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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-09-14 · Heft 38 (14.9.1886) · p. Seite 594

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 38 (14.9.1886)
Date
1886-09-14
Page
Seite 594 (sequence 2)
Language
German
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594 Götzenthum, die Vielgötterei und ihren vielfach unsittlichen Cultus aus den Grenzen des Landes fern zu halten; es war eine Existenzfrage, denn mit der Abgötterei brach zugleich der ganze Staat, die sittliche, sociale und politische Verfassung zusammen. Entweder das Volk Israel blieb der Gotteslehre getreu, oder es verschwand unter den anderen kleinen vorderasiatischen Nationen, und mit ihm die ganze monotheistische Gotteslehre. Nebenbei sei bemerkt, daß alle Güter der betreffenden Stadt vernichtet werden sollten, um jede Beschuldigung aus Beutegier zu vermeiden, während die Confiscation der Güter der von der Inquisition Verurtheilten kein geringes Aufmunterungsmittel zur Denunciation und Berurtheilung bei der Inquisition war. Auch verordnet das mosaische Gebot keine Untersuchung der Ansichten und Glaubensmeinungen, sondern trifft nur die Verführung Anderer, die sich in offenbaren Thatsachen, im wirklichen Götzendienst bekundet hatte. Die Hauptsache ist, daß dieses ganze Gebot zu denjenigen pentateuchischen Verordnungen gehört, welche als Warnungen betrachtet wurden, sonst aber todter Buchstabe blieben, denn die ganze Geschichte des alten Israels nach der Eroberung Kanaans weist kein Beispiel der Vollstreckung dieses Gebotes auf. Es war dies auch unmöglich, da, etwa mit Ausnahme der Regierung Davids, das Heidenthum bis zur ersten Zerstörung Jerusalems in Israel so verbreitet war und zu Zeiten eine solche Herrschaft erlangte, daß an eine Bethätigung jenes Gesetzes nicht zu denken war. Wenn man die Tödtung der Baalspriester durch Elijah anführt, so haben wir das richtige Verständniß dieser Vorgänge jüngst zu geben versucht. Es war ein Zweikampf, da voher Hunderte von Prophetenjüngern durch die Baalspriester unter Jsebel hingeschlachtet worden waren, die ganz besonders auch nach dem Leben Elijahs trachtete. Sonst aber hatte dieses Gesetz keine Actualität. — Einen zweiten Anhalt bot das Gesetz über die Gotteslästerung (3. M. 24, 10.) Derjenige, der laut vor Zeugen den Namen Gottes lästerte und verfluchte, soll durch Steinigung hingerichtet werden. Für Geltung dieses Gesetzes findet man einen Erweis in der Geschichte des Naboth's, der durch zwei falsche Zeugen vor Gericht der Gotteslästerung angeklagt und dcßhalb zum Tode verurtheilt wurde, ebenfalls aus Anstiftung der Jsebel. Ein gleiches Gesetz fand bei den Griechen statt, wie aus der Geschichte des Sokrates allgemein bekannt ist, und ähnliche Strafverfügungen finden sich in allen Gesetzbüchern auch der neuesten Zeit. Was aber ein Beweis der Duldsamkeit im Judenthum ist, das ist die Beschränkung der Straffälligkeit der Gotteslästerung auf den vierbuchstabigen Namen Gottes, wie sie das traditionelle Gesetz seststellte, während eine Lästerung auf einen anderen Namen Gottes straflos blieb. — Daß die Samaritaner bei der Wiederherstellung des Tempels vom Cultus ausgeschlossen wurden, war durchaus kein Akt des Fanatismus. Die Samaritaner, besonders zu damaliger Zeit, hervorgegangen aus den nach den Landschaften der weggeführten zehn Stämme versetzten asiatischen Völkern, und den geringen Ueberresten der zehn Stämme, hatten ein Gemisch von Religion, in welchem das Heidenthum vorherrschte. Die, um die Reinheit ihres Glaubens besorgten Exulanten, die um dessentwillen die Wanderung in das verödete Judäa unternommen hatten, wollten deßhalb die Samaritaner nicht aufnehmen, von denen sie eine der Gotteslehre gefährliche Unterwühlung und Abschwächung des reinen Glaubens und mit Recht befürchteten. — Trug doch die mosaische Verfassung, entgegengesetzt den Verfassungen aller anderen antiken Staaten, das volle Gepräge der Duldsamkeit. Alle Fremdlinge, mit Ausnahme einiger Wenigen, den Israeliten von Anfang an gehässig gesinnten Völker, konnten in die israelitische Gemeinde eintreten; sie konnten sich zur Religion Israels bekennen oder auch nicht, hatten jedoch als Beisassen die volle Gleichberechtigung, denn immer wiederholt wird eingeschärft, daß nur Ein Gesetz, und Ein Recht für Alle, Einheimische wie Fremdlinge bestehen solle, der Fremdling an allen wohlthätigen Einrichtungen den gleichen Antheil haben müsse und in keiner Beziehung bedrückt und beschränkt werden dürfe, denn: „Du sollst lieben den Fremdling wie dich selbst". Zu Salomo's Zeit überstieg in dem kleinen Laude die Zahl der Fremden weit hunderttausend, und der Prophet Ezechiel verordnet, daß bei der Wiederherstellung des Staates jeder Fremdling einen gleichen Theil Grund und Boden, wie der Israelit erhalten sollte. Erweist sich also aus allen diesen Thatsachen, daß das erste Jahrtausend des israelitischen Volkes das volle Gepräge der Duldsamkeit trägt, so begegnen wir schon bei dem Beginn des zweiten Zeitraums, nämlich der Herrschaft des traditionellen Gesetzes einer die gegenseitige Toleranz bekundenden Thatsache. Während der syrischen Wirren unternahm es um 160 vor d. gew. Ztr. der Priester Onias einen Tempel mit vollen, jüdischen Cultus in Egypten, in Leontopolis, später Heliopolis zu errichten, wozu er von dem Könige Philometor begünstigt ward. Die egyptischen Juden erkannten diesen Tempel an, brachten hier ihre Opfer dar und wallfahrteten zu ihm zu den Festtagen. Sie sagten sich jedoch vom Tempel zu Jerusalem nicht los, sandten jährlich ihre Beiträge für den Tempel ein und ließen von Zeit zu Zeit daselbst für sich opfern. Demungeachtet, obwohl das Gesetz der Einheit des Gottesdienstes durch diesen zweiten Tempel verletzt war, herrschte doch der Geist der Duldsamkeit so vor, daß man keinerlei Feindseligkeiten gegen den Tempel des Onias hegte, und die dort fungirenden Priester nicht einmal ihrer Priesterrechte verlustig erklärte. — Mit der Entwickelung des traditionellen Gesetzes entstanden innerhalb des Judenthums verschiedene Richtungen. Die Frage, ob das traditionelle

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