Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 30 (20.7.1886)
- Date
- 1886-07-20
- Page
- Seite 474 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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474 meßlickren russischen Reiches von der anderen trennen, und die Wegecommunication, welche hier zu Lande an vielen Orten in einem archäischen Zustande sich befindet. Um die Reise von einem Orte des Reiches zum andern zu machen, sind nicht selten ganze Monate und große Kapitalien nöthig, die die Leistungsfähigkeit des durchschnittlichen russischen Unterthans und des jüdischen besonders weit übersteigen. Unter solchen Umständen ist die Zulässigkeit der Ueberführung von einem Einberufungsrevier in das andere eine Hauptbedingung zur richtigen Erfüllung der Wehrpflicht. Nun werden dieser die Juden beraubt und das, damit sie prompter als bis jetzt die Wehrpflicht erfüllen! Allerdings gewährt auch dies neue Gesetz dem Juden das Recht, von einem Einberufungs-Revier in das andere sich überführen zu lassen, wenn er den Nachweis führen kann, daß er bereits zwei Jahre ununterbrochen an dem Orte ansässig ist, in dessen Einberufungslisten er überführt zu werden wünscht, allein dieses „wenn", diese Bedingung hebt in den meisten Fällen dieses Rechtszugeständniß auf, und schließlich, wenn auch diese Bedingung erfüllt werden kann, auch dann muß er, wenn er gerade außerhalb des Ansiedelungsrayons sich aufhält, auf die Vorrechte verzichten, auf die er seiner Stellung nach in der Familie Anspruch zu erheben berechtigt ist. Es wird auf diese Weise dem wehrpflichtigen Juden, der gerade nicht an dem Orte lebt, wo er hinsichtlich der Einberufung ausgenommen ist, nichts übrig bleiben, als eben nach letzterem Orte sich zu begeben, was, wie schon bemerkt, oft mit unerschwinglichen Opfern an Zeit und Geld verbunden ist. Man sollte voraussetzen, daß es natürlicher wäre und erfolgreicher, wenn man den Juden,! unter welchen es doch auch zahlreiche gewissenhafte giebt, die j die heiligste Bürgerpflicht gern erfüllen, die Ableistung ber' Wehrpflicht zu erleichtern, als durch solche oft gar nicht er-j füllbare Bedingungen zu erschweren. Zahllose Processe haben erwiesen und öffentlich bekundet, daß in vielen Fällen die Beamten es sind, durch welche die Entziehung der Wehrpflicht! vor sich ging und die hierzu sogar anreizten. Fügt man j hinzu, daß die jüdischen Soldaten sich der Rechte und Privilegien nicht erfreuen, welche ihren christlichen Kameraden Zustehen, so erscheint es von entschiedener Wichtigkeit, wenn ■ man die Zahl der Rückständigen vermindern will, den Einj tritt in das Heer den Juden nicht noch mehr zu erschweren. ’ Seit den zwölf Jahren, die seit der Einführung der allge-! meinen Wehrpflicht verflossen sind, folgten die Erlasse aufeinander, welche z. B. die Juden aus vielen Regimentern, namentlich aus den in der Heimath derselben und von der Flotte ausschlossen, oder es dem jüdischen Soldaten unmöglich machten, Unterofficier zu werden, weil dieser ein Examen in der Religion, d. h. in der griechisch-orthodoxen bestehen müsse rc. Hat doch der jüdische Soldat nicht das Anrecht, sich an dem Orte niederzulassen, wo er seine Dienstpflicht geleistet, oder in irgend einem staatlichen oder städtischen Amte, z. B. selbst als Eisenbahnwärter, angestellt zu werden. — Und nun erst Punkt 4, der die Verwandten des rückständigen Wehrpflichtigen mit Strafe belegt. Der pflichtvergessene Jude, welcher einmal die Wehrpflicht nicht leisten will, wird sich wenig darum kümmern, ob seine Familie dafür mit 300 Rubel und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Gefängniß werde büßen müssen oder nicht, und seine Familie wieder kann doch nichts dafür, daß er pflichtvergessen ist, um so weniger, als häufig die Angehörigen einer und derselben Familie in verschiedenen, von einander entfernten Orten zerstreut sind, und nicht selten kaum dem Namen nach, und auch das nicht immer, einander kennen. Und nun sollen sie für einander haften und zwar mit einer solchen, bei der durchschnittlichen, schrecklichen Armuth der russischen Judenheit, kolossalen, kaum erschwinglichen Summe oder gar mit Gefängniß! So eröffnen diese „Maßregeln" nur eine noch traurigere Aussicht für die Juden Rußlands. Denn wenn auch durch jene die Anzahl der rückständigen jüdischen Rekruten sich nicht mindert, sondern durch die neugeschaffenen Schwierigkeiten sogar vermehrt, was dann? Wenn es den russischen Juden erlaubt wäre, sich zu versammeln und gemeinsame Beschlüsse zu fassen, so würden jedenfalls der Regierung Vorschläge gemacht werden, durch welche die Entziehung von der Wehrpflicht viel wirksamer verhindert würde. Diesen Vorschlägen würde es an Härte durchaus nicht fehlen, aber sie würden aus genauer Sachkenntniß hervorgehen und darum zutreffen. Dies ist aber nicht gestattet; wir sind in zahllose einzelne Gemeinden zersplittert, und auch diese, eine jede für sich allein, dürfen nur religiöse Angelegenheiten im strengsten Sinne des Wortes berathen. So können wir nur zu Gott flehen um Erbarmen, zu Ihm, der auch die Herzen der Regenten und der Mächtigen leitet! Deutschland. Berlin, 7. Juli. Im Reichstag ist heute, wahrscheinlich als die letzte Drucksache der bccndeteu Session, ein Bericht der PetitionskomMission ausgegeben worden, der sich mit den Bestrebungen der Thierschutzvereine beschäftigt, „die Thicre beim berechtigten Gebrauche zum Nutzen des Menschen vor unnöthigen Grausamkeiten zu schützen." Die sogenannte