ausrottung" gleichbedeutend mir Todesstrafe sei. Da jedoch bei einigen Verbrechen die Todesstrafe und die Ausrottung angeoroht sind, so können beide unmöglich identisch sein. Die traditionellen Erklärer waren niemals zweifelhaft hierüber. Da uns hier der Raum fehlt, den Beweis genauer auszuführen, so verweisen wir auf die gründliche Untersuchung von Saalschütz im 60. Kapitel seines „Mosaischen Rechtes" (2. Aufl., Berlin, Heymann 1853), wo auch alle die Fälle ausgeführt sind, in welchen die Ausrottung angedroht ist. Das Mischnische Recht belegte jedes dieser Vergehen mit Geißelstrase — was ebenfalls beweist, daß es Ausrottung und Todesstrafe nicht für identisch hielt. Als Grund wird angegeben, daß die göttliche Strafe eine so furchtbare sei, daß es vorzuziehen wäre, durch diese menschliche Strafe der göttlichen Barmherzigkeit entgegenzukommen. Statt dieser künstlichen Erklärung glauben wir vielmehr, daß in jener Zeit die Furcht vor der göttlichen Strafe bei allzu vielen Menschen eine schwache geworden, und daß man deshalb, um die Häufigkeit der Vergehen zu verhindern, die Geißelstrafe für sie angenommen habe. 5) Ohne uns abermals in eine Darlegung des Gedankeninhalts im Buche Koheleth, die wir vor Kurzem erst in diesem Blatte gegeben, einzulassen, citiren wir nur folgende Verse, um den Pessimisten die Berufung auf Koheleth unmöglich zu machen. Es heißt 11, 7.: „Ja, süß ist das Licht, und lieblich den Augen, die Sonne zu schauen. Darum, so viele Jahre der Mensch lebt, ihrer Aller freue er sich." Wenn also weiterhin (V. 9) besonders die Jugend gemahnt wird, sich ihrer zu freuen und „ihr Herz fröhlich sein zu lassen in den Tagen der Jugendkraft" — so bedeutet doch der oben angeführte Vers dem Menschen aller Jahre seines Lebens sich zu freuen. Wie hiermit die pessimistische Anschauung vereinbart werden könne, überlassen wir denen nachzuweisen, welche Koheleth als den Pessi* mismus predigend hinzusteüen pflegen. In dem Buche Hiob handelt es sich gar nicht um Pessimismus oder Optimismus, sondern darum, die Unhaltbarkeit der alten rigorosen Anschauung von unmittelbaren Folgen von Strafe und Lohn auf die Handlungen der Menschen zu erweisen, da die Erfahrung hiergegen nachdrücklich streitet; vielmehr soll die göttliche Leitung der menschlichen Geschicke den höheren Zweck verfolgen, den Menschen zur Tugend und Pflichterfüllung, „zum Lichte des Lebens" zu erziehen. Den Pessimisten gegenüber ist noch geltend zu machen, mit welchen Farben Hiob selbst das Glück und die Freuden