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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-06-08 · Heft 24 (8.6.1886) · p. Seite 379

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 24 (8.6.1886)
Date
1886-06-08
Page
Seite 379 (sequence 11)
Language
German
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379 gestattet. Jetzt ist sie trotzdem zum dritten Male vom Oberhause verworfen worden, und zwar mit 149 Stimmen gegen 127. Diese Zahlen bezeichnen allerdings eine Verminderung der Majorität und läßt so die schließliche Annahme voraussehen. Diese Beschränkung in der Eheschließung läßt natürlich auch unsere Glaubensgenossen nicht unberührt, da sie innerhalb des Judenthums nicht besteht. Es giebt ja oft Familienverhältniffe, in welchen eine solche Eheverbindung besonders für die hinterlassenen Kinder ein dringendes Bedürfniß ist. Mehrfach haben schon solche Ehepaare Zuflucht auf dem Continente gesucht (wir können dies aus eigener Erfahrung bestätigen. Redakt.), jedoch unter dem Zweifel, in wie weit diese Ehe hernach in England als legal bestehend behandelt wird. London, 25. Mai. Der „Boss. Ztg." schreibt man über obige Verhandlung: „Das Oberhaus hat sich gestern nochmals als die feste Burg aller englischen Vorurtheile bewährt, indem es wie schon so oft zuvor den seit 40 Jahren mindestens jedes dritte Jahr einmal eingebrachten Gesetzentwurf zur Giltigerklärung der Ehe eines Mannes mit der Schwester seiner verstorbenen Frau mit 22 Stimmen Mehrheit verwarf. Nichtenglischen Ohren klingen die auf einigen mißverständlichen Weisheitssprüchen des alten Testaments beruhenden Ausführungen der Gegner dieser Neuerung geradezu unglaublich. Der Herzog von Argyll, der den Hauptkampf im Interesse der Theologen führte, sagte, ein Mann dürfe deshalb die Schwester seiner verstorbenen Frau nicht heirathen, weil er nach der Bibel „ein Fleisch" sei mit seiner Frau. „Ein Fleisch" mache die beiden Gatten in ihrer Persönlichkeit vollkommen identisch. Der eine Gatte stehe den Geschwistern des andern deshalb ebenso nahe wie dieser selbst. Eine Ehe obiger Art wäre also Blutschande. Schön! erwiderte dem schottischen Herzog der liberale Lord Bromwell, wenn die beiden Gatten so sehr „ein Fleisch" sind, dann darf auch mein eigener Bruder nicht die Schwester meiner Frau heirathen, denn, da ich mit meiner Frau „ein Fleisch" bin, daß deren Schwester meine Schwester ist, ist sie folgerichtig auch niemes Bruders Schwester. Theologen und theologisch erzogene Geister lassen sich aber durch logische Gründe nicht überzeugen und so ging denn der sündige Gesetzentwurf den Weg alles Fleisches. Zur Erläuterung der Folgen, die dieser Zustand herbeiführt, mag nur erwähnt werden, daß in den australischen Colonien diese in England verpönte Art der Ehe gestattet ist, daß aber Kinder, die dieser Ehe entspringen, in England, dem Mutterlande selbst nicht als eheliche angesehen werden und deshalb auch dort nicht erbberechtigt sind. Alljährlich entstehen daraus Unzuträglichkeiten für heimkehrende Colonistenfamilien. Schließlich werden diese Unzuträglichkeiten nothwendig machen, was das Gerechtigkeitsgefühl und Denkvermögen der englischen Theologen nicht zugestehen will." — Fraglich müßte es den englischen Theologen denn doch auch sein, ob ein Wittwer wieder heirathen dürfe; denn wenn er mit seiner verstorbenen Frau „ein Fleisch" geworden, so könnte er es doch mit einer anderen nicht abermals werden! Daß hier jener Ausspruch der h. Schrift völlig mißverstanden wird, brauchen wir nicht zu bemerken. Rußland. Lemberg, im Mai. Wie der „Pol. Corr." aus Lemberg gemeldet wird, ist in der letzten Zeit eine beträchtliche Zunahme der Auswanderung russischer Juden nach Amerika zu konstatiren. Behufs Beförderung der Emigranten bewirbt sich eine Hamburger Transportfirma um die Conzession für die Errichtung einer Filiale in Brody. Bonn, 27. Mai (Literarische Notizen). Dem Herrn vr. Moritz Steinschneider wurden zu seinem 70. Geburtstage zwei Schriften gewidmet. Die eine ist: „Divan des Abraham Jbn Esra mit seiner Allegorie Hai ben Mekiz. Zum ersten Male aus der einzigen Handschrift mit erläuternden Anmerkungen herausgegeben von Dr. Jacob Egers Berlin 1886." I. Kauffmann in Frankfurt a. M. 1886. Die Hauptbemühung des Herausgebers war, einen möglichst correkten Abdruck zu liefern, was mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden war und deshalb dankbar anerkannt werden muß. Wir vermögen aus dieser Gedichtsammlung die Gesinnungen und Stimmungen des bedeutenden Mannes in den verschiedensten Lebensbeziehungen, in seiner religiösen Gefühlswelt, wie in seinen Familienverhältnissen und im Verkehr zu seinen Freunden zu erkennen. Wir erhalten Lobgesänge, theosophische und philosophische Gedichte, Elegien und Gebete, Gelegenheitsgedichte, Liebes- und Loblieder, Bußgedichte u. s. w. Wir wünschen, daß diese oft recht poetischen, immer stimmungsvollen Gedichte einen recht befähigten und glücklichen Uebersetzer finden. Die zweite Schrift: „Un proces dans la famille des Ibn Tibbon (Marseille, 1255—1256) par Ibidore Loeb. Paris, Ahan-Levy, 1886“, ist ein Separatabzug in 50 Exemplaren aus dem dritten Jahrgang des Annuaire des Archives israelites. Sie bietet einiges culturhistorisches Interesse. Mit den anerkannten Verdiensten der Familie der Jbn Tibbon als Uebersetzer vieler arabischer Werke hat der hier beschriebene Proceß nichts gemein. Wie wohl in jeder Familie fand sich auch in dieser ein schlechtes Subjekt, das jedoch seinen Jntrigum durch ein unparteiisches rabbinisches Gericht vereitelt sah. — Der „Jllustrirte israelitische Volkskalender von Jakob W. Pascheles" ist im 35. Jahrgang für das Jahr 5647 in Prag erschienen und enthält außer vielen nützlichen Kalenderbeilagen eine historische Skizze „Die Juden in Böhmen von Dr. M. Grünwald" und 24*

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