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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-06-29 · Heft 27 (29.6.1886) · p. Seite 423

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 27 (29.6.1886)
Date
1886-06-29
Page
Seite 423 (sequence 7)
Language
German
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423 Gläubigerrechtes als rechtswidrig brandmarkt, wird man diese Ausbeutung einer gegebenen rechtlichen Situation in frappanten Fällen, wo nicht besonders gravirende Momente gegen den Schuldner vorliegen, als unanständig, als illoyal, als gesellschaftlich unzulässig erachten... Shylocknun ist nicht der Mann des gesellschaftlichen Anstandes; ihm ist jede Einwirkung anderweitiger ethischer Factoren fremd... Sein rechtlicher Standpunkt ist der, daß eine solche Verschreibung rechtlich zulässig und erzwingbar sei. . ." Dagegen ist „die Rechtsentwicklung zur Zeit des Kaufmanns von Venedig bereits in das Stadium eingerückt, in welchem der Shylocksche Schein nicht mehr blos der Moral und dem Anstandsgefühl, sondern dem Rechtssinn und dem Gerechtigkeitsgefühle widerspricht; das Fleischpfand gilt bereits dem richterlichen Rechtsgefühl als etwas Rohes, als etwas außerhalb des gesitteten Rechtes Stehendes, das mithin nicht mehr als Rechtens erkannt werden kann." Leider aber ist dieser Entwicklung der rechtlichen Anschauung das Gesetz noch nicht gefolgt, während es doch „Sache der Gesetzgebung wäre, dem Volksinstincte stets den Puls zu fühlen, und sobald das Rechtsbewußtsein den nöthigen Sättigungsgrad erreicht hat, den neuen Satz mit dem festen Griffel des Gesetzes in das Buch des Rechtes einzutragen." „Wo es aber die Gesetzgebung nicht thut, da thut es die Rechtspflege; sie thut es oft völlig unbewußt und ahnungslos, aber sie thut es... Das Rechtsgefühl wird unbewußt die Operationen des Richters durchsickern, es wird seinem Urtheil mit unwiderstehlicher Gewalt die Richte geben; der Richter wird die schlechtesten Gründe, die an sich Niemanden überzeugen würden, passiren lassen, und die Entscheidungsgründe seines Urtheils sind dann blos Palliative, um dem Rechtsbewußtsein, das in ihm lebt, von dem er sich aber keine klare Vorstellung machen kann, das gehörige juristische Relief zu geben: und wenn das Rechtsbewußtsein so lebhaft wird, daß cs dem Richter unmöglich scheint, eine durch logische Deductionen zu gewinnende Entscheidung in die Welt zu geben, so greift er nach jedem Strohhalme, nach jedem Scheingrunde, um seine Entscheidung nur zu motiviren, um nicht als unjuristischer Laie, als motivloser Gefühlsjurist dastehen zu müssen..." „Dies das ganze Herz durchglühende Rechtsbewußtsein ist es, welches die Entscheidung des weisen Daniel lenkt. Seine Zeit ist bereits zu dem instinktiven Bewußtsein gelangt, daß einem derartigen Schuldschein keine Folge gegeben werden darf; aber es ist ihr noch nicht gelungen, für dieses Bewußtsein den entsprechenden gedankenmäßigen Ausdruck zu finden; es ist eine mächtige Gefühlswallung, welche aber noch nicht in ihre Gedanken-Elemente zerlegt und auf die entsprechenden discursiven Sätze zurückgeführt werden kann..." „Jetzt ist es klar, warum der weise Daniel sein Urtheil so schlecht motivirt: es ist ein gutes Urtheil, aber mit schlechten Entscheidungsgründen, aber besser ein solches, als ein schlechtes mit guten Entscheidungsgründen. — Dies ist der Kernpunkt der Kohler'schen Ansicht, und es ist kaum zu verwundern, daß ein anderer Rechtsgelehrter, Prof. Ludwig Gumplowicz, der in der „N. fr. Pr." über diesen Streit referirt, sich mit Köhler in Einverständniß erklärt. Es handelt sich nach diesem im „Kaufmann von Venedig", um eine große Rechtsidee, um eine Entwickelung der Rechtsanschauungen; Shakespeare wollte einen großen abstrakten Rechtskampf zur Darstellung bringen, und dies ist eine Vorstellung, die einem Rechtsgelehrten gefallen muß. Wir hingegen glauben an eine so künstliche Jdeenassioziation in der Dichterseele Shakesspeares nicht. Auch hätte er sein Ziel abermals verfehlt, denn statt einfach zu sagen: das ist unmenschlich, es ist barbarisch, das ist nicht zu dulden, bedient er sich eines „Rabnlistenkniffes", der der guten Sache, dem dem neuen Rechtsprinzip nicht zum Siege verhilft, sondern auf eine Rechtsverdrehung, auf Gewalt hinausläuft. Da hat es Sixtus V viel besser verstanden, der einfach entschied, ein solcher Vertrag — es handelte sich um eine Wette — ist, weil er ein Menschenleben bedroht, ungesetzlich, straffällig, und beide Parteien verurtheilte. Auch hätte Köhler Nachweisen müssen, daß jenes barbarische Schuldrecht in Venedig wirklich „Gesetz" gewesen. Wenn Shakespeare wirklich jenen Streit um das Recht, zwischen dem alten und dem neuen Recht darsteüen wollte, so durfte er den Juden nicht zum Vertreter des ersteren wählen. Denn ein Blick in die h. Schrift, die er ja gut kannte, mußte ihm sagen, daß das Judenthum jenes barbarische Schuldrecht nicht allein nicht kannte, sondern auf's strengste verurtheilte und verpönte. Nach ihr steht dem Gläubiger nur ein beschränktes Pfandrecht zur Seite, und in dem siebenten Jahre, dem Erlaßjahre, waren alle Schuldforderungen erloschen. Sie wollte eben dem anwachsenden Schuldenwesen entgegentreten, und jede Schuld sollte nur eine Wohlthat sein mit dem Vorbehalten, den Gegenstand derselben zurückfordern zu dürfen. Das war keine Unterlage für einen Streit von Rechtstheorien. — Prof. Gumplowicz schließt seinen Artikel mit folgender Auseinandersetzung: „Nur eine Frage bleibt noch zu beantworten übrig, die sich Köhler nicht gestellt hat. Warum mußte es denn gerade ein Jude sein, an dem der Dichter uns jenen Knotenpunkt der Rechtsentwicklung, die er uns veranschaulichen wollte, zur Darstellung brachte? Warum wählte er gerade einen Juden zum Repräsentanten jenes „alten guten Rechts", das im Gesetze noch lebt, im Volksbewußtsein aber schon todt ist? Die Sache hat ihren tiefen Grund. Welche Lebensprocesse immer uns der Dichter darstellt, seine oberste Sorge bleibt immer die innere Wahrheit, die zureichende Begründung jeder Handlung, die wahre und richtige psychologische Moti-

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