Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 41 (5.10.1886)
- Date
- 1886-10-05
- Page
- Seite 646 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227609-3227651--43873-3264259- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
646 stimmen, statt umgekehrt von ihm bestimmt zu werden. Die Gemeinden gewöhnten sich daran, immer zu betonen, daß der Rabbiner für die Constituirung der Gemeinden als solcher nicht nöthig sei. Erzählt man ja sogar von Deutschland aus einer Gemeinde die artige Anecdote, daß sie dem Landrathe erklärte, die Geistlichen im Judenthume vertrete der Schächter, denn der sei unbedingt nöthig, während man den Rabbiner auch entbehren könne. Der auf dieser Weise entstandene Conflict wurde durch einen bedauerlichen Umstand noch verschärft. Früher wählte man zu Vorstehern fast immer nur Männer von tadellos religiöser Führung und von einer entsprechenden theologischen Bildung, die ja damals Gemeingut aller Juden war. Später wurde dieses Verhältniß zu Gunsten der Plutokratie und des politischen Einflusses der betreffenden Männer verrückt. So ist es gekommen, daß es in großen Städten rein zufällig ist, wenn die Gemeindevorsteher ihrer Stellung geistig gewachsen sind, daher es natürlich erscheint, den Competenzkreis des Vorstandes in sachlichen Fragen zu beschränken. Heute hat die Gemeinde das unbeschränkte Recht, die staatlichen Organe über das zu belehren, was Judenthum ist. So ist es gekommen, daß in Preußen der obligatorische Religionsunterricht im besten Falle zur Tertia reicht, weil die Vorstände erklärt haben, die Barmizwah schließe das religiöse Bildungsbedürfniß ab. Die Gemeinde hat noch heute das Recht zum Rabbiner zu erklären, wen sie will, ohne dabei auch nur an die Bedingung gebunden zu sein, daß der Betreffende eine gewisse allgemeine Bildung besitzen müsse. Und über die Fachbildung existirt schon gar kein Gesetz, welches der Gemeinde die Pflichten auferlegte, einen kompetenten Factor zu befragen. In Oesterreich haben die Gemeinden das Recht, dem Staate die von ihm besoldeten Religionslehrer zu präsentiren. Sie thun das, indem sie einzig und allein berufen sind, über seine theologische Bildung zu urtheilen. So ist es gekommen, daß in vielen Fällen Leute an höheren Schulen Unterricht ertheilen, welche selbst gar sehr des Unterrichtes bedürftig wären. Endlich ist der wundeste Punkt der Cultusfrage, wo die absolute Willkür nicht der Gemeinde, sondern des jeweiligen Vorstandes im Stande ist, die große Mehrzahl der Gemeinde zu tyrannisiren, indem er nach Augenblickswillkür und Laune den Cultus ordnet. Wir sind, solange wir den Gesetzentwurf nicht Kennen, nicht in der Lage, darüber zu urtheilen, ob er eine Besserung bringen wird, wenn er aber nicht ein kompetentes Forum schaffen wird, welches die Gemeinden über die theologische Bildung für Cultusbeamte zu instruiren in der Lage ist, wenn er nicht die Vertretungen des Judenthums in den Körperschaften, in welchen es überhaupt vertreten ist, den Rabbinern überträgt, wenn er den Gemeinden nicht die Pflicht auferlegt, bei Vermeidung des Verlustes ihrer korporativen Rechte einen Rabbiner anzustellen, welcher endlich nicht die Gemeinden veranlaßt, in sachlichen Fragen das Votum des Rabbiners einzuholen, wenn er nicht endlich eine aus Rabbinern und Laien bestehende Appellationsinstanz für strittige Fragen in's Leben ruft, so wird er nichts Anderes sein als eine Quelle erneuter amtlicher Vexationen. Hoffen wir übrigens, daß die Vorstände, welche bisher über das Wohl und Wehe des Judenthums zu entscheiden haben, eingedenk seien dessen, daß die göttliche Heilsversicherung für Israel geknüpft ist an die Worte des Propheten: „Ich werde Euch geben Hirten nach meinem Herzen, und sie werden Euch leiten mit Verstand und Einsicht." %ciku<Vl^Yiacfaic^\:£'Vl. Deutschland. Berlin, 21. Sept. (Privatmitth.) Unter den Kundgebungen bei dem Tode Ludwig Lowe's ist die Rede des derzeitigen Vorsitzenden der Berliner Stadtverordnetenversammlung vr. Stryck in der Sitzung derselben vom 16. September gewiß eine der bedeutendsten. Er eröffnete die Sitzung mit folgenden Worten: „Meine geehrten Herren! Liebe Freunde und Kollegen! Ungewöhnlich harte und schwere Schicksalsschläge treffen in rascher Aufeinanderfolge unsere Versammlung und mit derselben die gesammte städtische Verwaltung und die ganze Bürgerschaft. In dem kurzen Zeitraum von noch nicht einem Jahre wurden uns drei hervorragende Männer im besten Mannesalter entrissen, drei Stützen dieser Versammlung, gleich ausgezeichnet durch ihren biedern Charakter, ihre Liebe zum Gemeinwesen und ihre praktischen Erfahrungen in der städttischen Verwaltung. Unser verehrter, nunmehr verklärter Freund Ludwig Loewe trat im Jahre 1865, kaum 27 Jahre alt, in die Stadtverordneten-Versammlung ein. Mit einem für sein Alter ungewöhnlichen Ernst vertiefte er sich in das Studium der städttischen Verwaltung, um das Wesen derselben erst kennen zu lernen und dann Mitwirken zu können zum Wohl der Stadt, zum Heil der Bürgerschaft.