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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-12-21 · Heft 51 (21.12.1869) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 51 (21.12.1869)
Date
1869-12-21
Page
[Seite] (sequence 25)
Language
German
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es selbst nicht wollen — ich sage, wenn er hiervon abstrahirt, so würde ich ihm andere nennen können, wo auch einem jüdischen Schulamts-Kandidaten das Probejahr in einer christlichen Anstalt gestattet worden ist, immer unter der Voraussetzung, daß die Vertreter dieser Lehranstalt dazu ihre Bewilligung geben und keine Bedenken dagegen ausgestellt haben. Ich glaube, meine Herren, das ist das Prinzip des Rechts und der Gleichheit. Ich weiß nicht, welchen Zusammenhang diese Frage mit der Budget-Debatte hat, ich hätte gemeint, diese Frage gehörte recht eigentlich auf das Gebiet des Unterrichtsgesetzes. Dort sind die Bestimmungen klar und einfach gegeben, wie die Staatsregierung meint, daß der Charakter der einzelnen Lehranstalten bestimmt und wie es in diesen Stücken gehalten werden soll. Äst das Haus oder die Majorität desselben mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden, so steht es Ihnen ja vollkommen frei, darüber zu debattiren und zu beschließen, wie Sie es für nothwendig halten; aber eine solche Debatte, die in die tiefsten Verhältnisse unseres Unterrichtswesens und viel mehr noch des christlichen Gefühls hineingreift, (Widerspruch links. Zustimmung rechts.) hier bei einer Frage des Budgets hineinzubringen, ich glaube, meine Herren, das entspricht nicht dem Wesen und der Weise, wie solche Fragen behandelt werden sollten. (Widerspruch links.) Ich bitte Sie daher, diese Frage hier zu verlassen und sie an die Stelle zu verweisen, wo sie hingehört, in das Unterrichtsgesetz. (Bravo! rechts. — Unruhe und Zischen links.) Abgeordneter Gottschew ski! Meine Herren! Trotz der vielen Worte, die wir so eben von dem Ministertisch gehört haben, und der ausdrücklichen Zusage, daß wir etwas Klares zu hören bekommen werden, habe ich doch nicht begriffen, welche Stellung der Herr Minister diesem bestimmten Anträge gegenüber einnimmt. Dieser Antrag besagt, daß eine Bestimmung des von ihm entworfenen Regulativs verfassungswidrig ist, und der Herr Antragsteller hat sich zum Beweis seiner Behauptung auf die ausdrückliche Bestimmung der Verfassung berufen, wonach ohne Ausnahme die jüdischen Mitbürger berechtigt sein sollen zu allen Stellen, die nicht mit der Ausübung einer bestimmten Religion verbunden sind. Hierüber hat uns der Herr Minister durchaus nichts gesagt. Er sagt zwar, die Anstellung der Juden wäre zulässig und er hätte danach gehandelt, indem er bei evangelischen Anstalten jüdische Lehrer angestellt hat. Das ist richtig, das ist aber nur einer von den vielen Widersprüchen, die wir in der Handlungsweise des Herrn Ministers zu erfahren gewohnt sind, eines von den Räthseln, die er uns zu lösen aufgibt. Er sagt uns schöne Worte, er wolle gleicht Recht auf allen Seiten, aber er fährt fort, nicht blos die Juden hätten Rechte, sandern auch die christlichen Mitbürger in der christlichen Schule. Was füvTeitt Sinn liegt denn in dieser Behauptung, in diesen schönen Worten? Ich frage ihn, worauf beruhen die Rechte, auf welche Weise werden denn die Rechte der christlichen Mitbürger geschädigt? worauf beruhen denn die Rechte der Schulanstalten, worauf er hier anspielt? Sie beruhen auf seinen eigenen Verfügungen; (Hört! links.) es sind keine Rechte, die den Schulen von jeher zugestanden haben, sondern die er ihnen theils verliehen hat, theils noch erst verleihen will, und zwar im Widerspruch mit der Verfassung und den Landesgesetzen. Meine Herren, ich glaube, ich habe nicht nöthig, etwas Weiteres auf diese Worte zu erwidern, und es ist überflüssig, etwas Weiteres auszuführen, um Sie zu bewegen, diese Resolution anzunehmen. Ich mache nur noch auf einen Punkt aufmerksam. Wenn wir einem Minister vorwerfen, daß er ein Regulativ oder eine Instruktion erlassen habe, welche wider die Verfassung ist, dann machen wir ihm meiner Ansicht nach einen der schwersten Vorwürfe, die man einem Minister machen kann: denn die Minister sind berufen, darüber zu wachen, daß die Verfassung in jeder Beziehung beachtet wird, deswegen sollen sie die Gesetze kontrasigniren, deswegen sind sie verantwortlich. Ich besorge nun, daß der Herr Minister, wenn auch diese Resolution angenommen wird, sich mit seinem Gewissen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, nach den eigenen Worten, die er in früheren Sitzungen über diese Verantwortlichkeit gethan hat, leicht abfinden wird; aber indem wir diese Resolution annehmen, schieben wir die Verantwortlichkeit für diese Maßregel auf das Gesammtministerium. Dem Gesammtministerium können wir aber meines Erachtens nach seiner Haltung in der letzten Zeit eine korrektere Stellung zutrauen. (Große Unruhe rechts.) Aber, meine Herren, auch wenn diese Resolution Erfolg hat, dann ist damit den gerechten Beschwerden der Juden noch nicht abgeholfen. Hierbei komme ich auf einen Gegenstand, auf einen Spezialfall, den vorzubringen der Herr Minister uns zwar hindern will, den aber vorznbringen uns Niemand abhalten wird, wenn uns Zeit und Gelegenheit passend erscheint. Was ich Vorbringen will, betrifft einen jüdischen Lehrer, der bei einer evangelischen Anstalt in Lissa angestellt ist. Dieser Lehrer fungirt bei dieser Anstalt, und zwar zum großen Segen, seit 20 Jahren; er hat bereits ein Alter von über 40 Jahren erreicht, und erst im Jahre 1868 ist er auf wiederholte Vorstellung der Unterbehörden und, wie ich Ursache habe zu glauben, auf ausvrückliche Verwendung des früheren Oberpräsidenten der Provinz Posen als jüngster Lehrer mit dem geringsten Gehalt angestellt worden. Er war mit dieser Anstellung wohl vorläufig zufrieden; nach Lage der Umstände konnte ihm damals ein anderes Gehalt allerdings nicht gewährt werden, er stellte aber die Frage auf: wie ist es denn nun? vor mir sind Lehrer, welche ihrer Lehrthätigkeit nach 16, 18 Jahre jünger sind, als ich; soll ich nun beim Aufrücken hinter diesen hergehen, oder habe ich einen Anspruch daran, daß, wenn einmal eine frühere Stelle offen wird, ich überspringe und ein höheres Gehalt nach Maßgabe meiner Lehrthätigkeit bekomme? Diesen Zweifel nahm ich auf und erkundigte mich hier beim Kultusministerim, wie das gemeint sei, und ob man wirklich die Absicht habe, daß dieser Lehrer nun als jüngster allen anderen weit jüngeren Lehrern nachrücken soll? Darauf wurde mir gesagt, es wäre allerdings zulässig, daß in einem solchen Fall, wenn Jemandem eine längere Lehrthätigkeit zur Seite stehe, er springt, und daß,

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