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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-11-09 · Heft 46 (9.11.1886) · p. Seite 728

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 46 (9.11.1886)
Date
1886-11-09
Page
Seite 728 (sequence 8)
Language
German
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führung durch Nebuchadnezar und der Aufenthalt in Babylon hatte in geistiger Beziehung einen großen Einfluß auf die Judäer geübt. Ihr Blick hatte sich durch die Berührung mit den fremden Völkern, die in Masse in Babel zusammenflossen, erweitert und sie geistig mit dem ganzen Menschengeschlecht in Verbindung gesetzt; von der einen Seite hatten sie sich fest um die Gotteslehre geschaart, der sie niemals wieder abtrünnig wurden, von der anderen Vieles von den anderen Nationen herübergenommen. Sie fanden in der Religion der Perser mancherlei Anklang, z. B. die Feindschaft gegen den Bilderdienst, dennoch mußten sie dem zoroastrischen Grunddogma von den beiden Gottheiten des Lichtes und der Finsterniß entgegentreten, und es finden sich schon früh Spuren der Polemik gegen jenes. So kehrten die Judäer ganz anders nach ihrem Lande zurück, als wie sie ins Exil gewandert. Nicht bloß der zweite Bestand Judas (538 vor bis 70 nach d. gew. Ztr.) datirte sich von der That des Cyrus, sondern auch die ganze von der früheren Zeit vielfach abweichende Richtung in Religion, Gesetz und Sitte. Gaben doch Esra und Nehemia dem ganzen Leben, insbesondere der tausendjährigen Geistesarbeit nach ihnen den Impuls. (Fortsetzung folgt.) Deutschland. Hamburg, 28. Oct. (Eingesandt.) Die in Nr. 44 dieses Blattes gegebene Anregung, daß seitens der Gemeinde eine Religionsschule gegründet werden solle, ist angethan, über die den Religionsunterricht der israelitischen Jugend in unserer Gemeinde betreffenden Verhältnisse Unklarheit zu verbreiten, und es dürften einige Worte zur Klarstellung angemessen sein. ' Nach den Statuten der hiesigen Gemeinde hat dieselbe ausschließlich für den Schul- und Religionsunterricht der Kinder minderbegüteter Gemeindeangehörigen Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke unterhält dieselbe eine Israelitische Töchterschule und subventionirt die an sich schon mit reichen Dotationen ausgestattete Talmud-Tora-Schule. Die letztere ist vom Staate als höhere Bürgerschule anerkannt und berechtigt, den dieselbe absolvirenden Zöglingen das Zeugniß der Reife für den einjährigen Militärdienst auszustellen, und die elftere gewährt ihren Schülerinnen eine weit über das Ziel des Volksschulunterrichtes hinausgehende Bildung. Beide Anstalten werden daher auch von den Söhnen und Töchtern wohlhabender Eltern besucht, und besonders in der Talmud-Tora tritt die Abneigung der letzteren, ihre Kinder gemeinschaftlich mit den armen Kindern unterrichten zu lassen, von Jahr zu Jahr mehr zurück, und selbst die vornehmsten Stände, reiche Banquiers, Kaufleute, Aerzte und Rechtsanwälte nehmen keinen Anstand, ihre Söhne der Talmud- Tora zu übergeben. Damit hat die Gemeinde ihre Aufgabe gelöst; aber für den Religionsunterricht der die höheren Lehranstalten besuchenden Schüler und Schülerinnen Sorge zu tragen, hat dieselbe weder Verpflichtung noch Berechtigung. Ein dringendes Bedürfniß liegt aber überall zur Begründung eines solchen Instituts nicht vor, da innerhalb des Tempel- Verbandes stets für den Religionsunterricht der israelitischen Jugend durch die Tempel-Prediger gesorgt wurde und außerdem seit länger als 15 Jahren eine Religionsschule für israelitische Knaben und Mädchen unter Leitung des Herrn S. Berlin als Privatinstitut besteht, welche sich der Gunst aller Parteien und eines guten Gedeihens erfreut. (Die Redaktion erhielt die betr. Corresp. in Nr. 44 aus der Mitte des Publikums, und fühlte sich deshalb um so ■ ctjer verpflichtet, sie zürn Abdruck zu bringen. Die obige Auseinandersetzung bietet gewiß Erfreuliches dar, aber daß hiermit das gesammte Bedürfniß betreffs des Religionsunterrichtes befriedigt sei, scheint uns aus ihr doch nicht hervorzugehen. Noch weniger leuchtet uns ein, daß der Gemeinde „die Verpflichtung und Berechtigung, noch weiterhin für den Religionsunterricht zu sorgen," mangle. Das Statut bestimmt, was unmittelbar in's Werk gesetzt werden soll, kann aber hiermit eine weitere Verpflichtung und Berechtigung, für den Religionsunterricht werkthätig zu sein nicht beschränken wollen und nicht beschränken. Wenn eine Gemeindeverwaltung für den Religionsunterricht der jüdischen Zöglinge der höheren Lehranstalten eintritt, wie dies bereits in so vielen jüdischen Gemeinden Preußens geschehen ist, oder wenn sie eine Religionsschule für den Theil der Jugend, der die jüdische Schule nicht besucht, herstellt — so möchten wir wohl den sehen, der ihr dazu die Berechtigung absprechen wollte, oder der es nicht anzuerkennen vermöchte, daß eine jüdische Gemeinde zur rechten Erfüllung ihres Berufes hierzu verpflichtet sei, auch wenn es nicht in den Statuten steht. Redaktion.) Breslau. Vor dem hiesigen Schöffengericht stand der dreizehnjährige Schulknabe Schlesinger unter der Anklage, einen anderen elfjährigen Knaben schwer mißhandelt zu haben. Zu seiner Vertheidigung machte der Angeschuldigte nach dem

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