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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-10-12 · Heft 42 (12.10.1886) · p. Seite 662

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 42 (12.10.1886)
Date
1886-10-12
Page
Seite 662 (sequence 6)
Language
German
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662 antiseptischen Vorsichtsmaßregeln vor sich gehe. Einer der hervorragendsten Gynäkologen der Gegenwart hat den Ausspruch gethan: „Schon mancher Arzt hat unter den FingernägelndcnTodtenscheininsHaus gebracht"; was hier zunächst in Bezug auf die Wöchnerinnen gesagt ist, gilt inutatis mutandis auch von den Fingernägeln des Mohel, speciell bei der sogenannten „Periah", dem Einreißen des nach dem Schnitte noch stehen gebliebenen inner« Blattes der Vorhaut mit den Fingernägeln. Es ist wissenschaftlich festgestellt, daß der unter den Fingernägeln sich ansammelnde Schmutz ganze Colonien jener kleinsten unter dem Namen von Bacillen und Coccen bekannten Organismen enthält, welche nachgewiesener Maaßen als Träger der Infektion zu betrachten sind und durch ihre Ueberwanderung auf die Wunde das ganze Heer der Wundkrankheiten nach sich ziehen können. Demgemäß muß die strengste Desinfection der Hände, ganz besonders der Fingernägel dem Mohel zur Gewissenspflicht gemacht werden. Dasselbe gilt von den bei der Operation gebrauchten Instrumenten, Verbandstücken und in gleicher Weise für die bei den späteren Verbänden beschäftigten Personen. Zum Schluß gestatte ich mir, der leichteren Uebersichtlichkeit wegen, die von mir hier angegebenen Anregungen in den folgenden Sätzen zusammenzustellen: 1. A priori ist es wünschenswerth, das die rituelle Beschneidung wenn möglich nur von Aerzten ausgeführt wird (wie dies bereits in Wien hauptsächlich der Fall sein soll); wo dies nicht angeht und ein Laie die Operation vollzieht, soll ein Arzt zugegen sein und eine vorherige ärztliche Untersuchung des Kindes stattfinden. (An größeren Orten würde eventuell von Seiten der Gemeinde ein Arzt zur ständigen Uebernahme dieser Functionen zu gewinnen sein.) 2. Das Aussaugen der Wunde mit dem Munde (Meziza) ist absolut zu verbieten (bis dieses Gebot allgemeine Geltung erlangt, wäre eventuell der Mohel vor jeder Beschneidung ärztlich genau zu untersuchen). 3. Der Mohel ist verpflichtet, für die größte Sauberkeit und strengste Desinfection seiner Hände und namentlich der Fingernägel, sowie der zur Operation nöthigen Instrumente und Verbandstücke zu sorgen; ein Gleiches gilt für das mit der Pflege der Kindes beschäftigte Wartepersonal. Es dürfte zu weit führen, hier detaillirte Vorschriften über Desinfection und Wundbehandlung zu geben, es wird genügen, in Kürze zu bemerken, daß ein mindestens zehn Minuten langes sorgfältiges Waschen der Hände und Vorderarme mit Seife nebst energischem Gebrauch der Nagelbürste und Nachspülen mit einer 5°/0 Carbolsäurelösung ausreichen dürfte; die Instrumente sind vor dem Gebrauch zu putzen und zu bürsten und in 3°/0 Carbolwasser zu legen, der Verband nach ärztlicher Vorschrift unter ausschließlicher Benutzung von frischem, absolut reinem Verbandmaterial auszuführen, selbstverständlich ist auch das Kind vor der Operation aufs Sorgfältigste am ganzen Körper zu reinigen. Um Mißdeutungen vorzubeugen, bemerke ich hier ausdrücklich, daß es mir wohl bekannt ist, daß bereits ein großer Theil der Mohelim die empfohlenen Vorsichtsmaßregeln beobachtet, doch sind mir selbst in der Praxis so viele Beispiele vom Gegentheil vorgekommen, daß ich eine Besprechung nicht für überflüssig halten durfte. Ich habe mich als Mensch, Jude und Arzt verpflichtet geglaubt, die Aufmerksamkeit der betheiligten Kreise auf obige Thatsachen zu lenken; bei der unleugbar hohen Wichtigkeit des Gegenstandes gerade im religiösen und socialen Interesse des Judenthums wäre eine Beachtung desselben von maßgebender Seite sehr zu wünschen; ich rechne hierzu vor allem die geistigen Führer, die Seelsorger der Gemeinden, deren Lehrer und Vorstände, sowie die dabei ja am meisten betheiligten Eltern, es dürfte diese Frage auch wohl nicht ungeeignet sein, auf die Tagesordnung der Rabbincnversammlung gesetzt zu werde». Eben sind die ernsten Feste vorüber, an denen von geheiligter Stätte das Gebet empor-' steigt: „eingeschrieben zu werden in das Buch des Lebens"; möchten diese Zeilen dazu beitragen, ,zu verhüten, daß als Opfer eines Mißbrauchs manch hoffnungsvolle Menschenblüthe frühzeitig ausgelöscht werde aus dem Buche des Lebens, oder was noch schlimmer als Tod, anheimfalle einem langen körperlichen Siechthum; es thäte mir von Herzen leid, wenn diese in bester Absicht gegebenen Ausführungen an dem Leserkreise spurlos vorübergingen und ich mich mit dem Tröste begnügen müßte: in rebus magnis jam voluisse sat est. *) *) Siehe auch die „Wiener Medicinischen Blätter" Nr. 36. Sowohl das Verbot der Meziza als auch die von unserem gesch. Corresp. vorgeschlagenen Vorsichtsmaßregeln, namentlich eine rationellere Ausführung der Periah sind bereits von der dritten Rabbinerversammlung zu Breslau (1846) zum Beschluß erhoben worden. S. die Protokolle (Breslau, Lcuckart 1847) S. 313. Redaction.

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