Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 27 (29.6.1886)
- Date
- 1886-06-29
- Page
- Seite 422 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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422 Literarischer Wochenbericht. Bonn, 16. Juni. Unter den Gestalten, die der große britische Dramendichter geschaffen, giebt es einige, welche wie ein psychologisches Räthsel erscheinen, und die deshalb der gesammten Nachwelt zu immer erneuter Betrachtung und zu wechselnder Beurtheilung übergeben sind. Dazu gehört besonders Shylock. Nicht blos bot „der Kaufmann von Venedig" verschiedenen Ansichten über den Kunstwerth des Stückes, namentlich was den letzten Akt betrifft, bereiten Stoff, sondern auch die Zeichnung der Charaktere, namentlich Shylocks, und die Beziehung, in welche sich durch ihn Shakespeare zum Judenthume stellte, noch dazu, da es erwiesen ist, daß das zu Grunde liegende Ereigniß sich in umgekehrter Weise zu Rom unter Sixtus V abspielte, insofern es ein Christ war, der von einem Juden ein Pfund Fleisch zu fordern vertragsmäßig berechtigt war und es auch forderte. In jüngster Zeit hat sich außer den vielen hierüber ausgesprochenen Meinungen ein Streit zwischen zwei bedeutenden Rechtslehrern ciitsponnen, dem berühmten Verfasser des „Geist des römischen Rechtes", Prof. Jhering und dem Rechtsphilosophen Köhler zu Würzburg. Wir glauben an dieser Stelle über diesen Streit referiren zu müssen, da auch wir einige Bemerkungen zu machen haben. Jhering („Kampf um's Recht") stellt Shylock als einen „um sein Recht betrogenen Märtyrer" hin. Er sagt: „Wie mächtig, wie riesig dehnt sich die Gestalt des schwachen Mannes, wenn er die Worte spricht: ,Ich fordere das Gesetz, ich steh' auf nieinem Scheiiü — es ist nicht mehr der Jude/ der sein Pfund Fleisch verlangt, es ist das Gesetz Venedig's selber, das an die Schranken des Gerichtes pocht; denn sein Recht und das Recht Venedigs sind eins; mit seinem Recht bricht letzteres zusammen." Er ist entrüstet „ob des elenden Winkelzuges, des „kläglichen Rabulistenkniffes" des weisen Daniel, der „dem Manne, dem er einmal das Recht zugesprochen hatte, vom lebenden Körper ein Pfund Fleisch abzuschneiden, das damit nothwendig verbundene Vergießen des Blutes versagt!" Er spricht lebhaft das Mitleid aus mit dem armen Shylock, welcher „unter der Macht des Richterspruches, der durch schnöden Witz sein Recht vereitelte, verfolgt von bitterem Hohne, geknickt, gebrochen, mit schlotternden Knien dahinwankt," und er fügt die Frage hinzu: Wer kann sich des Gefühls erwehren, daß mit Shylock das Recht Venedigs gebeugt worden ist, daß es nicht mehr der Jude Shylock ist, der von dannen schleicht, sondern die typische Figur des Juden im Mittelalter, jenes Paria der Gesellschaft, der vergebens nach Recht schreit'?" —Wir wollen hier über diese Ansicht Jherings kein Urtheil fällen, nur müssen wir bemerken, daß Shakespeare, wenn er wirklich die von Jhering gezeichneten Absichten gehabt, in der Ausführung fehlgegriffen haben muß, denn von Mitleid mit Shylock und von Entrüstung über jenen „Rabulistenkniff" haben wohl wenige Zuhörer und Leser eine Spur empfunden. Jedenfalls ist es jedoch ein Verdienst Jherings, die Frage über den Verlauf des Stückes auf den Rechtsboden erhoben zu haben. Hierhin folgte ihm Köhler, mit der Absicht, die Meinung Jherings zu Schanden zu machen. Ob ihm dies geglückt, mögen die Leser entscheiden. Schon das Zwölf-Tafelgesetz gestattete im alten Rom das „Zerfleischen des Schuldners," wobei cs auf etwas mehr oder weniger nicht ankam. Köhler weist nun nach, daß „die Verstümmelung die furchtbare Ausübung des Schuldrechtes war, welche für die eintrat, welche der milderen Abwicklung des Schuldverhältnisses widerstrebten"; daß eine solche Verstümmelung „ein Zurückgreifen ist auf ein veraltetes Sachideeverhältniß, bei welchem die Glieder nach Maßgabe des Schuldverhältnisses in Contribution gesetzt wurden". Daher steht das Zerfleischen des Schuldners nicht vereinzelt in den römischen Zwölf-Tafelgesetzen; es kommt auch anderswo vor, so z. B. im alten norwegischen Recht. Wenn der Schuldner nicht zahlt, heißt es dort unter Anderm, soll er den Verwandten zur Lösung ausgeboten werden; löst ihn Niemand, so kann der Gläubiger ihm ein Stück abhauen oben oder unten!" Köhler ineint, daß, wo bei Verletzung eines Gliedes dieses eine bestimmte Taxe hatte, die der Verletzer dafür entrichten mußte, auch der Gedanke nahe lag, im Falle einer nicht bezahlten Schuld, ein Glied dafür hinzugeben. (Das scheint uns doch ein gewaltiger Sprung.) Nach Köhler ist nun in Shylock der Jude ganz und gar Nebensache; die Person tritt gänzlich zurück: Shakespeare hätte in dem „Kaufmann von Venedig" den Sieg eines neuen Rechtes über altes, morsch gewordenes, in Unrecht verwandeltes Recht darstellen wollen. Köhler entwickelt seine Ansichten folgendermaßen: *) „Ursprünglich ging jede Schuld dem Schuldner an den Leib, später nur, wenn dies besonders ausgemacht war..." „An der Giltigkeit und Wirksamkeit dieser Verschreibungen hat eine frühere Zeit nicht gezweifelt... Erst in späteren Entwicklungsstadien erhoben sich Stimmen gegen die Giltigkeit solcher Verschreibung..." „Diese Entwicklung vollzieht sich nicht mit einem Schlage; sie hat manche Zwischenstufen durchzumachen, bis die neue Rechtsidee völlig geklärt ist..." „Bevor uänilich die Rechtsordnung dahin kommt, derartige Verträge als mit dem Rechtsbewußtsein unverträglich zu annihiliren, wird im Volksbewußtsein eine Reaktion gegen dieselben sich erheben, nicht schon vom Standpunkte des Rechts, aber vom Standpunkte der Moral und des gesellschaftlichen Anstandes. Lange bevor man die Ausübung eines derartigen ') „Shakspeare vor dem Forum der Jurisprudenz, von Joseph Köhler, Professor in Würzburg."