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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-08-24 · Heft 35 (24.8.1886) · p. Seite 557

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 35 (24.8.1886)
Date
1886-08-24
Page
Seite 557 (sequence 13)
Language
German
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557 Schul- und Synagogenwesens noch ein weites Feld nützlicher Thätigleit sich darbiete. Bezüglich der ersteren hob er hervor, daß für die jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover betreffs Erlangung der definitiven Anstellung das Schulgesetz eine Handhabe biete, diese zu erschweren, und daß der Verein es sich daher zur besonderen Aufgabe machen müsse, Abhülfe herbeizuführen. Er habe deshalb auch Veranlassung genommen, einen dahin zielenden Antrag an die Spitze der Tagesordnung zu stellen. Was das Schulwesen betreffe, so sei man noch nicht einmal über die Auswahl des Stoffes für den Religionsunterricht einig, und noch schlimmer als hiermit, stehe es mit der methodischen Behandlung der Fächer dieses Unterrichtszweiges. Den Gottesdienst endlich anlangend, dessen Hebung auch statutengemäß dem Ressort des Vereins angehöre, so sei zwar die Regelung desselben Sache des Landrabbiners bezw. des Vorstandes. Nichtsdestoweniger sei es Pflicht des Lehrers, der zumeist auch die Function des Borbeters versehe, auch diesem Gegenstände besondere Aufmerksamkeit zu widmen, denn Gotteshaus und Schule werden alle Zeit die Hauptpfeiler für die Erhaltung der Religion sein und bleiben müssen. Nach diesen von Seiten der Versammlung mit Beifall aufgenommenen Worten begrüßte Herr Landrabbiner Di-. Gronemann-Hannover die Anwesenden in seinem Namen und im Namen der Gemeinde. In die Tagesordnung eintretend, berichtete der Vorsitzende, daß der deutsch-israelitische Gemeindebund dem Vereine wie in jedem Jahre, so auch in diesem, 100 Mark als Zuschuß zn den Reisekosten gewährt und daß auch College Fleischhacker-Harburg 20 Mark geschickt habe, mit der Bestimmung, hiervon 10 Mark zu gleichem Zwecke zu verwenden und 10 Mark der Lehrer-, Witwen- und Waisenkaffe zu überweisen. Ferner machte er die Mittheilung, daß in Folge der von dem Verein der jüdischen Lehrer des Landrabbinatsbezirks Emden an das Königliche Oberpräsidium gerichteten Petition die nunmehrige Erhaltung der vollen Alterszulage auch für jüdische Lehrer der Provinz Hannover in Aussicht stehe, was auch auf Befragen von dem Herrn Landrabbiner Dr. Gronemann bestätigt wurde. Endlich gab er noch Kenntniß von der Ablehnung der bei der Eisenbahn-Direction von ihm beantragten Ermäßigung des Fahrpreises für die Besucher der Versammlung, wie auch von dem schriftlich gezollten Danke des Collegen Blumenfeld- Adelebsen für den demselben anläßlich seines ,25 jährigen Dienstjubiläums von ihm (dem Vorsitzenden) im Namen des Vereins dargebrachten Glückwunsch. Der Vorsitzende ertheilt hierauf dem Lehrer Weinberg- Bodenfelde das Wort zur Begründung seines Antrages: Petition an den Cultusminister betreffs definitiver Anstellung der Lehrer der Provinz Hannover. So sehr die Versammlung mit dem in der Begründung des Antragstellers ausgesprochenen Verlangen übereinstimmte, daß jedem Lehrer nach überstandenem gesetzlich vorgeschriebenem Provisorium auch die definitive Anstellung gewährt werden müsse, und daher die Herbeiführung einer Feststellung des Sinnes des §. 56 des Schulgesetzes vom Jahre 1854, wonach die letztere unter einem gewissen Umstand verweigert werden könnte, nothwendig sei, so sah sie doch nach längerer stattgefundener Debatte von einer Petition an den Herrn Cultusminister vorerst ab, beschloß vielmehr an die Herren Landrabbiner der Provinz Hannover eine Eingabe zu richten, worin dieselben ersucht werden sollen, bei dem Herrn Oberpräsidenten um eine genaue Interpretation des erwähnten Paragraphen vorstellig zu werden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wurde eine Commission gewählt. Nach einer kurzen Pause referirte Herr Stern-Hildes- Heim über: „Oeffentliche Schulprüfungen", etwa wie folgt: Für das Gedeihen einer jeden Schule, besonders für unsere jüdische Volks- und Religionsschule, sei es erforderlich, daß das Haus innigen Antheil nehme an ihrer erziehlichen und unterrichtlichen Thätigkeit. Als Mittel hierzu habe sich die Schule außer den Censuren und der Verbreitung pädagogischer Zeitschriften auch der öffentlichen Schulprüfung zn bedienen. Für die jüdischen Schulen seien dieselben auch gesetzlich vorgeschrieben. Sie dürfen aber nicht mit Schulvisitationen verwechselt werden, die vom Schulinspector in allen Fächern abgehalten werden und die dienen sollen, der Behörde einen Einblick von dem in der Schule herrschenden Geiste zu geben, während jene mehr den Charakter von Schulfeierlichkeiten haben müssen, wozu die Eltern der Schuljugend und die Freunde der Schule eingeladen werden, um dadurch wenigstens einmal im Jahre ihnen Gelegenheit zn geben, sich von den Leistungen der Schule zu überzeugen. Anderseits können solche Festlichkeiten beitragen, die nachlässigen Eltern durch einen Vergleich zwischen den ungenügenden Leistungen ihrer Kinder mit anderen besseren, zwischen den sorgfältig und sauber ausgeführten Arbeiten dieser mit den unordentlichen und nachlässigen jener, zu ermahnen, die ihrigen zu Ordnung und Fleiß anzuhalten. Aber auch dem Schüler selbst seien die öffentlichen Schulprüfungen ein Sporn zu größerem Fleiß und Eifer. Endlich haben sie auch für den Lehrer, besonders für de» zur Bequemlichkeit geneigten, einen Werth. Dem gewissenhaften und strebsamen kann es nur angenehm sein, aus dem gewohnten Kreise heraus vor die Oeffentlichkeit zu treten und deren Urtheil über seine Leistungen zu hören. Er wird bei etwaigen sich heraus-

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