Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 27 (29.6.1886)
- Date
- 1886-06-29
- Page
- Seite 418 (sequence 2)
- Language
- German
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418 selbstverständlich der Kaufpreis ordnete. 4) Die Verhinderung des Schuldenwesens und des Kapitalwerthes durch das Verbot des Zinses in Geld oder Naturalien und durch das Erlaßjahr (je das 7.), mit welchem die Schulden erloschen?) 5) Das Gebot der Hilfeleistung jedweder Art, das Verbot, den Schuldner wegen der Nähe des Erlaßjahres zu drängen, die Vorschriften über das beschränkte Pfandrecht und die Vorschriften über den Antheil, welchen die Armen, namentlich die Wittwen, Waisen und Fremdlinge an dem Ertrage der Erndten haben sollten?) Durch diese gesetzlichen Verordnungen war die Stabilität der Besitzverhältnisse im Volke möglichst gesichert, und einerseits die Anhäufung des Vermögens, andrerseits die Verarmung in nachhaltiger Weise verhindert. Es prägt sich dies am deutlichsten in dem aus, was im israelitischen Volke stets als Ideal für die Zustände desselben galt, nämlich „daß ein Jeder sicher unter seinem Weinstock und seinem Feigenbaum wohne und die Früchte dieser genieße". Dies verkündet Michah 4, 4 als in der messianischen Zeit sich verwirklichend, und 1. Kön. 5, 5 (4,25) wird es als unter der Regierung des Königs Salomo stattgefunden hervorgehoben. Endlich verheißt es (2. Kön. 18, 31. Jesaias36, 16) der König der Assyrer den belagerten Jerusalemiten, wenn sie sich ihm ergeben. Wir haben schon einmal bemerkt, daß allerdings diese Gesetzgebung nur für ein ackerbauendes Volk, das in einem Binnenlande ansässig war, angemessen und dauerhaft gewesen, und 4) 2. Mos. 22, 24. 3. Mos. 25, 35—38. 5. Mos. 23, 20. 21. Als Grundsatz war angenommen, daß in Israel Geld, Früchte u. dergl. nur um augenblicklicher Noth und Verlegenheiten abzuhelfen, nicht um des Gewinnes willen, geliehen werden sollen. Es war also nur eine Hilfsleistung, deren Gegenstand zurückerstattet werden sollte. Hierdurch war ein eigentliches Schuldenwesen verhindert und zugleich der Werth des Kapitals bedeutend abgeschwächt. Wo vom Verleihen die Rede ist, heißt es immer „dem Armen neben Dir", „so dein Bruder verarmet und seine Hand schwanket neben Dir, Fremdling und Beisaß", sollst Du nicht Zins ihm auferlegen. Im siebenten Jahre soll die Schuld dem Israeliten erlassen und von ihm nicht eingesordert werden. 5. Mos. 15, 1—3. Alles Leihen sollte nur Wohlthat sein, und der Vorbehalt, den Gegenstand zurückfordern zu können, sollte mit dem Erlaßjahre aufhören, weshalb 5. Mos. 15, 7 — i l es als nichtswürdig bezeichnet wird, der Nähe des Ei laßjahres wegen dem Bedürftigen nichts zu leihen. Neuere haben behauptet, daß das Gebot sich daraus beschränkte, Schulden nur während der Erlaßjahre nicht einzufordern. Der klare und einfache Sinn der Textworte widerspricht dieser Deutung, wie auch die ganze Tradition und Philo im Septenar. F. 1173, 1181. 5) Die Beschränkungen des Pfandrechts sollten darin bestehen, daß von einer Wittwe das Kleid, von Niemandem das zur Erhaltung des Lebens nothwendige Geräth gepfändet werden solle, ferner daß das dem Armen gehörende Pfand vor Anbruch der Nacht wieder zurückgegeben werden solle, endlich daß man beim Pfänden nicht in das Haus des Schuldners gehen dürfe, sondern das Pfand herausgebracht werde. 2. Mos. 22, 25. 26. 5. Mos. 24, 6. 10—>3. 17. — Das Armenrecht macht einerseits dem Hilfsbedürftigen Beistand und Unterstützung zu leisten zur religiösen Pflicht, die schon ungern zu erfüllen eine Sünde ist (5. Mos. 15, 9). Andrerseits sichert es dem Armen zu: den Ertrag des siebenten Jahres, die Früchte an den Rändern des Feldes, die einzelnen Abfälle beim Erndten, die Nachlese des Weinberges, die abgefallenen Trauben beim Lesen, die vergessenen Aehren und Garben, endlich die zweiten Zehnten des Einkommens des 3. Jahres. 2. Mos. 23, ii. 3. Mos. 19, 9. 23. 22. 5. Mos. 24, 19-22. 14, 29. 26, 12—15. Hiermit war dem Gesetze das Anrecht des Armen an bestimmte Erträgnisse anerkannt. daß mit dem Eintritt von Handel und Industrie, mit der Steigerung der Bedürfnisse, ja des Luxus, dieselbe nach und nach unwirksam und kaum aufrecht zu erhalten werden mußte. Dies gilt jedoch nur von diesen Gesetzen in ihrer speciellen Form. Die in ihnen enthaltenen Gedanken, die Principien, aus welchen sie hervorgegangen, sind für alle Zeit von größter Bedeutung, die wahren Unterlagen einer religiös-sittlichen Organisation der Gesellschaft auf dem ökonomischen Boden. Wenn demnach für die Juden, die unter den Völkern zerstreut den Verhältnissen und Gesetzen dieser unterstehen, jene speciellen Gesetze unausführbar sind, so bilden die Grundgedanken derselben doch einen integrirenden Theil ihres Religionssystems. Einsichtlich ist, daß diese, schon durch die Unverletzlichkeit des Eigenthums, jedem Umsturz, jeder gewaltsamen Umwälzung der ökonomischen Organisation der Gesellschaft aufs Schärfste entgegentreten, dahingegen der geschichtlichen Entwickelung der Gesellschaft bis zur Verwirklichung dieser Grundgedanken freien Spielraum lassen. Jeder Jude daher, welcher jenen modernen Theorien, die das Princip des Eigenthums beseitigen wollen, zum Anhänger wird, oder gar an ihrer Entstehung und Durchbildung Antheil nimmt, hat eben diesem Theile der mosaischen Gesetzgebung, und hiermit diesem elementarischen Theile des Judenthums entsagt und ist vielmehr ein Gegner desselben. Wie aber ist nun die ökonomische Bewegung in der Gegenwart, die zu so leidenschaftlicher Gährung gestiegen ist, aus diesen Gesichtspunkten zu beurtheilen? Selbstverständlich ist das Ziel die Ausgleichung der Besitzverhältnisse, soweit sie möglich ist, also zunächst die Verbesserung der Lage der Besitzlosen, insbesondere der Arbeitnehmer, und zwar auf dem Wege der Entwickelung. Diese Entwickelung hat bereits Großes vollbracht. Sie hat, wie wir schon bemerkt, die Sklaverei beseitigt, welche den größten Denkern des Alterthums noch unentbehrlich für die Oekonomie der Gesellschaft schien; sie hat die Leibeigenschaft aufgehoben und auch die sog. Arbeiter zu freien, gleichberechtigten Staatsbürgern erhoben; sie hat den Weltverkehr über die ganze Erde ausgespannt und so die materiellen Interessen zu einem gewissen Verbände, zu einem inneren Zusammenhänge für alle Völker gemacht; sie ist endlich dabei begriffen, denCapitalwerth herunterzudrücken, indem der Zinsfuß immermehr abnimmt, wodurch das Capital gezwungen ist, sich der Industrie zu deren Befruchtung immer mehr zuzuwenden, sicherlich ein Schritt zu der möglichen Ausgleichung der Besitzverhältnisse. So kann man zuversichtlich die Hoffnung hegen, sie werde auch im Stande sein, mit der Zeit und nach und nach das große Problem zu lösen, das ihr die ökonomische Bewegung als eine schwierige Aufgabe hinstellt. Um nun die Lage der Arbeitnehmer zu verbessern, und hiermit der obherrschenden Unzufriedenheit gerechtfertigte Gründe zu entziehen, sind folgende Mittel und Wege der Entwickelung gegeben, und zum