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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-08-31 · Heft 36 (31.8.1886) · p. Seite 574

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 36 (31.8.1886)
Date
1886-08-31
Page
Seite 574 (sequence 14)
Language
German
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574 ein Schreiben des Vorsteheramts zu Cassel, in welchem die Conferenz aufgefordert wird, darüber schlüssig zu werden, ob die Einsetzung eines neuen Conferenztages oder die Verlängerung der jetzigen um einen Tag, Zwecks Berathung ganz bestimmter Gegenstände, die das religiöse Gebiet der israelitischen Schule und Gemeinde berühren, gewünscht wird. Nachdem Herr vr. Prager klar gestellt hatte, daß die bisherige Conferenz der israelitischen Lehrer dadurch nicht geschädigt werden solle und daß das Vorsteheramt die Kosten dieses neuen Conferenztages tragen würde, stimmte man mit großer Majorität für die Verlängerung. Die weiteren Anträge der Hrn.Brandes-Oberaula und Levi-Hofgeismar wurden wegen Mangel an Zeit von der Tagesordnung abgesetzt. Für die nächstjährige Conferenz, die nach Beschluß der Bersammlung wieder in Cassel stattfindet, übernahm Hr.Oppenheim- Treysa das Referat, Hr. Plaut-Zimmersrade das Korreferat über das Thema: „Die Fortbildung des israel. Lehrers im Hebräischen und Rabbinischen." „Auf glückliches Wiedersehen nächstes Jahr in Cassel!" D a v i d s o h n - Helmarshausen, L e v i - Hofgeismar, Schriftführer. Der Verein israelitischer Lehrer in Schlesien und Posen. Der Verein hielt seine achte Generalversammlung am 13. und 14. Juni in Breslau und sind seine Protokolle soeben im Druck erschienen. Von seinen 127 Mitgliedern waren 37 gegenwärtig. Zwei Gegenstände bildeten den Hauptinhalt der Verhandlungen. Der erste ging dahin, auf welche Weise der jetzt vielfach mangelhafte Besuch des Gottesdienstes, namentlich seitens der Jugend, zu heben wäre. Die Meinungen gingen auseinander, doch vereinigte man sich schließlich zu folgender Resolution: „Es empfiehlt sich in Gemeinden, in welchen aus irgend einem Grunde viele Gemeindemitglieder oder deren Kinder verhindert sind, am Vormittags-Gottesdienste des Sabbath cheilzunehmen, an einzelnen Sabbathen, je nach den lokalen Verhältnissen, die Predigt am Sabbath-Nachmittag oder am Freitag-Abend abzuhalten, oder dahin zu wirken, daß die Schulkinder von der Schulverwaltung angehalten werden, an den Sabbathen, an welchen der Neumond verkündigt wird, sich am Vormittags-Gottesdienste zu betheiligen." Diese Resolution wurde von der Versammlung angenommen, und es ward beschlossen, dieselbe zur weiteren Erörterung und Beschlußfassung an den Ausschuß des deutschen Rabbinerverbandes in Berlin zu senden. Die zweite, sehr ausgedehnte Discussion fand über den Normallehrplan statt, und zwar über den Religionsunterricht in einer jüdischen Schule mit zwei Lehrkräften. Auch hier machten sich sehr verschiedene Ansichten, besonders über die Methode des biblischen Geschichtsunterrichts, geltend. Eine Resolution, zu welcher man sich vereinigte, lautete: „Die Generalversammlung des Vereins israelitischer Lehrer in Schlesien und Posen sieht sich veranlaßt, ausdrücklich zu erklären, daß der Unterricht im Hebräischen ein wesentlicher Theil des jüdischen Religionsunterrichtes sei, weil eine fruchtbare Theilnahme am jüdischen Gottesdienste ohne Kenntniß des Hebräischen unmöglich ist." — Wir können hier nicht in die Einzelheiten dieser Verhandlungen eingehen. Sie geben beredtes Zeugniß von dem Ernst und Eifer, mit welchem die Lehrer ihren Beruf und die ihnen obliegenden Aufgaben erfassen, und wie sie nach fortschreitender Verbesserung ihrer Methoden zur Erreichung höherer Ziele streben. Die Erbtöchter. Vor etwa einem Jahre wurde unter den Ruinen der alten Stadt Gortzna (Gortyn), die noch vor zwei Jahrtausenden blühte, auf der Insel Kreta eine große Inschrift gefunden. Sie war auf die Mauer eines Halbkreises eingegraben, der zur Gerichtsstätte diente. Die Inschrift ist jetzt zum größten Theile entziffert und wird ihr von den Forschern das Alter von ca. 500 vor d. gew. Ztr. zugeschrieben. Ihr Inhalt ist ein auf das Civil- und Personenrecht bezügliches Gesetz, das älteste griechische, das wir im Wortlaut besitzen. Dieser bezeugt jedoch, daß es bereits einige Reformen des alten Rechts befaßte. Um so näher liegt es, dasselbe mit dem mosaischen Recht zu vergleichen. Es bieten sich hierzu verschiedene Differenzpunkte, z. B. daß die Einwohner in verschiedene mehr oder weniger berechtigte Klaffen getheilt waren, welche bei Verletzungen mit abgestuften Geldentschädigungen, die von den Gliedern der Familie dessen gezahlt werden mußten, der die Verletzung bewirkt hatte, belegt wurden. Wir wählen aus jenen Punkten die Institution der „Erbtöchter" heraus. Bekanntlich waren nach dem mosaischen Gesetze die Töchter nur dann erbberechtigt, wenn keine Söhne vorhanden waren. Diese Erbtöchter waren in ihrer Verheirathung nur in sofern beschränkt, als sie innerhalb ihres väterlichen Stammes — ganz Israel war in 12 Stämme getheilt, von denen jeder einen abgegrenzten Landestheil besaß — ihre Wahl treffen mußten (4. Mos. 36, 1.). Das Motiv dieser Beschränkung liegt offen zu Tage. Die Abgrenzung der Stämme sollte aufrecht erhalten bleiben; würden nun Erbtöchter Männer eines anderen Stammes geheirathet haben, so würden diese Erbbesitz in dem Stammlande der Erbtöchter erlangt und so die Stämme und ihre Besitzthümer eine Verschiebung erfahren haben. Das den Töchtern ertheilte Erbrecht an Grund und Boden mußte deshalb diese bei der Größe jedes Stammes nicht drückende

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