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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1886-02-02 · Heft 6 (2.2.1886) · p. Seite 90

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
50 (1886)
Issue
Heft 6 (2.2.1886)
Date
1886-02-02
Page
Seite 90 (sequence 10)
Language
German
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90 gegen Beide Berufung einlegten. Die Strafkammer zu Schneidemühl erkannte jedoch auf Verwerfung derselben. Hiergegen legten die Angeklagten Revision ein, ausführend, daß der Gottesdienst im Bethhamidrasch eine seit undenklichen Zeiten in Filehne, sowie in allen jüdischen Gemeinden zu Recht bestehende Institution sei, welche durch eine besondere Allerhöchste Entschließung laut Erlaß des Cultusministers vom 11. Juni 1825 gesetzlich sanctionirt worden. Hiernach könne überall, wo eine Synagogengemeinde besteht, ebenso in der Synagoge wie im Bethhamidrasch Gottesdienst stattfinden. Bon einem Verein im Sinne des Gesetzes könne keine Rede sein, Bethhamidrasch-Gesellschaft nennen sich vielmehr die Personen, welche ohne weitere eigene Tendenz ihre Gebete im Bethhamidrasch zu verrichten pflegen; dieser Gottesdienst erscheine lediglich als ein Filialgottesdienst des in der Synagoge stattfindenden Hauptgottesdienstes. Sollte ein solcher Gottesdienst unter das Vereinsgesetz gestellt werden, so würde der jüdische Gottesdienst überhaupt gehindert oder unmöglich gemacht werden, und deshalb sei die Entscheidung der Frage von höchster Wichtigkeit für das Judenthum. Das Kammergericht hob hierauf nach längerer Berathung die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur Aburtheilung an die Strafkammer zu Bromberg, welche namentlich auch die Lücken in der Feststellung des Borderrichters betreffs der Zwecke des Bethhamidrasch und der Art der darin abgehaltenen religiösen Versammlungen ergänzen und danach befinden soll. Der gesetzliche Thatbestand sei durch die Feststellung des Vorderrichters nicht erschöpft, da hierzu erforderlich, daß die Angeklagten Leiter einer Versammlung gewesen, in der öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollten. Straßburg, 20. Jan. Heute Nachmittag wurde in Anwesenheit des kaiserlichen Statthalters und dessen Gemahlin und Tochter, sowie der Spitzen der Behörden das neue israelitische Krankenhaus eingeweiht. Nach der Weiherede des Oberrabbiners und einer Anrede des um das Zustandekommen des Hospitals sehr verdienten Verwaltungspräsidenten Blum Auscher, worin er hervorhob, daß das Krankenhaus den Kranken aller Bekenntnisse und Länder liebevolle Aufnahme gewähren werde, erklärte der Statthalter, daß er der Anstalt stets sein Wohlwollen schenken werde und ihr bestes Gedeihen wünsche. Das neue Hospital ist sehr praktisch und gediegen eingerichtet und bietet Raum für 120 Kranke. Marienburg, 15. Januar. (Privatmitth.) Vor einem Jahre wurde Kaufmann Isidor Katz, nachdem derselbe nach ununterbrochener 24 jähriger Wirksamkeit von den Stadtverordneten wiederum zum Beigeordneten gewählt worden war, die Bestätigung seitens der Regierung und darauf auch seitens des Ministers versagt. Derselbe ist heute, nachdem Justizrath Hartwich, der bisherige langjährige Leiter der Stadtverordnetenversammlung, wegen Kränklichkeit sein Amt niedergelegt hatte, mit großer Majorität von den Stadtverordneten zu ihrem Vorsteher gewählt worden. Viersen, 14. Januar. Dem eben zusammengetretenen Hause der Abgeordneten hat Herr Hornemann von hier seine Petition betreffend das Statut der hiesigen Realschule wieder zugehen lassen. Der Petent beschwert sich, wie erinnerlich, darüber, daß jenes Statut die Juden von der Wählbarkeit zum Kuratorium ausschließe und dadurch das Prinzip der politischen Gleichberechtigung verletze. Die gleiche Petition hatte vor drei Jahren das Haus beschäftigt; während indeß von liberaler Seite beantragt worden war, dieselbe der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, stimmte das Plenum, einem Anträge des klerikalen Abgeordneten Jmwalle folgend, für Tagesordnung. Daß mit der Bestimmung jenes Statuts, nach welcher von den Mitgliedern des Kuratoriums „6 der katholischen, 3 der evangelischen Konfession angehören müssen", über das Ziel hinausgeschossen wurde, und daß man über ihre Tragweite sich nicht klar war, das scheint man später eingesehen zu haben; sagt doch der amtliche Verwaltungsbericht vom Jahre 1877, indem er an die „billige Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse", welche bei Anstellung der Lehrer walten soll, erinnert, sehr verständlich: „Besser wäre es vielleicht gewesen, wenn auch bezüglich des Religionsbekenntnisses der Mitglieder des Kuratoriums ein gleicher Vorbehalt für genügend angesehen worden wäre." Das ist nun leider nicht geschehen; man hat die engen und engherzigen Grenzen beliebt und bis heute beibehalten und davon haben die Juden nicht allein den Nachtheil. In diesem Punkte führt die Petition Folgendes aus: „Wenn der Berichterstatter Abgeordneter Jmwalle in der 69. Sitzung vom 30. Mai 1883 behauptete, daß die Stadtverordneten von Viersen innerhalb ihrer Besugniß geblieben, weil die neue Schule an die Stelle christlicher Konfessionsschnlen getreten, so hat er eben unberücksichtigt gelassen, daß jene christlich konfessionellen aufgehört und eine gemeindliche Schule geschaffen wurde; eine gemeindliche Anstalt aber von vornherein keine konfessionelle ist, da die Gemeinde alle Konfessionen zu gleichen Pflichten und Rechten befaßt. Daß aber der betreffende §. 2 des Statuts rücht blos die Juden, sondern auch Christen ausschließt, dafür führe ich die Thatsache an, daß der Hierselbst wohnhafte Herr Gustav Spoer, ein Chef des Wellhauses Friedrich Diergardt Nachf., als Mennonit ebenfalls Mitglied des Kuratoriums nickt werden kann seiner Konfession wegen — ein abermaliger Beweis, daß die verfassungsmäßige Gleichberecktigung durch diese Ausnahmestellung städtischer Bürger einer städtischen Anstalt gegenüber verletzt wird." — Gegen diese Ausnahmestellung nun kämpft der Petent in anerkennenswerther Beharrlichkeit, indem er abermals das Haus der Abgeordneten bittet, es wolle das kgl. Staatsministerium ersuchen, dahin zu wirken, daß der

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