Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 9 (23.2.1886)
- Date
- 1886-02-23
- Page
- Seite 132 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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132 rische Fehde von Neuem beginnen, vr. Kopp entschloß sich deshalb, in der vorliegenden Schrift den Proceß zu schildern und das gesammte Beweismaterial zu veröffentlichen, so weit es der Raum einer Broschüre von etwa 200 Seiten gestattete. Der Zweck seiner Arbeit, dem größeren Publicum eine richtige Ansicht zu verschaffen, konnte aber durch ein dickleibiges Buch viel weniger erreicht werden. Herr vr. Kopp erweist sich in dieser Schrift seiner Aufgabe ebenso gewachsen, wie seine Thätigkeit in diesem Proceffe ein glänzendes Zeugniß seiner advokatorischen Befähigung abgiebt. Jedermann wird zugestehen müssen, daß vr. Kopp sich völlig objectiv verhält und von der einfachsten juristischen Methode keinen Schritt abweicht. Er hat die Partei des Angeklagten zu führen gehabt; aber er erweist sich nicht als Parteigänger, vielmehr als einen Juristen, der sich in einer so schwierigen und ihm fern liegenden Frage zuerst selbst ein richtiges Urtheil verschaffen und diesem gemäß dann eine den Gegner erdrückende Reichhaltigkeit des Gegenbeweises heranbringen will. Fügen wir für den weiteren Kreis der Leser hinzu, daß vr. Kopp es versteht, bei der einfachsten und jedes Pathos verschmähenden Darstellung den Leser ununterbrochen in Spannung zu erhalten. Gehen wir nun auf die Schrift selbst ein. Alles, was vr. Kopp in dieser Schrift schreibt, ist von Bedeutung. Schon aus dem „Vorwort" müssen wir Folgendes hervorrheben: „Das Besondere liegt darin, daß hier Umstände obwalten, die sich wohl noch in keinem Falle derart zusammengefunden haben und sich schwerlich wieder zusammenfinden werden. Alles Material wurde unter Intervention des k. k. Landgerichtes Wien beschafft, zwei deutsche Gelehrte von europäischem Rufe haben, unter Eid genommen, nahezu 400 hebräischb Texte nicht bloß übersetzt, sondern auch, und zwar zum Theile in umfassender Weise, erläutert. Durch eine Reihe von Erhebungen, welche von der Kenntniß der hebräischen Sprache ganz und gar unabhängig sind, habe ich die völlige Unglaubwürdigkeit und Unwahrhaftigkeit des von seinen Feunden so gefeierten Proceßgegners nachgewiesen — und bei dieser ganzen Procedur haben, mit der unvermeidlichen Ausnahme, daß der Geklagte Jude ist, nur Christen mitgearbeitet." Es kann also hier von keiner anderen Parteinahme die Rede sein, als von der Parteinahme für die Wahrheit und das Recht. In der Einleitung bespricht der Berf. den eigentlichen Charakter des Antisemitismus und kennzeichnet den Herrn Rohling vom allgemeinen Standpunkt, indem er aus dessen Schriften Stellen citirt, in welchen dieser Juden und Protestanten, Ketzer und Mörder, abgefallene Katholiken, Liberale, Radikale und Rabbiner auf eine Stufe stellt, den Stock und die Ruthe zur Bekämpfung des „Jrrthums" empfiehlt, die Inquisition rechtfertigt, die Verbrennung des Huß aus dem „leider" heute geschwächten Eifer für die Ehre Gottes erklärt. Der erste Abschnitt bringt die „Vorgeschichte des Processes", die wir oben schon skizzirt haben, welche hier aber durch ausführliche Darstellung und Mittheilung von Documenten höchst interessant ist. Im zweiten Abschnitt wird der Gang des Processes beschrieben. Die schwierige Lage des Angeklagten und die Mittel und Wege, welche angewendet werden mußten, um die Beweismittel herbeizuschaffen, wirken spannend und dies wird erhöht durch viele juristische und psychologische Bemerkungen des Autors. Die Angriffsobjecte wurden in zwei Hauptgruppen getheilt. in eine, zu deren Beurtheilung die Kenntniß der hebräischen Sprache, der talmudisch-rabbinischen Literatur und der jüdischen Geschichte erforderlich ist, und in eine zweite, bei der es auf diese Beihilfe nicht ankommt. Die zweite Art mußte Rohling vor das Dilemma stelle», „entweder die Lüge oder aber den frevelhaften Leichtsinn zu bekennen, daß er furchtbare Beschuldigungen auf Bücher gründet, die er gar nicht gelesen haben kann. Die Beschaffung der ersten war um so schwieriger, als „gründliche und umfassende Kenntuiß der talmudisch-rabbinischen Literatur außer bei gelehrten Juden, nicht zu finden ist." Dabei durften aber Juden als Sachverständige nicht verwendet werden. Kopp bestand darauf, daß das Gericht selbst die Sachverständigen auswähle. Der Vorstand der deutschen morgenländischen Gesellschaft in Leipzig wurde um Angabe von Sachverständigen ersucht, und die theologische Facultät zu Wien ergänzte die Vorschläge jenes. Viele von den Vorgeschlagenen lehnten ab, auf Delitzsch mußte, weil in offener literarischer Fehde gegen Rohling begriffen, verzichtet werden. Prof. Nöldeke und vr. Wünsche übernahmen es, das erforderliche Gutachten abzugeben. Das letztere langte Ende Juni 1885, i 90 Bogen stark, bei dem Gerichtshöfe an. Nun folgt zuerst „der Beweis der Wahrheit durch nichthebräische Texte." Rohling hatte behauptet, daß „die Anklage der Juden auf rituellen Christenmord durch alle Jahrhunderte" gehe, während bisher angenommen wurde, daß diese Anklage frühestens im zwölften Jahrhundert erhoben worden. Rohling führt als Beweis den heiligen Agobardus, Bischof von Lyon — einen fanatischen Judenverfolger — an, der die älteren Thatsachen bis zum 8. Jahrhundert mittheile. Die Werke des heiligen Agobardus wurden aufs Sorgfältigste durchforscht und es fand sich, daß an der Behauptung und dem Citate Rohling's kein wahres Wort ist. Den Beweis hierfür führte der vom Landesgerichte bestellte und beeidete Sachverständige Prof. vr. Franz Weihrich in Wien. Ferner hatte Rohling eine bestimmte Stelle des Paolo Medici citirt, worin dieser gesagt haben soll, daß die Juden am Purimfeste einen Christen tödten. Als Thatsache ward constatirt, daß nicht der entfernteste Anhaltpunkt in der von Rohling citirten Schrift des Paolo Medici zu finden ist. Nicht minder beruft sich Rohling auf einen „Exrabbi Moldavo". Er beruft sich hierüber