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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-03-02 · Heft 10 (2.3.1886) · p. Seite 148

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 10 (2.3.1886)
Date
1886-03-02
Page
Seite 148 (sequence 4)
Language
German
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148 macht. Aber wie neben dem Giftbaum das Gegengift aufspricßt, so hat unsre Zeit den Vorzug, daß, wenn dem Hasse und der Parteiverblendung die Freiheit gewährt ist, sich bis zum Uebermaße auszusprechen und ihre Erzeugnisse ans Tageslicht zu fördern: so doch auch dieselbe Freiheit dem Rechte und der Wahrheit eingeräumt ist. Hierzu kommt der kritische Geist unserer Gegenwart, der keine Autorität ohne weitere Prüfung zuläßt und gerade am lebhaftesten geweckt wird, wenn er extravaganten Behauptungen begegnet. Auch in diesem, dem Judenthume bereiteten Kampfe hat sich dies erhärtet, und wenn schon der Rückzug, den Rohling vor dem gerichtlichen Forum antrat, den negativen Beweis seiner ihm bewußten Fälschungen erbrachte, so haben die Gutachten der Sachverständigen und die Veröffentlichung und Auseinandersetzung des Herrn Kopp, kurz die vorliegende Schrift, den positiven Beweis in vollständiger Weise geführt. An der Unparteilichkeit der Sachverständigen kann ein Zweifel nicht aufkommen, und am wenigsten, wenn man ihre Uebersetzungen und Erklärungen prüft. Aber auch von Herrn Kopp läßt sich eine wirkliche Parteinahme nicht behaupten. Er giebt keine Apologie des Talmuds und der Rabbinen, er erkennt da, wo einzelne Härten Vorkommen, diese an und ist nur billig genug, die geschichtlichen Verhältnisse zu würdigen und nachzuweisen, daß unter gleichen grausamen Verfolgungen bei anderen Religionsgenossenschaften und Nationalitäten viel feindseligere Aussprüche zu Tage getreten. Zu diesem Zwecke citirt er viele Stellen aus den Kirchenvätern, dem kanonischen Rechte und theologischen Schriften, die weit hinaus über die inhumanen Einfälle einzelner Talmudisten und Rabbinen hinausgehen. So bezeichnet die vorliegende Schrift einen Triumph der Wahrheit und des Rechtes über Lug und Trug. Nur in einem Punkte müssen wir dem Autor entgegentreten. Um die talmudische Tendenz, die Bestimmungen des mosaischen Gesetzes mit den veränderten Verhältnissen späterer Zeit in Einklang zu bringen, recht verständlich zu machen, spricht er wiederholt von den „Härten" des mosaischen Gesetzes, welches auf die geringste Verletzung der Ge- und Verbote die Todesstrafe setzt. Dies ist durchaus unrichtig und bezeugt, daß der Vers, sich doch mit dem mosaischen Gesetze nicht recht vertraut gemacht hat. Wir wollen absehen davon, daß das mosaische Gesetz von Foltern und den bis vor einem Jahrhundert noch gesetzlichen Verschärfungen der Todesstrafe nichts weiß, daß es auf Verbrechen wie Diebstahl und Raub, die bis vor noch nicht langer Zeit mit Erhängen bestraft wurden, nur Vermögensstrafen kennt: so weisen wir nur auf die zahlreichen Vergehungen hin, auf welche gar keine Strafe des menschlichen Richters, sondern die Strafe durch Gottes Hand, die „Ausrottung" durch Gottes Verhängniß (m:) angevroht wird. S. hierüber die gründliche Erörterung in Saalschütz „mosaischem Recht" (2. Aust. S. 472 ff.) Diese Abweisung des menschlichen Strafrichters und Anreizung des Gewissens ist auf viele religiöse, geschlechtliche und Reinigkeits-Uebertretungen verfügt und setzt Saalschütz die Gründe dafür mit Scharfsinn auseinander. Die Rabbinen blieben aber nicht dabei stehen und verordneten auf jedes dieser Vergehen die 40 Geißelhiebe. Ja, je mehr sich Herr Kopp in das mosaische Gesetz versenken würde, desto weniger hätte er, noch dazu bei seiner Methode, die geschichtlichen Verhältnisse zu Rathe zu ziehen, ein solches Urtheil über dasselbe gefällt. Der Vers, widmet noch einen Abschnitt „dem Blutrituale", wo sich Rohling aufs Schmählichste blainirt hat, und kommt dann zu seinem Schlußwort, in welchem er noch das Schreiben Rohling's an das Landesgericht kritisirt, durch das dieser die Klage zurückzog. Er schließt mit den Worten: „Aber heute schon darf ich als sicheres Ergebniß der unter gerichtlicher Intervention durchgeführten Untersuchung die Behauptung aufstellen: So wie ein unehrlicher Christ ein schlechter Mensch ist, nicht weil, sondern obgleich er sich zur christlichen Religion bekennt, so ist auch ein jüdischer Mörder, Betrüger, Dieb oder Diebshehler nicht deshalb moralisch verkommen, weil, sondern obgleich er sich zur jüdischen Religion bekennt. Sollte es mir gelungen sein, nieine Mitbürger von der Wahrheit dieses Satzes zu überzeugen, so wäre der Zweck dieses bescheidenen Büchleins erreicht." Brünn, 14. Februar. Die österreichischen Landtage und die Juden. Bon Di-. G. Deutsch. Die soeben zu Ende gegangene Session der österreichischen Landtage hat sich, und das ist auch ein Zeichen der Zeit, sehr viel mit Inden beschäftigt. Oesterreich ist eigentlich, man kann sagen, was man will, von Haus aus particularistisch angelegt. Man glaubte wohl, seitdem im Jahre 1873 die direkte Wahlordnung für den Reichsrath zustande kam, den Landtagen ihre Wichtigkeit ganz oder zum großen Theile benommen zu haben, was in gewissem Sinne allerdings erfolgt ist, indem ihnen nicht mehr das Recht zusteht, die Abgeordneten für den Reichsrath selbst zu wählen, — trotzdem ist man aus guter alter Zeit noch gewöhnt, in den Landstuben Politik zu machen, die formell und materiell an die Zeit der ständischen Verfassung erinnert. Mit der Rückkehr Oesterreichs zu einer mehr föderalistischen Verfassung seit dem Beginn der Aera Taaffe haben auch die Landtage ein größeres Gewicht erlangt. In den hochpolitischen Debatten, die hier in dem Verwaltungs-, Justiz- und Unterrichtswesen stattfanden, konnten die Juden nicht fehlen: denn wo könnte heutzutage Politik

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