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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-11-30 · Heft 49 (30.11.1886) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 49 (30.11.1886)
Date
1886-11-30
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iu-enthums. Ein MMteiischcs Organ für alles jüdische Interesse. > Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig u Mark. Abonne-! ment in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Wllppson in Bonn. GXpeöiLion: Leipzig, Woßplnh 17. In redactionellen Angelegenheiten j wende man sich an vr. Philippson in ' Bonn direct, in allen übrigen an die Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) find gleichfalls an letztere einzusenden. 50. Jahrgang. Leipzig, den 30. November 1886. Nr. 40. Inhalt, Leitende Artikel: Kurzgefaßte Bemerkungen. — Verwarnung. — Die Petitionen für die fernere Freiheit des rituellen Schächtens. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Kassel, Siegen, Aus Baden, Aus Westpreußen. — Oesterreich-Ungarn: Aus Böhmen. — Italien: Rom. — Frankreich: Paris. — Rußland: Wrrschau. — Großbritannien- London. — Bonn: Notizen. — Bonn: Literarische Notizen. — Feuilleton: Erinnerungen eines Achtzigjährigen. — Vermischtes. Sicitc'i'ibc öl ztißef. Bonn, 24. November. Lurzgefaßte Bemerkungen. Daß die Leichenverbrennung schon seit Abraham der jüdischen Sitte, dem Geiste des Judenthums und seinen Einrichtungen entschieden widerspricht, ist zweifellos; künstliche Auslegung dieser oder jener Stelle der h. Schrift kann hieran nichts ändern. Die Gleichberechtigung Aller ist Grundlage der israelitischen Volks- und Staatsverfassung, klar und wiederholt im mosaischen Gesetze ausgesprochen „für den Einheimischen wie für den Fremdling", und zwar nicht etwa bloß für den Fremdling, der sich der israelitischen Religion zugewendet hatte, sondern für jeden Fremdling unbedingt. Die allgmeine Wehrpflicht war ein Grundzug der israelitischen Verfassung. Das israelitische Heer war kin Volksheer im vollsten Sinne. Berufskrieger bildeten sich erst unter David und Salomon aus, gewannen aber keinen großen Umfang.1 2) 1) Das Letztere, nämlich daß die Gleichberechtigung des Fremdlings nicht von seinem Bekenntniß zur israelitischen Religion abhängig sein sollte, gehr klar aus der klassischen Stelle 3. Mos. 19, 83 hervor: „So sich oujhält bei Dir ein Fremdling in Eurem Lande, sollt Ihr ihn nicht drücken. Wie der Eingeborene unter Euch soll auch der Fremdling sein, der sich bei Euch aushält, und liebe ihn wie Dich selbst, denn Fremdlinge wäret Ihr im Lande Mizrajim: Ich bin der Ewige, euer Gott." Die Israeliten hatten sich aber niemals zur Religion und zum Cultus der Egypter bekannt. 2) Die allgemeine Wehrpflicht erstreckte sich vom 20. Jahre an (4. Mos. 1, 2. -26, 2). Man hat eingewendet, daß nach den Be- Das Verhalten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war vom Gesetze zu einem wohlwollenden und gegenseitig freundlichen gestempelt.^) richten in den geschichtlichen Theilen der Schrift dieses Gesetz niemals in Ausführung gekommen sei. Es ist dies falsch, denn Richter 20, 17 wird im Kriege gegen Benjamin eine Musterung der gesummten wehrpflichtigen Männer vorgenommen. Ebenso ließ David das wehrpflichtige Volk mustern und zählen 2. Sam. 24, 9. Es leuchtet hieraus unzweiselhatt ein, daß der Grundsatz allgemeiner Wehrpflicht im israelitischen Volke constant verblieb, wenn er auch im Einzelfalle nach den obwaltenden Umständen nicht immer zur Ausführung kam. Bekanntlich waren Ehemänner im ersten Jahre der Ehe, sowie diejenigen, welche ein Haus gebaut und es noch nicht bewohnt, einen Weinberg gepflanzt und ihn noch nicht beerndtet hatten, vom Kriegsdienste befreit, und vor dem Kriegszuge dursten diejenigen austreten, welche sich muthlos und unfähig fühlten. Wer erwägt, daß wir es hier eben mit einem Volksheer zu thun haben, und wie vor der Erfindung der Schießwasfen im Kampfe Alles auf die persönliche Tapferkeit ankam, bei dem wenig geschulten Hausen aber Feiglinge, welche die.Flucht ergriffen, aufs Nachtheiligste wirken konnten', wird diese Ausnahme, abgesehen von dem Humanitätsgefühl, welches die beiden ersten enthalten, sehr gerechtfertigt finden. 3) Wir brauchen nur an die Vorschrift zu erinnern, dem Arbeiter seinen Lohn vor Sonnenuntergang auszuhändigen. In einer solchen speciellen Vorschrift drückt sich' zugleich das ganze Pcincip aus, das dem Gesetze eingeprägt werden sollte. So zeichnete sich auch das mosaische Recht der Knechte vor den Gesetzen des ganzen Alterthums über das Sklaventhum auf das Vortheckhasteste aus. Innerhalb der Nation selbst gab es keine Sklaven, sondern nur Miethlinge, die mit dem Ansange des siebenten Dienstjahres frei ausgingen und mit einem Geschenke von Schafen, Getreide und Wein von seinem bisherigen Herien versehen werden mußten (5. Mos. 15, ir). Gegen Sklaven aus dem Auslande wurde eine milde Behandlung geboten und jede Körperverletzung seitens des Herrn machte den Sklaven von selbst frei. Am Sabbath mußte man auch den nichtisraelitüchen! Sklaven ruhen und ihn an den Freuden der drei hohen Feste theil-! nehmen lassen (5. Mos. 12, 18. 16, 11). Ein Sklave, der sich aus dem Auslande nach Israel geflüchtet hatte, durfte nicht ausgeliesert s werden, sondern es wurde ihm gestattet, zu wohnen, wo es ihm ge i fiele und frei zu leben (5. Mos. 23, 16). Der Raub eines Menschen, 49

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