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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-04-27 · Heft 18 (27.4.1886) · p. Seite 285

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 18 (27.4.1886)
Date
1886-04-27
Page
Seite 285 (sequence 13)
Language
German
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285 Juden die Häuser fort, die sie sonst wie die anderen Bürger ohne Ausnahme in der Stadt hatten und wies sie in ein besonderes Quartier, welches, am rechten Ufer des Tiberflusses belegen, den engsten und ungesundesten Stadttheil bildet. Es sei nur ein Punkt hieraus hervorgehoben, weil gerade dieser wie ein rother Faden sich durch die ganze Zeit, vom Beginne bis zum Schlüsse des Ghetto hindurchzieht, nämlich das Miethsrecht der Juden. Nachdem vermittelst Bulle vom 12. Juli 1555 „oum nimis absurdum“ die Juden gezwungen worden waren, in einem bestimmten, von einer Mauer umgebenen und geschlossenen Quartier zu wohnen, waren sie zugleich der grenzenlosesten Willkür der Hausbesitzer in jenem Stadttheile anheimgefallen. Letztere beuteten diesen Zwang gegen die Juden bis zur äußersten Grenze aus und schraubten den Miethzins, welchen die Juden zu zahlen gezwungen waren, bis zum Grade der Unerschwinglichkeit in die Höhe. Die Nachfolger Pauls IV., so schon am 27. Februar 1567 Pius IV., sahen sich daher genöthigt, hierin eine gesetzliche Regelung herbeizuführen: sie stellten für immer den Miethzins fest, den die Juden zu zahlen hätten, und den die christlichen Hausbesitzer niemals erhöhen durften, wie ihnen auch zugleich verboten wurde, einen Juden aus der Wohnung zu exmittiren, so lange er seinen Miethzins pünktlich abtrage. Nur bei nothwendig sich erweisenden Reparaturen sollten 5°/o der Miethssumme extra erhoben werden dürfen. Die näheren Bestimmungen hierüber waren genau festgestellt, und es bildete sich im Laufe der Zeit für dieses gegenseitige Verhältniß ein besonderes Recht heraus, welches bei den Juden nprn Chasaka genannt wurde. Diese Bezeichnung ging auch zu den Christen und in die römische Gerichtsbarkeit über, das Jus Gazaga, d. h. es verblieb das Miethsrecht für den einmal festgestellten Miethzins in der Familie als ein juristisch qualificirtes Eigenthumsrecht, mit dem der Inhaber so schalten und walten konnte, daß er es verkaufen und vertauschen, als Mitgift der Tochter wcggeben, unter die Erben theilen und verpfänden durfte. Noch oft war dieses Miethsverhältniß Gegenstand praktischer Verordnungen, unter denenen die des Papstes Jnnocenz XII. vom 30. April 1698 zu erwähnen ist, nach welcher der bisher gezahlte Miethzins um 12"/g, welche der israelitischen Gemeinde zu gute kommen sollte, ermäßigt wurden. Es ist derselbe Papst, der der Iudenschaft, als sie bei der Versiegung aller Quellen und der Beschränkung ihres Verkehrs verarmte, 100 000 Skudi gegen mäßigen Zins lieh. Bekanntlich hat der vorletzte Papst, Pius IX., in der ersten Periode seiner Regierung, in welcher er dem liberalen Zuge der Zeit huldigte, die Thore und Mauern des Ghetto niederreißen lassen und den Juden die Erlaubniß, auch außerhalb des Ghetto zu wohnen, gegeben. Es war in der ersten Passahnacht, am 17. April 1848 um 10 Uhr Abends, als der erste Hammerschlag erfolgte, der das Ghetto von seiner Umwallung befreien sollte. Aber es währte nicht lange. Pius IX kehrte von Gaöta als ein anderer zurück und jene Erlaubniß wurde alsbald den Juden wieder entzogen. Merkwürdig bleibt das Zusammentreffen, daß die Gemeinde durch ihren Vorstand im Juli 1870 eine ausführliche Denkschrift an den Papst ausarbeiten ließ, in welcher die Geschichte des Ghetto und die Unerträglichkeit des Zustandes in demselben geschildert und um Abhülfe gebeten ward. Noch waren aber die Beilagen zu dieser Denkschrift nicht fertig, sie also zur Uebergabe noch nicht beendet — als am 20. September die italienischen Soldaten in Rom einrückten, der weltlichen Herrschaft des Papstes und dem Banne des Ghetto ein Ende machten. Diese ausführliche Denkschrift theilt der Verfasser übersetzt in seinem Bortrage mit, ja sie macht den größten Theil desselben aus. Herr B. hat sich hierdurch ein Verdienst erworben, da so dieses Dokument der Geschichte erhalten bleibt. Nach dem Eingang beschreibt die Denkschrift die Beschwerden und Gefahren des Ghetto folgendermaßen: „Eure Heiligkeit haben ihnen die Erlaubniß gegeben, Wohnung und Geschäftsräume außerhalb der von früher her bestimmten Grenzlinien zu nehmen. Sie haben allmählig wahrgenommen, daß diese Conzession zum großen Theile die wohlthätigen Wirkungen nicht mit sich geführt hat, welche gewiß im Rathe Eurer Heiligkeit damit bezweckt werden sollten. Denn sowohl die außerordentliche Engniß der Straßenlinien, innerhalb deren von jener Erlaubniß Gebrauch gemacht werden konnte, als auch die Frequenz der Bevölkerung in jenen Gegenden, (in welchen übrigens der Raum zum Wohnungsgebrauch durch Paläste und fromme, wie religiöse Institute, welche hier und dort sich erheben, noch geringer geworden ist, so daß noch viele Familien, welche sonst wegen der durch Zunahme der Bevölkerung gesteigerten Beengung von denselben sich entfernt hätten, noch immer in den alten Straßen sind) dies Alles hat jeden Versuch der Ausbreitung scheitern lassen. Daher auch die Gedrängtheit der Wohnungen und die der Bewohner mit allen daraus herrührenden schädlichen Folgen beinahe ebenso wie vor 22 Jahren fortbesteht. Wo sich solche Wirkungen am Meisten zeigen, ist in der Gasse Azzimelle und in den anderen Gassen, genannt Catalana und Fiumara. Dieselben, zum größten Theile von der ärmsten Klasse der Bevölkerung bewohnt, deren meisten Lumpensammler und Verkäufer von alten Sohlen, sind auf die gesundheitswidrigste Weise eingerichtet und zwar, weil das Volk in denselben ebenso dicht au einander gedrängt ist wie die Häuser es sind. In den Straßen Azzimelle und Catalana sind Luft und Licht in sehr geringem Maße vorhanden, ein Strahl der Sonne dringt nur selten oder niemals da hinein und den-

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