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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-04-13 · Heft 16 (13.4.1886) · p. Seite 252

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 16 (13.4.1886)
Date
1886-04-13
Page
Seite 252 (sequence 12)
Language
German
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252 Termin in Berlin geladen waren. Aus mancherlei Bezugnahmen des Staatsanwalts und der Bertheidigung auf dieses Gutachten ging aber hervor, daß Professor Strack sich als Gegner des Antisemitismus darin bekannt und erklärt hat, er hielte es für seinen Beruf, die Juden gegen die verschiedenen ungerechtfertigten Angriffe zu vertheidigen. Trotzdem giebt Dr. Strack zu, daß das Kol-Nidre bedenklich sei, und er (Strack) würde rathcn, cs abzuschaffen. Es seien viele wissenschaftlich hochbedeutende Männer zu der Ansicht gekommen, und hätten dieselben ausgesprochen, daß im Kol-Nidrc dem Inhalte nach für geleistete und noch zu leistende falsche Eide Dispens erbeten werde. Er sei nicht der Ansicht, daß das Gebet so aufzufassen sei; aber der Angeklagte Leuß, den Dr. Strack den „jugendlichen" Angeklagten nennt (Herr Leuß ist 166 l geboren) habe jedenfalls im guten Glauben den inkriminirten Satz geschrieben. Das Gericht lehnte, nachdem die Verlesung des Strack'schen Gutachtens für unstatthaft befunden war, auch die Anträge des Vertheidigers, die Herren Dr. Ecker-Münster oder Professor Gildemeister Bonn (wie Herr Gildemeister sich dieser Zusammenstellung freuen muß!) als Sachverständige zu laden, ab, da die Frage, ob die zur Anklage gestellte Behauptung der Wahrheit entspräche, zunächst irrelevant sei, es handle sich nur darum, in dem betreffenden Passus den Begriff der Beschimpfung zu finden. Der Staatsanwalt Deppe fand diese Beschimpfung darin, daß die Behauptung, die Juden, also eine mit Korporationsrechten ausgcstattete Religions-Gesellschaft, glaubten einen Meineid in Rücksicht auf den religiösen Dispens straflos leisten zu können, geeignet sei, dieselbe verächtlich zu machen. Das angeklagte Blatt sei ein Localblatt für das Fürstenthum Bückeburg und nächste Umgegend; hier gebe es keine Juden, die es mit dem Eide leichter nehmen als Christen, und eine Aeußerung, wie die incriminirte, sei geeignet, den konfessionellen Frieden zu stören. Das bedaure und verurtheile er und beantrage, den Angeklagten zu einer Freiheitssprache zu verurtheile». Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Freudenstein-Hannover nimmt für den Redakteur einer konservativen Zeitschrift das Recht in Anspruch, alle Schäden unseres öffentlichen Lebens zu besprechen. Und bei einer Besprechung der durch die liberale Gesetzgebung hervorgerufenen Schäden sei eine Erwähnung des jüdischen Einflusses unvermeidlich. Der Artikel, dessentwegen Herr Leuß angeklagt sei, sei nach Tendenz und Inhalt derartig, daß wohl die Mehrzahl der Deutschen, namentlich auch die Juristen, derselben Ansicht seien. Etwas Schmähendes sei weder in dem ganzen Artikel, noch speciell in dem in Frage stehenden Passus enthalten. Das Reichsgericht habe in mehreren Erkenntnissen entschieden, daß eine herbe Kritik noch keine Beschimpfung sei, wenn nicht schmähende Form hinzukomme. Materiell wolle er nur bemerken, daß doch notorisch die Juden einen unverhältnißmäßig hohen Prozentsatz zu Meineidsprozessen stellen, also der Versuch, diese Erscheinung zu erklären sehr wohl gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof zog sich für kurze Zeit zurück und verkündete das Urtheil, welches auf kostenlose Freisprechung lautet. Zur Beschimpfung gehöre rohes Schimpfen; das sei aber in den incrinrinirten Worten absolut nicht gethan, es sei deshalb gleichgiltig, ob der geäußerte Verdacht gerechtfertigt oder nicht, auch ob der Angeklagte die Absicht der Beschimpfung gehabt habe oder nicht. Bückcburg, 3. April. Zu dem der „Kreuzztg." entnommenen Berichte über die gerichtliche Verhandlung gegen den Redakteur Hans Leuß „wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft" schreibt Prof. Dr. Herrn. Strack der Voss.Z.: „Der Referent der „Kreuzztg." läßt mich in dem von mir cingehvlten Gutachten sagen: „Es seien viele wissenschaftlich hochbedeutende Männer zu der Ansicht gekommen und hätten , dieselbe ausgesprochen, daß im Kol-Nidre dem Inhalte nach für geleistete und noch zu leistende falsche Eide Dispens erbeten werde." Wer nur einigermaßen der im vergangenen Jahre wegen des Kol-Nidre-Gebets geführten Polemik gefolgt ist, weiß, daß ich mich so nicht geäußert haben kann. Da jedoch Schweigen meinerseits nicht nur gegen meine persönliche Wahrhaftigkeit, sondern auch nach anderer Richtung hin falsch gedeutet werden kann, erkläre ich hiermit: Aus dem Wortlaut meines Gutachtens ergiebt sich ganz unmißverständlich, daß ich die oben erwähnte Ansicht nicht von „wissenschaftlich hochbedeutenden Männern", sondern nur von Antisemiten und Ignoranten habe ausgesprochen sein lassen. Ich behalte mir vor, das ganze Aktenstück gelegentlich zu veröffentlichen." Oesterreich -Ungarn. Pest, 26. März. Aus einem Ort des „Budapester Tageblatt" entnehmen wie folg. Stelle über die schon bemeldete Wahl eines Antisemiten in das Abgeordnetenhaus: „Eine Depesche aus Zala-Egerßeg meldet, daß dort der Kandidat der antisemitischen Partei mit einer Majorität von 76 Stimmen zum Reichstagsabgeordneten gewählt wurde. Man hat dieses Resultat in politischen Kreisen vorausgesagt und erwartet, und auch im großen Publikum, wo man dieser Reichstagswahl mit großer Spannung entgegensah, dürfte das Ergebniß keine Ueberraschung hervorgerufen haben. Seit Wochen war es bekannt, daß die antisemitische Partei des Reichstages in Zala-Egerßeg einen Kandidaten aufstellen werde, doch erst, als dies geschehen und die Agitation bereits so hohe Wellen schlug, daß der Minister des Innern sich veranlaßt sah, als Oel auf die bewegten Wogen einige Kompagnien Militär in den Wahlbezirk zu senden, tauchten neue Kandidaten auf und es wurden die Namen von drei Kandidaten genannt. Welche Umstände mitgewirkt haben, daß der Kandidat der Unabhängigkeitspartei und jener der Regierungspartei vor

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