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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-11-30 · Heft 49 (30.11.1886) · p. Seite 770

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 49 (30.11.1886)
Date
1886-11-30
Page
Seite 770 (sequence 2)
Language
German
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710 Die mosaische Verfassung war darauf gerichtet, das Schulden wesen zu verhindern oder doch möglichst zu verringern. 4) Das Familienrecht bildet einen bedeutenden Theil des mosaischen Rechtes. Die Heiligkeit der Familie als Grundlage des gesummten Volkslebens war nicht allein positiv in dem Grundrecht, den Zehn-Worten, nachdrücklich eingeprägt, sondern auch negativ durch strenges Strafrecht geschützt. Das mosaische Gesetz kennt keine Freiheitsstrafen.6) (Werden fortgesetzt.) um ihn als Sklaven zu verkaufen, wurde mit dem Tode bestraft (2, Mos. *21, io. 5. Mos. 24, 7). 4) Wer gegenwärtig das Geschrei der „Volksbeglücker" gegen das Kapital vernimmt, das doch nach der Organisation der Gesellschaft zur Befruchtung der Industrie, der Landwirthschaft und des Handels unentbehrlich ist, ohne daß jene im Staude waren anzugeben, wie diese Frage zu lösen sei, ohne den ganzen Gesellschstsbau umzustürzen — der wird gern nach der alten Behandlungsweise dieser Angelegenheit im Alterrhum sich Umsehen. Auch hier tritt die mosaische Gesetzgebung in den Vordergrund. Sie stellte sich zur Aufgabe, die Anhäufung und die eigentliche Bedeutung des Kapitals zu verhindern, indem sie dasselbe eben nur zum Mittel des unmittelbaren Austausches, d. h. des An- und Verkaufes zu machen sucht. Sie that dies durch das gänzliche Verbot jeder Art von Zins. Hiermit legte sie zugleich dem Schuldenwesen ein Hinderniß, das noch durch das Erlaßjahr, d. h. dag in jedem siebenten Jahr jede Schuldfordeiung erlosch , verstärkt wurde. Hierdurch ward das Verleihen in die Kategorie der Wohlthätigkeit versetzt. Daß diese Auffassung richtig ist, erweist die klassische Stelle (5. Mos. 15, 7 ff.): „So aber unter dir sein wird ein Dürftiger, einer deiner Brüder, in einem deiner Thore in deinem Lande, das der Ewige, dein Gott, dir giebet, so verhärte nicht dein Herz, und verschließe nicht deine Hand vor deinem dürftigen Bruder; sondern öffnen sollst du ihm deine Hand und leihen sollst dn ihm zur Genüge seines Mangels, was ihm mangelt u. s. w." 5) Das Gesetz schreibt keine Formel oder Ceremonie zur Abschließung einer Ehe vor, setzt sie also in der Sitte des Volkes voraus, da eine solche zur Bestimmung des Zeitpunktes, wo die ehelichen Pflichten und Rechte beginnen, nicht entbehrt weroen kann. Dagegen schützt es die Heiligkeit der Ehe auch dadurch, daß es die Unverletzlichkeit der Verl.bten schon durch den Akt der Verlobung erkennt und auf die Verletzung der Verlobten durch einen Dritten schwere Strafe setzt. Das Verhalten der Kinder gegen die Eltern wird an vielen Stellen der h. Schrift, z. B. in den Sprüchen Salomonis, aufs Nachdrücklichste eingeprägt; doch war die Gewalt der Eltern über die Kinder eingeschränkt. Auf die Familienbande war großes Gewicht gelegt; und selbst der entferntere Verwandte hatte die Pflicht, das Erbgut eines Verwandten, das dieser verkaufen gemußt, für den Kaufpreis zurückzulösen, und ebenso beu Verwandten, der in Knechtschaft gerathen, wieder freizumachen. Auch im Kriege standen die Glieder einer Familie in der Schlachtreihe zusammen. 6) Die Freiheitsstrafe nimmt in der modernen Gesetzgebung einen ungemein großen Raum ein. Die moderne Kriminalistik kennt eben nur Geld-, Freiheits- und Todesstrafe, welche letztere immer mehr eingeschränkt wird. Die Freiheitsstrafen erstrecken sich von einem Tage bis zur ganzen Lebensdauer. Die Nachtheile sind offenbar. Denn die Ausschließung aus der bürgerlichen Gesellschaft beschränkt die nützliche Verwendung und Entfaltung der Kräfte für die Gesellschaft; aus den Gefängnissen und Zuchthäusern geht die größere Zahl der Bestrasten sittlich verschlechtert heraus, weshalb die Zahl der Rückfälligen immer mehr wächst, und endlich machen diese Gesangenen dem Staate sehr bedeutende Kosten. Das mosaische Gesetz kennt keine Freiheitsstrafe. Der Dieb z. B. muß den angerichteten Schaden nebst einem Aufgelde ersetzen, und kann er das nicht, so wird er auf sechs Jahre als Knecht verkauft (2. Mos. *22. *2). Eine Art von Freiheitseinbuße erfuhr der, welcher unvrnjätzlicheine Tödtung begangen. Er mußte nach einer der sechs Freistädte flüchten, zu denen die Wege stets im besten Zustande erhalten werden mußten und die in einer gleichmäßigen Entfernung von einander lagen. In der Freistadt, sobald das Gericht feine Unschuld erkannt hatte, durfte er sich frei bewegen, Verwarnung. Board of Guardians for the Relief of the Ierrrish Poor. London, 13, Devonshire Square, ™ * r. 5647. November, JLöob. P. P. Die Unterzeichnete Behörde fühlt sich im Interesse der Humanität und des gefährdeten Glaubens veranlaßt, alle Gemeindevorstände, Vereine und Wohlthätigkeitsfreunde des Continents auf die in ganz England, hauptsächlich aber in London herrschende Arbeitsnoth, von der unsere arme jüdische Bevölkerung in erster Reihe betroffen ist, dringend aufmerksam zu machen! Diese Noth hat in den letzten Monaten eine Höhe erreicht, die an das Unglaubliche streift und Folgen der allerschlimmsten Art befürchten läßt. Der Handel liegt darnieder, Fabriken feiern und der arme und wider Willen beschäftigungslose Mann darbt und seine Familie ist ohne Ernährer! Vergebens, daß sich hunderte von achtbaren arbeitsamen Familienvätern nach der allergeringsten Arbeit umsehen, deren Ertrag ihr und ihrer Familie Dasein, wenn auch nur kümmerlich, fristen kann. So beklagenswerth diese Einheimischen, die der Sprache mächtig und des Landes kundig sind, weit beklagenswerther aber noch sind die armen aus Polen, Deutschland und Rußland Eingewanderten, die aufs Gerathewohl oder durch falsche Vorspiegelungen mit großen Plänen und reichen Erwartungen hierher gekommen sind und nun, ihre Luftschlösser zerstört, aus ihrem Glückstraum aufgerüttelt, sich einer grausamen Wirklichkeit gegenüber befinden. Ohne Heim, ohne Freund, ohne Erwerb, des Landes und der Sprache unkundig, sind sie den Schrecknissen des Hungers und den Verlockungen der Missionäre preisgegeben. Hunderte dieser Unglücklichen wandern Freund-, Schutz- und brodlos umher und jammern darnach, nur wieder in ihre Heimath zurückgeschickt zu werden. Aber leider kann ihnen auch in dieser Hinsicht nicht mehr geholfen werden, da die deutschen Hafenbehörden sich dem Landen der Rückkehrenden widersetzen und dies nur in Fällen, wo der Heimkehrende mit bis zu seinem Heimathsort ausreichenden Geldmitteln versehen ist, gestatten. Ein früherer Ausweg, Beschäftigungslosen zur Weiterwanderung nach Amesie aber erst beim Tode des jeweiligen Hohenpriesters verlassen. Unter dem Despotismus der späteren Könige von Juda treffen wir allerdings aus Gefängnisse, wahrscheinlich für die, welche den Herrschern mißfielen. So wurden Propheten sür ihren Freimuth ins Gefängniß geworfen, z. B. Jeremias.

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