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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-07-20 · Heft 30 (20.7.1886) · p. Seite 475

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 30 (20.7.1886)
Date
1886-07-20
Page
Seite 475 (sequence 11)
Language
German
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475 „Schlachtfrage" ist auf verschiedenen internationalen Thierschutz-Kongressen und auf dem Verbandstage der Thierschutzvereine des Deutschen Reichs zu Dresden ein Hauptgegenstand der Verhandlungen gewesen. Der Vorstand dieses Verbandstages hat eine Petition an den Reichstag gerichtet, mit der Bitte, um Erlaß reichsgesetzlicher Vorschriften, in denen angevrdnet werde: 1. daß Schlachtthiere nur nach vorausgegangener Betäubung durch Blutentziehung getödtet und 2. daß das Schlachten überhaupt durch geprüfte lizensirte Personen und in allgemeinen Schlachthäusern nur durch angestellte Schlächter ausgeführt werden dürfe. Es wird in der Begründung der Petition ausgeführt, daß die in Deutschland üblichen Schlachtmethoden für Großvieh nicht überall der Gesittung und Humanität entsprechen, daß dabei unnöthige Quälereien und Grausamkeiten Vorkommen und daß der Anblick des Schlachteus auf die Zuschauer und namentlich die Jugend einen verrohenden Einfluß ausübe. Es wird verlangt, daß vor dem Stechen der Thiere zum Zweck der Blutentleerung eine Betäubung derselben durch Schlagen vor den Kopf oder durch Zerstörung des Gehirns mit der Schlacht¬ oder Schußmaske allgemein vorgeschrieben werde. Als ganz besonders grausam und thierquälerisch wird das sogenannte Schächten des Großviehes nach jüdischem Ritus geschildert; cs wird dabei behauptet, daß das Schächten nach der heute üblichen Art wenn auch ein durch langes Herkommen ehrwürdiger Brauch, der zunächst nur humanitäre Zwecke verfolgt habe, durchaus als keine feste, bindende religiöse Satzung zu betrachten sei. Das Strafgesetz genüge nicht, um Grausamkeiten beim Schlachten zu verhüten, denn es setzte voraus, daß eine Grausamkeit gegen Thiere, um strafbar zu werden, „öffentlich in Aergerniß erregender Weise und boshaft" geschehen sei. Schließlich wird verlangt, daß die Schlachthäuser für jeden Unberufenen, namentlich aber für die Jugend, während des Schlachtens durchaus geschlossen sein müssen. In der Petitionskommission erklärte auf Befragen ein Vertreter des Reichsjustizamts, daß auf eine ähnliche Petition an den Reichskanzler im Jahre 1881 seitens des Staatssekretärs des Reichtjustizamts den Petenten geantwortet worden sei, daß er von dem Inhalte der Eingabe mit Interesse Kenntniß genommen und Vormerkung getroffen habe, daß die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden bei einer Revision des Strafgesetzbuchs berücksichtigt werden. Seitdem haben weitere Verhandlungen über die Angelegenheit nicht stattgefunden und sind auch im Bundesrathe von keiner Seite angeregt worden. In der Kommission schloß sich der Referent fast durchweg ven Anschauungen der Petenten an, bezeichnete namentlich das Schlachten, wie es auf dem Lande geübt wird, als ein grausames und verrohendes Verfahren und das Schächten als eine Thierquälerei, die öffentliches Aergerniß errege. Er beantragte schließlich, die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen, ob und auf welche Weise, insbesondere durch Abänderung des Reichsstrafgesetzbuchs, den in der Petition geltend gemachten Mißständen entgegen zu treten ist. Von anderer Seite wurde beantragt, die Petition als ungeeignet zur Erörterung im Plenum zu erklären; es würde viel näher liegen, Abhülfe gegen andere Thierquälereicn, wie z. B. gegen die Hetzjagden und das Taubenschießen, zu schaffen. Wenn auch Mißstände beim Schlachten nicht zu bestreiten seien, so seien sie doch nicht so verbreitet, wie die Petition behaupte. Die Durchführung des in dieser verlangten Verfahrens würde auf große Schwierigkeiten stoßen und ganz besonders sei vor Maßnahmen zu warnen, welche die rituellen Vorschriften der strengen Anhänger des mosaischen Glaubens in Betreff des Schlachtens der zum Genuß bestimmten Thiere angriffen. Man könne zweifellos dort auf ebenso berechtigten als energischen Widerstand stoßen. Diese Anschauung fand in der Kommission nnr geringe Unterstützung. Von verschiedenen Seiten wurde die namentlich auf dem Lande übliche Schlachtmethode in einen ursächlichen Zusammenhang mit den angeblich sich häufenden Rohheitsakten und Verbrechen gegen Leben und Gesundheit gebracht. Mit 13 gegen 2 Stimmen wurde schließlich der Antrag des Referenten angenommen, die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen. Der Reichstag hat über diesen Antrag nicht mehr berathen können; es ist aber sehr wahrscheinlich, daß die Thierschutzvereine, durch den Beschluß der Kommission ermuthigt, ihre Petition in der nächsten Session wieder einbringen werden. Es stimmt dies völlig mit dem überein, was wir in dem betr. Leitartikel in vor. Nr. ausgesprochen, und werden wir zur Zeit auf diesen Gegenstand zurückkommen. Königsberg, im Juli. Der Jahresbericht des Vorstcheramts der Königsberger Kaufmannschaft beklagt aufs lebhafteste die Ausweisung der russisch-polnischen Unterthanen, eine Maßregel, welche zwar in Bezug auf die dem Königsberger Handel unerläßlichen Personen zurückgenommen worden, die indeß einen Thcil der russisch-jüdischen Händler veranlaßt habe, die Stadt freiwillig zu verlassen, und die auch die sonst zeitweilig herkommenden russischen Commissionäre davon zurückgehalten habe, Königsberg wieder aufzusuchen. Dadurch sei dem Handel eine Anzahl höchst nützlicher Elemente entzogen worden. Jener Maßregel schreibt der Bericht zum Theil wenigstens auch den bedeutenden Rückgang des Gctreidehandels zu; während nämlich in den ersten vier Monaten des Jahres 1884: 60 957 und 1885: 85 513 Tons russisches Getreide eingeführt worden sind, betrug die Zahl in diesem Jahre nur 20168 Tons, also noch nicht den vierten Thcil der Quantität aus der nämlichen Zeit des Vorjahres. Vom Rhein, 11. Juli. Der jüdische Cantor Abrahams 30*

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