Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 47 (16.11.1886)
- Date
- 1886-11-16
- Page
- Seite 745 (sequence 9)
- Language
- German
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745 batte knüpft sich dabei an den 8 2, welcher von den Steuerbefreiungen handelt. Magistrat hatte in diesen Paragraphen ursprünglich die Bestimmung (§ 2, b) ausgenommen, daß von der Gemeinde-Einkommensteuer außer Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrern auch die Rabbiner der Synagogen-Gemeinden frei sein sollten, jedoch später diese Bestimmung satten lassen. — Stadtv. Friedländer stellt den Antrag, daß die Steuerbefreiung der Rabbiner der Synagogen-Gemeinden der Parität wegen in den 8 2 ausgenommen werden möge, und weist darauf hin, daß in anderen Stadtgemeinden diese Steuerbefreiung eingeführt sei. — Bürgermeister Kaltowski macht dagegen geltend, daß das Regulativ mit dieser Bestimmung der Genehmigung der königl. Regierung nicht erhalten werde, da in 8 4 der Städteordnung es heißt: „Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom II. März 1850 zustand," die Rabbiner aber nicht zu den Geistlichen im Sinne des Gesetzes gerechnet werden. — Stadtv. Türk theilt mit, daß von den hiesigen jüdischen Gemeinschaften nur die Synagogen-Gemeinde und der Humanitätsverein Korporationsrechte haben, daß aber außerdem auch Gemeinschaften mit Rabbinern bestehen, und daß überhaupt Rabbiner ein Jeder bei einer Gemeinschaft von 10 Personen sein könne; es würden also eigenthümliche Verhältnisse dadurch entstehen, daß zwischen diesen Rabbinern Unterschiede gemacht werden, insofern die einen von der Einkommensteuer befreit würden, die anderen nicht. — Stadtv. Dr. Landsberger erklärt, die Bedenken des Stadtv. Türk nicht zu theilen; die dritte von demselben gemeinte Gemeinschaft werde unzweifelhaft gleichfalls Korporationsrechte zu erwerben bestrebt sein; es möge in § 2, b die Bestimmung ausgenommen werden, daß die Rabbiner der Synagogen-Gemeinden, die mit Korporationsrechten ausge stattet sind, von der Communal-Einkommensteuer frei seien. — Erster Bürgermeister Müller erklärt: den Magistrat habe dazu, die Steuerbefreiung der Rabbiner der Synagogen-Gemeinden wieder fallen zu lassen, die Rücksicht darauf bestimmt, daß mit dieser Steuerbefreiung das Regulativ von der Aufsichtsbehörde nicht bestätigt worden wäre, weil durch jede im Gesetze nicht begründete Steuerbefreiung die anderen Steuerzahler um so mehr herangezogen werden. Wenn vielleicht in anderen Städten unserer Provinz die Rabbiner von der Steuerzahlung freigelassen werden, so geschehe dies gewiß nicht auf Grund eines Regulativs, sondern nach einem dort üblichen Brauche. Im Sinne des Gesetzes seien die Rabbiner als Geistliche nicht anzusehen, da als solche nur Diejenigen betrachtet werden, welche das geistliche Amt bei den staatlich anerkannten Religions-Gemeinschaften, d. h. also den Evangelischen und Katholiken, bekleiden. Es liegt in dieser Beziehung eine Reihe von Ministerial-Reskripten vor, wonach die Sache ganz unzweifelhaft ist. Da überdies nach dem 8 4 der Städteordnung die Geistlichen re. von den directen persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit sind, als ihnen diese Befreiung schon i. I. 1850 zustand und die Rabbiner der Synagogengemeinden damals nicht von der Gemeinde-Einkommensteuer befreit waren, so könne auch jetzt ihre Steuerbefreiung im Regulativ nicht ausgesprochen werden. In Posen seien die Rabbiner, so oft sie gegen die Heranziehung zur Gemeinde- Einkommensteuer reklamirten, aus dem Grunde stets abschlägig beschieden worden, weil sie im Jahre 1850 keine Steuerbefreiung genossen. Die Communalbehörden können aber, so sehr ihnen auch eine Aenderung in dieser Beziehung erwünscht wäre, nicht nach Belieben einzelne Kategorien von der Steuerzahlung befreien, weil die übrigen Steuerzahler dadurch mehr belastet werden würden. — Stadtv. Orgler spricht sich gleichfalls dahin aus, daß im Sinne des Gesetzes nur Diejenigen als Geistliche gelten können, welche den staatlich anerkannten Religions-Gemeinschaften angehören. — Nach längerer Debatte, an welcher sich außer den Genannten noch die Stadtv. Victor, Türk, Kirsten betheiligen, wird der Antrag des Stadtv. Türk, die Angelegenheit an die Rechtskommission zu verweisen, abgelehnt, dagegen mit der Prüfung derselben eine Spezialkommission beauftragt, in welche gewählt werden die Stadtv. v. Jazdzewski, vr. Landsberger, Friedländer, Türk, Wollburg. Vom Rhein, 4. November. (Privatmitth.) Der Passus in Ihrem trefflichen Artikel „über den Pessimismus der Gegenwart" (s. Nr. 44 d. Ztg.): „Sehen wir doch auch in den jüd. Gemeinden Männer an deren Spitze stehen als Vorsteher und Repräsentanten, die eben diese Ehrenämter aus Eitelkeit bekleiden wollen, ohne daß sie wirklich Sympathie für die Religion des Judenthums empfinden und selbst an den höchsten Feiertagen sich dem Besuch des Gotteshauses entziehen", fordert die Frage heraus: Warum wählt man denn solche Männer zu diesen Ehrenämtern? Es ist dies eben ein wunder Punkt in unserem jü-d. Gemeindeleben, zu dessen Heilung man aus nicht schwer zu errathenden Gründen nicht gern oder doch nur zaghast schreitet. Die Antwort liegt nicht weit — es ist eben der leidige Geldpunkt. Befürchtet man doch durch Nichtwiede'rwahl jener ehrgeizigen Herren diese vor den Kopf zu stoßen, und es möchte dann der eine oder der andere mit seinem Austritte drohen u. s. w. Daß solche Männer, die bei gegebenen Gelegenheiten sich so gern als die wahren Vertreter des Judenthums geriren, diesem nicht zur Zierde gereichen, aber auch den gesetzlichen Behörden gegenüber dasselbe nicht in höhere Achtung oder helleres Licht zu setzen, die geeigneten Persönlichkeiten sind, ist einleuchtend. 47