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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-09-21 · Heft 39 (21.9.1886) · p. Seite 619

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 39 (21.9.1886)
Date
1886-09-21
Page
Seite 619 (sequence 11)
Language
German
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619 ich ihr nach und nach die Schreckensnachricht beibringen konnte. Durste ich jedoch anders verfahren? Wir stehen hier, mein lieber Freund, auf dem schwierigen Gebiete, welches man in der Morallehre «die Collision der Pflichten" nennt, d. i. der Zusammenstoß zweier Pflichten, von welchen nur die eine erfüllt werden kann. Hier frägt es sich, welche Pflicht wir für die höhere, dringendere erachten, so daß wir dieser zu genügen uns gedrungen fühlen, die andere aber hintanzusetzen. Für mich stand hier die Pflicht der Wahrhaftigkeit der gegenüber, das Leben der Kranken nicht zu gefährden, und es konnte mir nicht zweifelhaft sein, welche dieser beiden die höhere, dringliche wäre. — Ganz besonders möchte ich diese Vorsicht empfehlen, in gemischter Gesellschaft religöse und politische Fragen aufzuwerfen und zu erörtern. Niemals dürfen wir unserer Ueberzeugung ungetreu sein oder sie gar verleugnen. Aber die Achtung vor dem geselligen Verkehr und dessen Regeln, sowie die Duldsamkeit, die wir den Meinungen Anderer schuldig sind, legt uns die Pflicht auf, Anstoß und Aergerniß zu vermeiden, also solchen Gesprächen möglichst auszuweichen, oder sie doch ohne alle Herbheit, in milder und maßvoller Weise zu führen. Kommt ja doch bekanntlich aus solchen Diskussionen und Disputationen nichts heraus; die Ueberzeugung Anderer ändert man nicht, und so erfolgt nur Bitterkeit, Zwietracht und sogar Haß. — Mein Freund hatte meiner langen Rede geduldig zugehört. Jetzt fügte er hinzu: „Mit Ihrem letzten Beispiel, das mich tief berührt hat, sind Sie auf ein anderes Feld übergetreten, auf das mit Dornen übersäete Feld der Nothlüge. Die rigorosen Moralisten sprechen sich entschieden gegen diese aus, und verurtheilen sie unbedingt. Ich möchte Ihre Ansicht darüber hören." — Ich kann sie Ihnen in wenigen Worten geben. Ich bin ein entschiedener Feind jeder Nothlüge. Die meisten Nothlügen geschehen, um augenblicklichen Schaden oder auch nur augenblickliche Verlegenheiten zu vermeiden, insbesondere um einen begangenen Fehler zu verheimlichen oder zu entschuldigen. Ist hiermit eine Verletzung der Wahrheit schon an sich schuldbar, so kommt hinzu, daß der, welcher die Nothlüge sich erlaubt, einen viel größeren Schaden, einen viel dauerhafteren Nachtheil sich zuzieht. Wer offen die Wahrheit gesteht, dem wird schon deshalb Verzeihung gewährt; aber der Nothlügner verliert das Vertrauen, das doch für den Menschen ein unentbehrliches Gut ist. Nichts wird mehr geachtet, als ein zuverlässiger Mensch und in hundert Fällen wird man einem solchen den Vorzug gewähren und ihn zu Vertrauensgeschäften verwenden. Der weitere Schaden besteht darin, daß wer einmal Nothlügen sich gestattet, sich hieran gewöhnt, es mit der Wahrhaftigkeit leicht nimmt und bei jeder, auch vermeidlichen Gelegenheit seine Zuflucht zur Nothlüge nimmt. Hiermit entwürdigt aber der Mensch sich selbst, sein Charakter wird schwankend, und wenn er irgend Achtung vor sich selbst empfindet, wird er es fühlen, daß er in sittlicher Beziehung eine Stufe niedriger gesunken ist. Ich bemerke dies, sowohl um die Entsittlichung, welche der Gebrauch der Nothlüge mit sich führt, zu kennzeichnen, als auch Jedem zu Gemüthe zu führen, daß er aus der Nothlüge nicht gewinnt, sondern erst recht Schaden zieht. Noch einmal, der Wahrhaftige erwirbt, der Nothlügner verliert das Vertrauen der Menschen und findet weiterhin selbst für das keinen Glauben, was er der Wahrheit gemäß aussagt. Dennoch giebt es Fälle, wo eine höhere Pflicht gebietet, der Wahrheit ihren vollen Theil nicht zu geben, wie ich es an dem Beispiel aus meinem eigenen Leben gezeigt habe. Allein diese Fälle können nur außergewöhnliche sein; wo die zu erfüllende Pflicht so bestimmt ausgesprochen ist, daß ein Zweifel darüber gar nicht bestehen kann. — Dasselbe ist ja der Fall mit dem Verschweigen eines Geheimnisses, das einen anderen betrifft, mag es uns von ihm anvertraut sein oder mögen wir es zufällig erfahren haben. Es ist das Eigenthum eines Anderen in jedem Falle, zugleich Bertrauenssache, wenn der Betreffende es uns mitgetheilt hat, und wir sind nicht berechtigt, es Anderen kund zu thun. Eine Verletzung dieser Pflicht gehört zu den Thaten, die geradezu als schändlich bezeichnet werden müssen. Dennoch kommen auch hier Fälle vor, wo dieser Pflicht eine höhere entgegentritt; wie wenn das Gehcimniß ein Verbrechen betrifft, das ausgeübt werden soll, oder gar Landesverrath im Spiele ist. Dann kann die Pflicht der Verschwiegenheit nicht ausreichen, um ruhig den Frevel geschehen zu lassen. — Und um die Dreizahl voll zu machen, erinnere ich an die Vorschrift der Moral: „halte was du versprochen!" Kein Wort über die Heiligkeit des Worthaltens. Hier wird uns nicht einmal ein Schaden entschuldigen, der für uns, wie wir nachträglich einsehen, aus der Erfüllung unseres Versprechens entstehe. Dennoch kann auch auf diesem Felde eine Collision der Pflichten Vorkommen. Ein Bekannter von mir hatte seinem Nachbar versprochen, ihm des anderen Tages seine Büchse zu leihen. Bald darauf erfährt er, daß dieser Nachbar mit selbstmörderischen Gedanken umgeht, wozu er schon einmal den Versuch gemacht und nur durch einen glücklichen Zufall zurück gehalten wurde. In Folge dessen verweigerte er ihm die Büchse. Dies ist allerdings ein sehr außergewöhnlicher Fall; aber er zeigt doch, daß es möglich ist, aus einer höheren Pflicht ein Versprechen ungelöst zu lassen. Allein auch hier ist geltend zu machen, daß diese Rechtfertigung nur selten ist, daß für den, welchem das Versprechen gegeben worden, ganz entschieden ein großer Schaden aus der Erfüllung des Versprechens nicht voraussetzt, sondern aufs Klarste erwiesen sein muß. — „Wenn ich auch dieser Auseinandersetzung die Richtig- 38*

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