Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 37 (7.9.1886)
- Date
- 1886-09-07
- Page
- Seite 580 (sequence 4)
- Language
- German
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580 sittliche Einsicht sein. Hierdurch aber geräth der Verfasser mit sich selbst, mit seiner weitern Darstellung in Widerspruch. Der Mensch hat, um tugendhaft zu Handel», den Kampf mit seinen sinnlichen Neigungen zu bestehen. „Und die Anleitung zu diesem Kampfe, die Mittel diesen hohen Preis zu erreichen, reicht uns das Judenthum in dem Halachischen Theile seiner Lehre." Und weiter: „Darum umfaßt die Halacha das Leben des Menschen in allen seinen Verhältnissen und Beziehungen. Von der Wiege bis zum Grabe begleitet sie ihn; wenn er aufsteht und wenn er sich niederlegt, zu Hause und auf der Reise, an den Tagen der Arbeit und an denen der Erholung, im Ueberfluß und in der Dürftigkeit, im Genüsse und in der Entbehrung, in der Familie und in der bürgerlichen Gesellschaft, immer und überall steht sie ihm zur Seite, ertheilt sie ihm die heilsamsten Lehren, zeigt sie ihm in dem erhabenen Vorbilde seine eigentliche Menschenwürde." So weit der Verfasser. — Halacha heißt im Talmud alles was Gesetz und Vorschrift ist; was nicht Gesetz und Vorschrift, ist nicht Halacha. Unser Autor besagt also selbst, daß die talmudiscke Halacha das ganze Leben des Juden, alle Momente, Acte, Lagen und Handlungen von der Wiege bis zum Grabe mit Gesetz und Vorschrift umgeben hat, so daß für ihn überall die Uebung eines Gesetzes, einer Vorschrift eintritt. Zu diesem Gesetz sei der Jude verpflichtet, und er habe es zu üben und zu erfüllen unter allen Bedingungen, weil es Gesetz und Vorschrift ist. Hiermit fehlt also nach dem Fundamentalsatze des Verfassers der Tugend das, diese allein charakterisirende Motiv, es ist allein die „Gesetzmäßigkeit," und nicht die „sittliche Einsicht" die Triebfeder des Thuns und Lassens. Es versteht sich, daß neben der Gesetzmäßigkeit, also dem Pflichtgefühl, das Gesetz zu beobachten, auch in dem oder jenem „die sittliche Einsicht" bei dieser oder jener Handlung mitthätig sein kann; das ist aber kein Erforderniß und wird nicht als entscheidend angesehen. In der That wird sich aus dieser strenggehaltenen Verpflichtung zur Uebung des Gesetzes in allen Momenten des Lebens in der großen Masse durchaus keine „sittliche Einsicht" entwickeln, vielmehr nur das alleinige Halten an das Gesetz, ja an den Buchstaben des Gesetzes, und zwar wegen des zu erwartenden Lohnes nach der Erfüllung, oder der zu fürchtenden Strafe auf die Verletzung des Gesetzes, also aus Hoffnung oder Furcht, d. i. aus Selbstsucht, welche doch der Verfasser selbst als Motiv zur Tugend gänzlich verwirft. Wen» also der Vers, in seinem Fundamentalsatze „die Gesetzmäßigkeit" für die Beurtheilung einer sittlichen That ausschließt und sie nur der Rechtslehre überweist, dann aber doch die Halacha das ganze Leben des Juden mit einem großen Netze von Gesetzen und Vorschriften umziehen und in der Erfüllung derselben die Bekämpfung der Sinnlichkeit und die Uebung der Tugend sieht, so hat er sich in einem offenbaren Widerspruch mit seiner eigenen Definition gesetzt. Allerdings steht. er damit nicht im Widerspruch mit der talmudischen Anschauung. Sah sich doch schon im Anfänge der traditionellen Bearbeitung des Gesetzes Simeon der Gerechte zu der Verwarnung bewogen: „Seid nicht wie die Knechte, die dem Herrn dienen um Lohn zu empfangen." Aber diese Mahnung hat wohl wenig gefruchtet, denn Rabbi spricht: „Sei vorsichtig mit der Erfüllung eines leichten Gebotes wie mit der einer schweren, denn du kennst nicht den Lohn, der auf die Gebote gesetzt ist und erwäge den Schaden, den die Erfüllung einer Gebotes mit sich bringe gegen den Lohn, auf dieselben, so wie den Vortheil einer Uebertretung gegen den Schaden, den diese bringt." Hier bleibt doch gewiß jede sittliche Einsicht ausgeschlossen, da nicht einmal eine Erwägung betreffs eines leichten oder schweren Gebotes zugelassen wird und zwar weil man nicht wisse, ob nicht auf die Erfüllung eines leichten Gebotes ein höherer Lohn als auf die eines schweren gesetzt sei. Allerdings ist in der Wirksamkeit der Halacha auch die Erhaltung der sittlichen Zustände in den Bekennern des Judenthums mit eingeschlosjen, und dies war zu einer Zeit allgemeiner Barbarei und Rohheit von großer Bedentung. Allein der eigentliche Zweck, den die Halacha in ihrer gesammten Bearbeitung des Gesetzes bis zur äußersten Verästelung verfolgte, war ein anderer. Wir haben denselben schon vor vier Jahrzehnten in unseren „Vorlesungen" dargelegt, nämlich der: die Bekenner des Judenthums in ihrer Zerstreuung unter den Völkern, damals noch zumeist Heiden (Obde Abodah. sarah und Akum d. h. Anbeter der Gestirne), durch eine umfassende Lebensnorm zu isoliren, nicht aus Gehässigkeit, sondern um jene in dem Bekenntniß und der Anbetung des einzigen Gottes zu erhalten und zu befestigen, und sie so zu befähigen, die reine monotheistische Gotteslehre durch alle Zeiten zu tragen. Dies ist der Halacha auch bis zur Gegenwart gelungen, und wer die Bedeutung dieser positiven monotheistischen Gotteslehre zu würdigen weiß, wird dieses Ergebniß der Halacha als ein großes geschichtliches Verdienst zuerkennen. Andererseits aber dürfen wir nicht verkennen, und gerade in unserer Zeit am wenigsten, daß durch diese gesetzliche Regelung alles Thuns und Lassens die sittliche Einsicht nicht gefördert und die freie Bewegung des Gewissens geradezu entzogen wurde. Denn es sollte nicht mehr gefragt werden: ist das gut oder schlecht, recht oder unrecht? Sondern nur: ge- oder verbietet es das Gesetz? Jede ethische Erwägung war damit ausgeschlossen, ja, wenn sie sich dem Gesetze gegenüber irgend geltend machen wollte, war sie verwerflich und mußte entschieden zurückgewiesen werden. Daraus entstand es auch, daß die Tendenz der Halacha dahin ging, alles Religiöse und Ethische auf den Standpunkt des Ju8 zu versetzen und durch Bestimmung des Minimums, mit welchem die Verletzung des Gesetzes anhebt,