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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-07-13 · Heft 29 (13.7.1886) · p. Seite 453

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 29 (13.7.1886)
Date
1886-07-13
Page
Seite 453 (sequence 5)
Language
German
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458 (Abschrift.) Erfurt, den 19. Juni 1886. An die Polizei-Verwaltung zu Händen des Herrn Ober-Bürgermeister, Geh. Regierungsrath, Breslau. Der Polizeiverwaltung beehren wir uns auf das gefällige Schreiben vom 31. v. M. Nr. 12933 B. ergebenst Folgendes zu erwidern: Agitationen gegen das rituelle Schlachten und gegen verschiedene Manipulationen, wie sie nach dem jüdischen Ritual-Gesetz gebräuchlich sind, sind schon wiederholt ins Werk gesetzt, stets aber durch das Gutachten medicinischer Autoritäten dahin reducirt worden, daß eine Thierquälerei im Sinne der s. g. Thierschutz-Bereine nicht darin gefunden werden konnte. Wir erlauben uns nun auf die erhebliche Agitation hinzuweisen, die vor einigen Jahren in der Schweiz stattfand, wo die Frage über das rituelle Schlachten die verschiedensten Kreise in Bewegung setzte, bis die höchste Behörde nach genauer und sorgfältiger Prüfung eine solche Agitation zurückwies, um es bei den Bestimmungen des Ritualgesetzes zu belassen. In neuerer Zeit hat der Vorstand der deutschen Thierschutz-Bereine allerdings wiederum eine solche Agitation gegen das rituelle Schlachten vor das Forum des hohen Reichstages gebracht, so daß wir mit Recht vermuthen dürfen, daß die Mittheilungen der Wohllöblichen Polizei-Verwaltung mit dieser Anregung im Zusammenhang stehen. Das Abstechen der Thiere eben, oder eine damit in Verbindung stehende Betäubung derselben, welche dem Acte des Schlachtens etwa vorauszugehen hätte, ist nach unseren religionsgesetzlichen Vorschriften durchaus unzulässig. Das alte Testament aber, auf welchem die rituellen Schlachtgesetze basiren, steht bekanntlich so sehr auf dem Standpunkte der ethisch-religiösen Thierschutz-Gesetze, daß es bisher niemals gelungen ist, Folgerungen als unumstößlich aufzustellen, durch welche sich die althumanen Bestrebungen des Thierschutzes, wie sie in diesem heiligen Codex angeführt sind, mit den späteren Satzungen des Schlachtrituells im Widerspruch befänden. Zudem ist man seit Jahren beinüht, hinsichtlich des Legens der Thiere vor dem Schlachten Erleichterungen zu beschaffen, die bereits vielfach versucht worden sind und sicherlich zu einem befriedigenden Abschluß führen werden. Die Polizei-Verwaltung ersuchen wir daher ergebenst, im Wege der Polizei-Verordnung einen Erlaß für Betäubung der Thiere vor dem Schlachten oder für Manipulationen,! die dem bisherigen unbeanstandeten Schlachtritual zuwiderlaufenkönnten, geneigtest so lange zu inhibiren, bis die,Petition der Thierschutz-Vereine an maßgebender Stelle ihre Erledigung gefunden haben wird, da wir fest überzeugt sind, daß Bei i dem humanen Geist, welcher die gesetzgebenden Körperschaften j beseelt, mit Sicherheit zu erwarten ist, daß keinerlei Gewissenszwang gegen eine staatlich anerkannte Religions-Genossenschaft die Sanktion erhält. Der Vorstand der Shnagogen-Gemeinde. Di-. Wahl. I. Lamm. H. Ullmann. Breslau, 27. Juni 1886. Das israelitische Hilfspersonal im Handelsstan-e. Bon Hermann Schlesinger. Ter größte Theil der israelitischen Jugend, welcher sich nicht dem Studium widmet, wendet sich dem Handelsstande zu. Der kaufmännische Beruf ist unter den Israeliten seit ihrer Zerstreuung stets der Mittelpunkt ihrer Thätigkeit gewesen. Es möge daher gestattet sein, an dieser Stelle eines Uebelstandes zu gedenken, durch welchen unsere jungen kaufmännischen Glaubensgenossen sehr zu leiden haben. Wir meinen die Bevorzugung des andersgläubigen Personals durch israelitische Handlungshäuser und industrielle Etablissements. Es ist eine unbestreitbare Thatsache, daß ein großer Theil unserer israelitischen Kaufleute und Industriellen eine besondere Vorliebe für das Personal anderer Confessionen bekunden und ihre Glaubensgenossen jenen gegenüber zurücksetzen, abgesehen von denen, welche principiell nur Andersgläubige beschäftigen. — Fragen wir nach den Ursachen dieser Verhältnisse, so müssen wir zugeben, daß ein Theil der Schuld an unseren jungen Kaufleuten selbst liegt, welche mitunter bei ungenügender Vorbildung und mangelhaften Fachkenntnissen eine Anmaßung besitzen, welche sie in der Concurrenz mit dem gebildeten Kaufmann, gleichviel welcher Confession, unbedingt benachtheiligen muß. Dieselben vernachlässigen es noch viel zu sehr, sich gründliche Fach- und Berufskenntnisse zu erwerben, und glauben, daß allgemeine Waarenkenntnisse und die Fähigkeit als Verkäufer für ihr Fortkommen genügen, bedenken aber nicht, daß ein tüchtiger Verkäufer noch lange nicht einen guten Kaufmann ausmacht. Daher finden wir sie auch zahlreich in Detail-Geschäften sowie als Reisende im Engros-Verkehr, während sie im Comptoir und Bureau als Buchhalter oder Correspondenten sehr spärlich vertreten sind. In früheren Jahren mögen nun diese Gründe, sowie der Umstand, daß es für diejenigen Geschäftsbetriebe, welche die Ruhe des Sabbaths nicht lachten können oder wollen, schwer gewesen ist, passendes Personal unter den Glaubensgenossen zu erhalten, Anlaß zur Bevorzugung andersgläubigen Personals gegeben haben. Liegen diese Gründe nun auch jetzt noch vor? — Diese i Frage darf wohl entschieden mit „Nein" beantwortet werden.! In Folge der verbesserten Schulbildung, sowie durch den

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