Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 50 (7.12.1886)
- Date
- 1886-12-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudmthums. Ein »Wrtciifchcs Organ für alles jüdische Interesse. I Diese Zeitung erscheint wöchentlich. I Preis vierteljährig S Mart. Abonne-! ment in Deutschland (Postzeitungsliste I Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. GXpeöition: Leipzig, Woßpkah 17. In redactionellen Angelegenheiten j wende man sich an vr. Philippson in : Bonn direct, in allen übrigen an die Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 50. Jahrgang. Leipzig, den 7. December 1886. Nr. 50. Inhalt. Leitende Artikel: Kurzgefaßte Bemerkungen. — Die Hausirerfrage. — Idealismus und Realismuss. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Bonn, Berlin, Mainz, Frankfurt a. M., Kassel, Bitten. — Oesterreich-Ungarn: Wien. — Rumänien: Bukarest. — Italien: Florenz. — Frankreich: Paris. — Rußland: Turek, Kischinesf. — Großbritannien: London. — Bonn: Notizen. — Pest: Literarische Notizen. — Feuilleton: Ein Fest in der jüdischen Colonie Sichron-Jacob. — Vermischtes. Mit dem Schluffe des Jahres 1886 beendet die „Allgemeine Zeitung des Judenthums" ihren fünfzigsten lind beginnt ihren einnndfnnfzigften Jahrgang. Wir ersuchen um baldigste Bestellung bei allen Postämtern (Deutsche Zeitungspostliste dir. 92) und allen Buchhandlungen, nm jede Störung in der Zusendung zu vermeiden. Baumgärtner's Buchhandlung. fzlzl'i&eC. Bonn, 24. November. Kuygefaßte Dernerknugen. ii. Diese Bemerkungen sollen dem Leser in präciser Fassung die Grundsätze und Grundzüge des mosaischen Rechts und des Lebens des alten Israel zum Bewußtsein bringen. Man wird dabei Zweifaches bemerken; wie häufig zwischen jenen und dem modernen Leben eine actuelle Beziehung besteht, indem die Fragen, die in dem mosaischen Rechte nach seiner Weise entschieden sind, noch heute ventilirt werden; und dann, wie oft die mosaischen Gesetze im geraden Gegensätze zu denen des alten Egyptens, woraus Israel gekommen, stehen, als ob sie aus diesem Gegensätze heraus ihre specifische Richtung empfangen hätten. Die Anmerkungen sollen, ohne die Gegenstände zu erschöpfen, Beweise für die Sätze bringen. Nach dem mosaischen Recht wird der Beweis vor Gericht nur durch mindestens zweiZeugen geführt; die Aussage eines Zeugen hat gar keine Beweiskraft. Deshalb müssen aber auch die beiden Zeugen, namentlich in Criminalfällen, in allen belangreichen Punkten völlig übereinstimmen, z. B. hinsichtlich der Person, der Zeit, der Oertlichkeit *). 1) Ein Zeuge soll nicht gültig sein gegen Jemanden, in Betress irgend welcher Vergehen, oder Versündigungen; nur nach der Aus- Gerichtskosten kannte das mosaische Recht nichts. sage von zweien oder dreien Zeugen soll die Sache als (zu Recht) bestehend gelten. 5. Mos. 19, 15; 4. Mos. 35, 3u; 5. Mos. 17. 6. Daß die obigen Grundsätze zu allen Zeiten in Israel galten, ersieht man z. B. aus dem Prozesse Naboth's (1. Kön. 21, 9.), wo Jsebel zwei falsche Zeugen gegen Naboth aufstellen mußte, um die Verurtheiluug desselben zu bewirken. Gleiches ersehen wir aus dem apokryphischen Zusatz zum Buche Daniel, wo die beiden ältesten sich zum Zeugniß gegen Susanna verbindell. Dadurch aber, daß Daniel die beiden saychen Zeugen zu einander widersprechenden Angaben über den Ort, wo Susanna sich vergangen haben soll, bringt, wird die Freisprechung dieser und die Verurtheilung der beiden falschen Zeugen bewirkt. Denn nach dem mosaischen Recht wird der als fallcher Zeuge erwiesene Denunziant zu derselben Strafe verurteilt, welche den unschuldig Angeklagten bei vollendeter Beweisführung getroffen hätte. In wiefern die gerechte Urtheilssprechnng durch die Beweiskraft eines einzigen Zeugen, oft sogar eines bei der Sache interessirten, wie die moderne Rechtsgesetzgebung zuläßt, gefördert oder vielmehr gesührdet werde, überlassen wir dem Urtheile fachkundiger Männer. Die Erfahrung läßt uns bei der Lectüre der Berichte über Prozesse oft in peinlicher Ungewißheit, ob die Verurtheilung auf die Aussage eines einzelnen Zeugen, der offenbar interessirt ist, der Gerechtigkeit entspreche. 2) Daß die Rechtspflege für die Parteien mit verhältnißmäßig großen Kosten verbunden sei, die in unserer Zeit den Werth des Streitobjectes oft weit übersteigen und daß der Staat aus der Rechtspflege finanzielle Vortheile ziehe, war nach dem mosaischen Recht ganz undenkbar. Das richterliche Amt war dort ein Ehrenamt, unbesoldet, ohne jeglichen äußeren Vortheil; die Uebernahme und der Vollzug desselben war eine religiöse Pflicht. Die Gemeinde hatte für die Wahl der richterlichen Person zu sorgen, und jede Art von Geschenken oder Entschädigungen, die bei einer richterlichen Funktion dem fungirenden gegeben wären, würden als eine Bestechung angesehen worden sein, welche durch das Gesetz als eine schwere Versündigung nachdrücklich bezeichnet war. Es findet sich in der ganzen h. Schrift keine Andeutung, daß einem der Richter vom Volke eine Entschädi- 50