Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 34 (17.8.1886)
- Date
- 1886-08-17
- Page
- Seite 532 (sequence 4)
- Language
- German
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532 Desgleichen übergiebt ihnen dieser Beamte eine detaillirte genaue Marschroute, welche sie einzuhalten haben. Eben derselbe Beamte hat der Kreis-Finanz-Kammer die Namen der von ihm mit Pässen und Marschrouten versehenen Juden mitzutheilen." „2) Die Abgaben > Schuld der in den Colonistenstand tretenden Juden soll auf die gesammte betreffende Gemeinde, welcher sie bis jetzt angehörten, vertheilt, der auf die Auswanderer fallende Theil dieser Schuld gestrichen werden." „3) Der Andrang von Juden, welche in Sibirien Co» lonisten werden wollen, wird so groß sein, daß es unerläßlich erscheint, die Auswanderer in bestimmte Transportzüge einzutheilen und unter besondere Polizei- oder Militär- Escorten zu stellen, welche dieselben bis an die Bestimmungsorte geleiten. Die Vermittelung zwischen den Führern der Escorten und den zu escortirenden Juden wird durch besondere Vorsteher bewirkt, welche die letzteren aus ihrer Mitte behufs Vertretung ihrer speciellen Interessen zu wählen haben." Alle jene vielen zur damaligen Zeit für und gegen das sibrische Colonial-Project geschriebenen Memoires und Berichte wurden an Kankrin übersandt. Dieser blieb beharrlich bei seiner Ansicht, daß Sibirien der geeignetste Ort für die Colonien sei. Eine an ihn gerichtete Petition von Mohilewer Juden bewog ihn zu folgender auf Grund des früher erwähnten Minsker Memoires entworfener Verordnung: ,,l) Die sich als Colonisten meldenden Juden werden, nachdem sie zuvörderst bei der Kreis-Finanzkammer angemeldet sind, nach den betreffenden Colonial-Punkten befördert." „2) Während der Reise dorthin werden den Juden Lebensmittel und Unterstützungen nach derselben Norm gewährt, welche für jüdische Soldaten vorgeschrieben ist; Branntwein-Portionen werden jedoch den jüdischen Auswanderern nicht verabreicht." „3) Die Tobolsk'sche und Omsk'sche Kreisverwaltung muß rechtzeitig benachrichtigt werden, wann und in welcher Kopfzahl die verschiedenen Transports jüdischer Colonisten an ihren Bestimmungsorten eintreffen werden. Die Kreisverwaltung hat inzwischen dafür zu sorgen, daß für diese jüdischen Familien die erforderliche Anzahl von zweckmäßigen Wohnhäusern fertig hergerichtet ist, die erforderlichen Handwerkzeuge, Utensilien rc. beschafft sind, und Lebensmittel in genügender Menge bereitgehalten werden. Dies ist nothwendig, um jedem Vagabundiren der an den Bestimmungspunkten angelangten Juden vorzubeugen." „4) Jede Colonisten-Familie erhält auf Kosten der Regierung 15 Dessjatin guten Acker-Landes, sowie das zur Bebauung desselben nothwendige Geräth und Utensil, die erforderlichen Sämereien re. angewiesen." „5) Betreffs der von den jüdischen Colonisten zu zahlenden Abgaben soll nach § 26 der Judenverordnung vom Jahre 1835, und nicht im Widerspruch mit § 40 verfahren werden. (11. B. Nach § 26 sind die Auswanderer aller früheren Steuer-Schulden ledig, nach § 40 sind alle das materielle Wohl der Colonisten in ihren neuen Ansiedlungen behindernden Verordnungen der Regierungs-Behörden außer Kraft zu setzen.)" Diesen Erlaß legte Blüdow dem Ministerrath vor, und fügte demselben folgende persönliche Bemerkung bei: „Obwohl es sehr wünschenswerth sei, die Juden in Neu-Rußland anzusiedeln, so könne dies doch nicht geschehen, weil daselbst nicht genug für die zahlreichen Colonien geeignetes Ackerland vorhanden sei. Deshalb habe man sich veranlaßt gesehen, Sibirien für die Gründung der jüdischen Colonien zu wählen. Um die Uebersiedelung der Juden dorthin zu erleichtern und zu beschleunigen, sei es unbedingt nothwendig, daß der Staat denselben pecuniäre und sonstige Hülfe in genügendem Maße zu Theil werden laffe; zu diesem Behuf wäre eine Subvention von Seiten des Finanzministeriums erforderlich; im Uebrigen verdienten die Vorschläge des Generalmajors Drebusch entsprechende Beachtung." Der Ministerrath genehmigte diesen Vorschlag, der Kaiser bestätigte denselben am 27. October 1836. Wie ernstlich es die Juden mit der Auswanderung nach Sibirien nahmen, wie sehnsüchtig sie den Befehl zum Abmarsch erwarteten, das ergiebt sich klar und deutlich aus nachfolgenden Thatsachen. Siebzehn jüdische Familien, 71 Personen stark, welche über genügende pecuniäre Mittel für die Reise nach Sibirien verfügten, und denen es zu lange währte, bis die Behörden das Signal zum Abmarsch erschallen ließen, traten auf eigene Kosten und Gefahren die Reise dorthin an. Im Spätherbst 1836 erreichten dieselben Tambow, aber in welchem Zustande? Die weite Reise hatte, noch ehe sie zur Hälfte zurückgelegt war, bereits die pecuniären Mittel der Auswanderer vollständig absorbirt; sie waren alsdann genöthigt gewesen, das Mitleid der Bewohner der von ihnen durchwanderten Gegenden in Anspruch zu nehmen. Unter unsäglichen Leiden und Gefahren gelangten sie endlich, zerlumpt und halb verhungert, unfähig, ihre Wanderung weiter fortzusetzen, nach Tambow. Der dortige Gouverneur nahm sich dieser elenden Menschen in freundlichster Weise an, er gab ihnen Unterkunft und Beköstigung und forderte die Einwohner von Tambow auf, die Unglücklichen durch milde Gaben an Geld, Kleidern rc. zu unterstützen. Gleichzeitig sandte er einen Bericht hierüber an Blüdow und fragte bei ihm an, was er mit diesen jüdischen Familien weiter beginnen solle? Blüdow theilte den Vorfall dem Ministerrath mit; das Ministerium der Finanzen wies hierauf^die Kreis- Finanz-Kammer in Tambow an, den betreffenden jüdischen Familien soviel Geld einzuhändigen, daß sie, ohne zu betteln