Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 50 (7.12.1886)
- Date
- 1886-12-07
- Page
- Seite 786 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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786 Die mosaische Verfassung kannte nur eine btrecte, dem Jahreseinkommen entsprechende und diesem gemäß wechselnde Steuer, die Zehnten, die zugleich der eigenen Gewissenhaftigkeit des Steuernden anheimgestellt war. Jndirecte Abgaben, Zölle, Frohnden u. dergl. hatte sie nicht zugelassen 3). Die Handels- und Gewerbefreiheit war in keiner Weise beschränkt^). gung oder ein Geschenk irgend einer Art gewährt worden sei, und Samuel am Ende seiner richterlichen Laufbahn fordert öffentlich Jeden aus dem Volke aus, der sagen könnte, er habe Etwas und sei es das Geringfügigste, von ihm entgegengenommen; und das Volk bezeugte ihm, daß er niemals etwas angenommen (1. Sam. 12,3.). Als später die Könige die höchste Gerichtsbarkeit übten, und Jedermann seine Streitsache in öffentlicher Audienz vor den König bringen konnte, geschah dies Alles unentgeltlich. 3) Diese Zehnten des jährlichen Ertrages waren zur Erhaltung der Leviten und der Priester bestimmt, also gewissermaßen eine Entschädigung dafür, daß dem Stamme Levi, zu welchem doch auch die Priester gehörten, kein Stammestheil an Grund und Boden des Landes Israel gewährt wurde, was den übrigen Stämmen zugute gekomlnen. Eine Controle über die richtige Ablieferung der Zehnten war nicht verordnet. Es kam auf den religiösen Sinn des Volkes an, und diesen zu fördern war die Aufgabe des levitischen Stammes. Bemerkenswerth ist der Ausspruch in den Pirke Aboth, daß man nicht zu viel zehnten solle, also nicht mehr abzugeben habe, wie das richtige Maß der Zehnten ausmache. Für jedes dritte Jahr war ein zweiter Zehent verordnet, der jedoch, da er zu Freudenfesten und zu wohltätigen Werken nach der eigenen Verfügung verwendet werden sollte, nicht als eine Steuer angesehen werden kann. Hierhin gehört auch die Frage über den halben Schekel Silbers, der später als eine jährliche Abgabe für das Heiligthum erscheint. Eine genauere Prüfung zeigt aber, daß Moses eine solche nicht beabsichtigt und nicht vorgeschriebe« hat. Als er die Volkszählung, besonders der über zwanzig Jahre alten Männer vornahm, heißt es 2. Mos. 30, 12: „Wenn Du aufnimmst die Zahl der Söhne Israels nach ihren Gemusterten. so soll ein Jeder ein Sühngeld seiner Seele dem Ewigen geben, ein Jeder, der durch die Musterung geht, von zwanzig Jahren und darüber, soll einen halben Schekel geben, der Reiche nicht mehr und der Arme nicht weniger, und für oaS Zelt der Zusammenkunft soll dieses Silber verwendet werden". Ueber diese Verwendung ist 2. Mos. 38 , 25 Rechenschaft gegeben, nämlich zu den silbernen Füßen des Heiligthums, zu den Haken an den Säulen und dem silbernen Ueberz'ug der Köpfe der Säulen. Hieraus geht zweifellos hervor, daß diese Abgabe eben nur ein Mal bei dieser Musterung und zwar zur Ausschmückung des Heiligthums auferlegt ward, daß aber von einer Wiederholung oder Regelmäßigkeit der Steuer nicht die Rede ist. Wir hören deshalb auch bei späteren Musterungen von einer solchen Abgabe nichts wieder. Ebenso spricht dagegen, wenn Nehemia 10, 33 berichtet, daß sich, auf seine Anordnung, das Volk „die Pflicht auferlegt hat, jährlich ein Drittel Schekel" zu geben, um davon die Bedürfnisse des Cultus, nämlich die Kosten der Opfer aller Art zu bestreiten. Wäre die Zahlung eines halben Schekels zu diesem Behufe gesetzlich oder nur herkömmlich gewesen, so hätte sich Nehemia in solcher Weise nicht aussprechen können. Mit der Einsetzung eines Königs wurde es ganz anders, und das wovor schon Moses und dann wieder Samuel das Volk gewarnt hatten, trat ein. Unter Salomon wurde die dem Volke auferlegte Steuerlast so unerträglich, daß, da Rehabeam auf eine Verminderung derselben nicht eingehen wollte, sich zehn Stämme vom Davidischen Hause lossagten und das Reich Israel gründeten. 4) Man wende hierbei nicht ein, daß die Zustände im alten Israel noch zu primitiver Natur gewesen, als daß Beschränkungen und Ausnahmen für Handel und Gewerbe Bedürfnis gewesen wären. Man vergesse nicht, daß die Israeliten ihr Land anderthalb Jahrtausende bewohnt haben und daß sich in diesem langen Zeiträume, namentlich durch die Berührung mit den anderen Völkern, die Verhältnisse nach allen Richtungen hin entwickelten, niemals aber die als ein Grundzug der Verfassung eingewurzelte Handels- und Gewerbesreiheit alterirt worden ist. Und doch fanden sie bei den an- Das Fundament der Verfassung war: Gleichheit Aller vor dem Gesetze* * 3 4 5). _ (Werden fortgesetzt.) deren Völkern namentlich Egypten Vorbild hierfür genug. Letzteres öffnete sich erst sehr spät dem Fremden und seinem Handel, und die Eintheilung in Kasten legte dem Sohne den Zwang auf, das Gewerbe seines Vaters zu treiben. In Indien desgleichen, wo sogar der Preis für den Transport der Maaren und der Preis der Waare überhaupt amtlich festgesetzt ward. Daß übrigens diese Handels- und Gewerbesreiheit vom Gesetzgeber mit vollem Bewußtsein gegeben war, ersieht man aus den Schranken, die er für die Beweglichkeit des Eigenthums ausrichtete, indem er den Zweck verfolgte, die Anhäufung von Reichthümern und die Verarmung zu verhindern. Den Capitalwerth stellte er durch das Verbot der Zinsen und den Schulderlaß im siebenten Jahre aus eine sehr geringe Stufe herab, und den Verkauf von Erbgrundstücken verwandelte er in eine Verpachtung auf eine Anzahl Jahre. Die Entwickelung der Verhältnisse nöthigte späterhin zu einer Maßregel (Prusbul), um die Geltung einer Schuld über das Erlaßjahr hinaus zu ermöglichen. Ein Gesetzgeber, der solche tiefgreifende Maßregeln trifft, kann die Gewerbe- und Handelsfreiheit nur mit vollem Bewußtsein eingeführt haben. 5) Der Gesetzgeber spricht dies theoretisch klar und bestimmt mit den Worten wiederholt aus: „Ein Gesetz und Ein Recht für Euch Alle, die Einheimischen und die Fremdlinge." Aber ebenso ist dieser Grundsatz practisch durch die ganze Gesetzgebung durchgeführt. Von Ständen, Kasten, Classen, von Vorrechten oder Verschiedenheit des Rechts ist keine Spur. So tief war dies der Volksseele eingeprägt, daß auch in späteren Perioden eine Abweichung davon nicht vorkam. Das Volk hatte seinem patriarchalischen Charakter gemäß eine Organisation, indem es in Stämme, Geschlechter, Familien und Häuser verfiel. Aber schon die Verwirrung, die in den Bezeichnungen dieser Abtheilungen da, wo von ihnen die Rede ist, herrscht, erweist, daß sie einer bestimmten Abgrenzung etwa ihren Rechten nach entbehren. Ueberall stehen „die Aeltesteu" als die Vertreter und Leiter dieser Abtheilungen voran. Daß sich zu Zeiten Männer durch ihre Begabung, ihren Eifer und ihre Handlungen hervorthaten und eines besonderen Ansehens genossen, ist natürlich, war aber stets nur persönlich, ohne etwaige Erbfolge und Erbansprüche. So bei den „Richtern" und selbst das Königlhum beruhte eigentlich auf der freien Wahl des Volkes. Das Davidische Haus erlangte die Erbfolge; aber das Reich Israel kehrte zur Volkswahl zurück. Die Priester würde machte hiervon die alleinige Ausnahme, weil ihr ein Dauern' des, ein Constantes wie die Religion selbst einwohnen sollte. Aber durch den Mangel an allem Grundeigenthum, durch den Wegfall aller juridischen Vorzüge und durch die Gleichberechtigung hinsichtlich der Volksführerschast, welche den „Richtern" gegeben war, konnte eine hierarchische Macht nicht aufkommen. Als sich ein Gelehrtenstand bildete, stand dieser mit dem Volke in unmittelbarer Verbindung und ergänzte sich aus diesem immerfort. Auch hier gewähr teil Gelehrsamkeit und Frömmigkeit eine nur persönliche Autorität. Brünn, im November. Die Hausirerfrage. (Ein Bild aus dem österreichischen Parlamente.) Von Dir. G. Deutsch. Die bündigen Zusicherungen, die im vorigen Jahre betreffs der gesetzlichen Regelung der jüdischen Cultusfragen gegeben wurden, haben sich, wie vorauszusehen war, nicht erfüllt. Man hat, wie ich schon damals in dies. Zeitg. voraussagte, viel Wichtigeres zu thun, und wenn man in den Pausen wohl Gelegenheit finden könnte, etwas Socialpolitik und Sprachenstreit zu treiben, so war man doch nicht in der Lage, dieses dringende legislatorische Bedürfniß zu