Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 27 (29.6.1886)
- Date
- 1886-06-29
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthunis. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig 3 Mark. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Di-. Ludwig Philippson in Bonn. Gspeöition: Leipzig, Woßprach 17 1 In reoactionellen Angelegenheiten wende man sich an Dr. Philippson in ' Bonn direct, in allen übrigen an die! | Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr ( 12 M.) sind gleichfalls an letztere! einzusenden. 50. Jahrgang. Leipzig, den 29. Juni 1886. Nr. 27. Iabalt. Leitende Artikel: Die ökonomische Bewegung. — Welche Bedeutnng hat die Fröbel'sche Erziehungslehre für unsere Kindheit und weibliche Jugend? — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Aus Bayern, Cassel.— Oesterreich-Ungarn: Wien, Salzburg, Krakau.— Frankreich: Paris. —Italien: Rom.— Rußland' Petersburg. — Amerika: Chicago. — Bonn: Notizen. — Turek: Literarische Notizen. — Feuilleton: Die portugiesischen und deutschen Juden in Amsterdam. — Gold oder Blei? — Vermischtes. SLcitwiba ©UftHef.!onn, 22. Juni. Die ökonomische Hewegung. IV. (Schluß.) j Die Grundzüge der ökonomischen Verfassung, welche der! Mosaismus, also das grundlegende Gesetz des Judenthums j dem Volke gegeben, sind folgende: 1) Die Unverletzlichkeit! des Eigenthums, unterstützt durch das Erbrecht, welches die Willkür des Erblassers beschränktes) 2) Die Vertheilung des Grund und Bodens an alle Familien des Volkes. 2) Es ist immerhin eine seltene Erscheinung in der Geschichte, daß ein Volk nach der Eroberung eines Landes den Grund und Boden gleichmäßig an alle seine Angehörigen vertheilte, und; würde gewiß die Welt eine ganz andere Gestalt angenommen haben, wäre dieser Grundsatz z. B. in der Völkerwanderung ausgeführt worden. Es ist nicht zu verkennen, daß die Verordnung, in jedem siebenten Jahre als Brachjahr 1) Nicht blos in dem 8. der Zehnworte wird die Unverletzlichkeit des Eigenthums geboten, sondern auch durch das Gebot gerechten Maßes und Gewichtes, durch das Verbot jeder Uebervortheilung, jedes Betruges ff. Das Erbrecht schloß jede testamentarische Verfügung zum Vortheile des einen oder des anderen Erben ausdrücklich aus (5. Mos. 21, 15. 4. Mos. 27). Durch dieses Erbrecht, welches nur bei Mangel männlicher Erben das Erbgut an die Töchter fallen ließ und diesen Erbtöchtern die Verheirathung nur innerhalb ihres Stammes gestattete, wurde zugleich die Erhaltung des Erbgutes in den Familien gesichert. 2) S. 4. Mos. 26, 52. Josuah Kap. 18. Dieses Princip gleicher Vertheilung war so maßgebend, daß es auch in dem Ezechiel'schen Gesetze wieder eingeschärft wurde (Ezech. 47, 22), nur daß dieses eine gleiche Betheiligung auch für die Fremdlinge forderte, welche sich Israel in dauernder Weise angeschloffen haben. Felder, Weinberge und Obstgärten unbearbeitet zu lassen, und daß die in diesem Jahre von selbst wachsenden Früchte nicht bloß dem Eigenthümer und dessen Leuten, sondern Jedermann, selbst dem Viehe und dem Wilde, überlassen sein sollten, den Gedanken ausdrückte, daß ursprünglich die frei wachsenden Früchte der Erde allenMenschen und selbst denThieren zugehörig gewesen (3. Mos. 25, 1). 3) Die Aufrechterhaltung dieser Vertheilung durch das Jobelgesetz und das Löserecht?) Durch das letztere, welches den Verwandten die Pflicht auferlegte, ein veräußertes Erbgut durch Erstattung des erlegten Kaufpreises für die Familie zurückzugewinnen, wurde die Veräußerung eines Erbgutes an sich schon erschwert. Durch das Jobelgesetz wurde diese Veräußerung vermittelst des Rückfalls des Gutes an die Familie ohne Erstattung des Kaufgeldes zu einer bloßen Verpachtung auf die Jahre, die jeweilig bis zum nächsten Jobeljahre, verwandelt, wonach sich 3) Wie ties diese Aufrechterhaltung der Erbgüter im Volke gewurzen, erkennen wir aus der Geschichte Naboth's (1. Kön. 21). Der König hatte diesem seinen ererbten Weinberg entweder mit Geld abkaufen oder durch einen anderen Weinberg ersetzen wollen, um das Erbgut Naboths zu seinen Gärten zu schlagen. Hieraus geht hervor, daß es sich um einen dauernden Verkauf jenes Weinbergs handelte, so daß dieser der Familie niemals wieder zufallen sollte; und hierauf antwortete Naboth : „Fern sei es mir von dem Ewigen, den Erbbesitz meiner Väter dir zu geben!" — Das Gesetz des Jobeljahres 3. Mos. 25, 8. Es wird hier klar und bestimmt ausgesprochen, daß der Verkauf eines Erbgutes nur eine Verpachtung auf die event. Jahre bis zum Jobeljahre sein solle. Dem Eigenthinner verblieb das Recht, zu jeder Zeit sein veräußertes Gut durch Rückzahlung des Kausschillings mit Abrechnung nach Maßgabe der seit dem Kauf verflossenen Jahre zurückzuerwerben und dasselbe Recht stand den Verwandten zu. Eine Ausnahme machte ein Haus in einer ummauerten Stadt, für welches nur ein Jahr das Rückkaufs¬ und Löserecht bestand (3. Mos. 25, 25. Ruth 4, 7). 27