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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-09-14 · Heft 38 (14.9.1886) · p. Seite 601

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 38 (14.9.1886)
Date
1886-09-14
Page
Seite 601 (sequence 9)
Language
German
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601 itgkeit, begnügte sich die Baronin James nicht damit, den Unglücklichen zu helfen, sondern sie bewahrte dabei die Oberleitung der verschiedenen von ihr und ihrem Manne gegründeten und ausgestatteten Kranken- und Erziehungshäuser. Die Armen der ganzen Welt verlieren viel an ihr. In früheren Jahren spielte die feingebildete Dame eine große Rolle in der Gesellschaft, ihre Salons waren von allerersten Persönlichkeiten besucht, bis sie in den letzten Jahren durch Gesundheitsschwäche gezwungen war, sich zurückzuziehen."') Rußland. Warschau, 26. August. Es dürfte von allgemeinerem Interesse sein, die Verordnungen der russischen Regierung, betreffend das Paßwesen ausländischer Unterthanen mosaischer Religion, näher kennen zu lernen. Dieselben lauten nach der „Pos. Ztg." wie folgt: 1) Alle ausländischen Unterthanen mosaischen Glaubens, welche Banquiers und Inhaber allgemeiner bekannten größeren Handelsfirmen sind, können das Visa von den Generalconsnlaten oder Gesandtschaften ohne besondere vorherige Erlaubniß des kaiserlich russischen Ministeriums des Innern erhalten. (Punkt 2 zum ß 486 des Paßgesetzes vom Jahre 1876, 14. Band der Staatsgesetze.) 2) Sonstige ausländische Unterthanen mosaischen Glaubens, besonders Kommissionäre, Geschäftsreisende, Bevollmächtigte Handelstreibender Firmen, können das Visa zur Reise nach Rußland nicht anders erhalten, als nachdem sie eine spezielle Erlaubniß dazu seitens des kaiserlich russischenMinisteriums des Innern erwirkt haben. 3) Alle diejenigen ausländischen Unterthanen, welche in Rußland, wenn auch mit einem regelmäßig visirten Paß versehen, erscheinen und erst dort als der mosaischen Religion angehörig erkannt werden, werden, falls sie nicht die obige spezielle Erlaubniß haben, sofort über die Grenze zurück ausgewiesen. (Cirkular des kaiserlich russischen Ministeriums des Aeußern vom 12./24. Februar unter Nr. 1185.) 4) Alle ausländische Unterthanen mosaischen Glaubens, welche sich die Erlaubniß erwirkt haben, nach Rußland zu kommen, dürfen dort nicht länger als ein Jahr verbleiben, und auch dies nur, wenn sie dort wegen Handelsbeziehungen, 1) Auch der Redacteur dieses Blattes hatte I8.'>4 die Freude, dieser verehrungswürdigen Dame durch den jel. Albert Cohn vorgestellt zu werden. Nach der ersten Begrüßung sagte sie: „Ich freue mich, Ihnen meinen Glückwunsch zu der Vollendung Ihres großen Bibelwerkes aussprechen zu können!" und wies dabei mit der Hand auf das prächtig gebundene Exemplar in der kleinen Büchersammlung, die in ihrem Boudoir aufgestellt war. Da diese Aeußerung völlig spontan ivar — wir haben niemals Exemplare unserer Werke den Reichen in Israel zugesandt — so kann man daraus die Menschenfreundlichkeit dieses edlen .Herzens erkennen, das dem Gaste eine angenehme Empfindung bereiten will. Redact. Prozessen, Erbschaften oder Eintreibung von Forderungen verweilen, a) Cirkular wie ad 3, b) zweite Bemerkung zum Punkt 8 des 8 486 des Gesetzes wie ad 1, c) Erläuterung zum Gesetz durch den kaiserlich russischen Allerhöchsten Senat laut Ukas vom 18./30. April 1885. Der Inhaber eines russischen Passes der Provinz Posen, welcher nach Rußland reisen und deshalb letzteren visiren lassen wollte, wandte sich zu diesem Zweck an das russische General-Consulat in Danzig. Letzteres beschied den Bittsteller dahin, daß der Paß laut Punkt 2 der Anmerkung zum § 416 der Paßgesetze vom Jahre 1876, 14. Band der Staatsgesetze zur Reise nach Rußland nicht früher visirt werden könne, als nachdem der Petent, sei es durch das kaiserlich deutsche Generalconsulat oder die Botschaft in St. Petersburg, sei es durch das kaiserlich deutsche Ministerium in Berlin, oder endlich durch ein direktes Bittgesuch, von dem kaiserlich russischen Ministerium des Innern in St. Petersburg die Erlaubniß zu einer Reise nach Rußland ausgewirkt habe. Turek, 3. September. (Privatmitth.) Unsere bedrückten Glaubensgenossen, denen noch heute die Atmosphäre in der Residenz zu athmen gestattet ist, sollen, wie der „Hazefirah" (Nr. 105) aus einer Quelle zu berichten weiß, von Neuem in größerem Maßstabe bedrängt werden. Nach einem Rescript au sämmtliche Administrativbehörden sollen die bei ihnen angestellten Juden aus den Dienstlisten ausgeschlossen, und diese Maßregel soll gleichzeitig auch auf alle Privatinstitutionen, in denen Juden angestellt sind, ausgedehnt werden. — Die zum Aufenthalt in der Residenz berechtigten jüdischen Handwerker, welche sich nicht selbst mit dem Handwerk befassen und nur die Arbeiten der in ihren Werkstuben beschäftigten fremden Arbeiter, darunter auch russische Gesellen, beaufsichtigen, sollen ferner nicht mehr geduldet werden. Zn dieser Kategorie gehören Waschanstalten und Handlungen fertiger Kleider. — Ferner sollen alle jüdischen Händler, welche auf den Märkten und Straßen Handel treiben, wozu sie nicht berechtig sind, ausgewiesen werden. — Das Handwerkeramt wurde aufgefordert, diejenigen Juden, welche jetzt einer Zunft beitreten müssen, in Bezug auf ihre Sachkenntniß strenger zu prüfen, und unter keiner Bedingung zuzulassen, daß Juden Werkstuben mit russischen Handwerkern besitzen. — Eine Ausnahme von obigem Rescripte soll nur für diejenigen Juden statthaft sein, welche den griechischkatholischen Glauben annehmen, doch sollen diese beim Dienst in Administrativbehörden, in welchen mit den Ausweisungen der Juden der Anfang gemacht werden soll, Rang und Würden nicht erhalten, noch auch berechtigt sein, im Administrativwesen die Leitung und Verwaltung bestimmter Angelegenheiten zu übernehmen. Daß unsere menschenfreundlichen hohen Kirchenfürsten ganz anders über die russischen Juden gesinnt sind, als man- 38

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