Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 31 (27.7.1886)
- Date
- 1886-07-27
- Page
- Seite 489 (sequence 9)
- Language
- German
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489 noch bessere, wenn sie etwas gelernt hätten; die Mehrzahl aber wird durch dieses Treiben stumpf, interesselos, dem Genußleben, Karten- und Hazardspiel ergeben." Schmoller trägt nun seine Reformvorschläge vor, deren Erwägung uns hier fern liegt. Wenn Reichstagsabgeordnete und ein Mann wie Prof. Schmoller in Berlin, der die Lage der Dinge ganz in der Nähe beobachtet, sich so aussprechen, brauchen wir kein Wort hinzuzufügen. Einsichtlich ist es, daß für Leute, die zu solcher Zeichnung sitzen, der Antisemitismus auch ein willkommener Port sein muß. München, 10. Juli. (Köln. Ztg.) Ein persönliches Ereigniß erfreulicher Art ist die erfolgte Ernennung des Privatdocenten I)r. Pringsheim zum außerordentlichen Professor der Mathematik an der Universität. Man erinnert sich, daß es den Anstrengungen der liberalen Abgeordneten und dem geschickten Eingehen des Abg. v. Strauß auf den Wunsch der Rechten, eine besondere Professur für Kirchengeschichte hier errichtet zu sehen, zu verdanken war, wenn die Regierungsforderung für einen außerordentlichen Professor zur Annahme in der Abgeordnetenkammer gelangte. Sie war ausdrücklich mit dem Hinweis auf den bisherigen verdienstvollen freiwilligen Vertreter des betreffenden Faches befürwortet worden, und in der jetzt durch den Prinzregenten vollzogenen Ernennung des Herrn vr. Pringsheim ist ein erfreulicher Beweis confessioneller Gleichberechtigung gegeben worden, da der Ernannte jüdischen Glaubens und somit der erste Israelit ist, welcher an der Universität München als Professor zur Anstellung gelangt. Wenn Prinz Luitpold in seiner schönen Erklärung an das Ministerium dem confessionellen Frieden das Wort redet, hat er jetzt durch die That bewiesen, daß er denselben und die Gleichberechtigung der Glaubensbekenntnisse nicht im engherzigen Sinne versteht. Aus Meiklenburg-Strelitz, 15. Juli. Wir haben vor kurzem einen Bericht gebracht, in welchem Thatsachen angeführt wurden, daß man in Hessen-Darmstadt das Bundesgesetz über die Gleichstellung der Confessionen unumwunden verletzt. Es ist dies nun in anderen deutschen Kleinstaaten auch der Fall, wie aus der folgenden Mittheilung öffentlicherBlätter hervorgeht. Am 8. Juli tagte in Neubrandenburg die mecklenbnrgstrelitzsche Kirchliche Konferenz, die sich mit dem Thema „Eid und Eidesnvth" beschäftigte und dieses durch den Landsyndikus Rath Ahlers in juristischer, durch den Pastor Ahlers-Wulkenzin in religiöser Hinsicht erörtern ließ. Die Ausführungen des ersten Redners gipfelten darin, daß der Voreid zu beschränken, überhaupt auf eine Abmingegen solle die wissentliche Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen auch dann mit den Strafen des Meineids belegt werden, wenn eine Vereidigung aus obigen Gründen nicht stattgefunden habe. — Der Pastor Ahlers, als zweiter Referent, behauptete die Nothwendigkeit, die Ableistung des Eides vor Gericht in speziellen konfessionellen Bekenntnißformeln und nicht in der jetzigen profanen Betheuerungsform stattfinden zu lassen. Zudem sei der Eid nur nach vorgängiger Warnung durch einen geistlichen der Confession des Schwörenden und unter entsprechender religiöser Feierlichkeit abzunehmen. Ein offener Gottesleugner dürfte überhaupt nicht zum Eide zugelassen werden. Die konfessionslose Gestaltung des jetzigen Eides habe der Staat zwar nicht im Interesse der Parität für die Schwörenden gewollt, aber er habe zu dieser Form nothgedrungen kommen müssen im Interesse der jüdischen Richter; gegen die jüdischen Richter, deren wir in Strelitz noch keine haben, wendete sich der Kern der an die Referate anknüpfenden Debatten. Den „Nothstand," wenn ein Christ von einem jüdischen Richter sich erst eine Eidesvernehmnng in der „diesem angemessen erscheinenden Weise" „gefallen" lassen und darauf mit ihm gemeinsam eine „religiöse Handlung" vornehmen muß, für die doch „der gemeinsame religiöse Grund und Boden" fehle, will man unter keinen Umständen auch bei uns in Mecklenburg hereinbrechen lassen und darum lvill die Persammlung der Regierung den „Dank dafür aussprechen, daß bisher in unserm Lande kein Jude zum Richteramt befördert worden sei." Das; mit einem prinzipiellen Ausschluß der Juden vom Richteramt das Reichsgesctz vom 3. Juli 1869, welches allen Staatsbürgern, ohne Ansehen des religiösen Bekenntnisses, die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter zuspricht, verletzt wird, scheint man hierbei zu übersehen. Im Uebrigen scheint man den bekannten Antrag des konservativen Reichstags-Abgeordneten v. Maltzahn-Gültz im Reichstage, der seiner Zeit von 27 Mitgliedern der konservativen Fraktion unterstützt wurde — „Angehörige der christlichen Religion haben ein Recht, zu verlangen, daß ihnen der Eid von einem Religionsgenossen abgenommen werde. Ist dies auf andere Weise nicht zu erreichen, so ist auf Antrag des zu Vereidigenden ein Geistlicher seiner Konfession zur Abnahme des Eides zuzuziehen. Das entsprechende Recht sieht auch den Angehörigen der israelitischen Religion zu" — von Neuem aufs Tapet bringen zu wollen. Die orthodoxen Kreise, aus denen heraus stets von Neuem wieder ein Ansturm gegen diejenigen Rechtseinrichtungen, die ihnen ein Dorn im Auge sind (Civilehe u. s. w.) unterdcrung der gerichtlichen Eide dadurch hinzuwirken sei, daß nommen wird, werden die Verhandlungen dieser Konferenz der Richter nach freiem Ermessen bei verdächtigen und vor-j brucfeit lassen und sich in „geeigneter Weise" mit ihren bestraften Individuen von einer Vereidigung Abstand nehmen, Forderungen an die denselben ja stets entgegenkommende könne, sowie daß nur eine einmalige Vereidigung der Ge- , strel itzische Regier,, ng wenden. Gut,daßdicsclbe im Reich schworenen zu Beginn der Session stattzufindcn habe. Da-! nicht ausschlaggebend ist. 31