Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 51 (21.12.1869)
- Date
- 1869-12-21
- Page
- [Seite] (sequence 24)
- Language
- German
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ßischen Staates betrachtet, so glaube ich, sagen zu können: nach meiner Erfahrung ist die öffentliche Meinung entgegengesetzter Ansicht, (Sehr richtig! links.) sie behauptet vielmehr, daß die Wirksamkeit unseres Herrn Kultusministers gerade die Grundpfeiler unseres Staates: Recht, Gerechtigkeit und Gewissensfreiheit, untergräbt. (Bravo! links.) Meine Herren, das sind die Motive, die mich bestimmt haben, meinen Antrag zu stellen. Ich habe sie hinreichend ausgeführt und zu Ihnen, meine Herren, habe ich das Vertrauen, daß Sie dem Recht und der Gerechtigkeit Ihren Schutz werden angedeihen lassen. Darum bitte ich Sie, nehmen Sie meinen Antrag an. (Lebhaftes Bravo links.) Kultus-Minister v. Mühler: Es ist in der Debatte über den Kultus-Etat Sitte geworden, mit einer Reihe von Spezialbeschuldigungen und Spezialbeschwerden herv orzutreten, über welche billigerweise von keinem Minister gefordert werden konnte, daß er im Augenblick, wenn er unvorbereitet mit solchen Spezialbeschwerden überrascht wird, Rede und Antwort geben könne. (Sehr wahr! rechts.) Ich werde es thun, trotzdem, auch in diesem Falle. Es ist ferner in dem Hause auch die gute Sitte und der gute Gebrauch, daß wenn Beschwerden zur Sprache gebracht werden, über welche die oberste Ministerial-Jnstanz noch nicht gesprochen hat, man die Sache zurückverweist, bis der Petent einen Ausspruch der obersten Ministerial-Jnstanz beibringt, und daß man dann erst die Sache für reif erachtet, um sie hier zu erwägen. (Links: Ist ja geschehen!) Von dieser guten und richtigen Sitte ist der Herr Abgeordnete abgegangen in dem zuletzt erwähnten Falle, indem er sich auf einen Bescheid des Provinzial-Schulkollegiums beruft, aber nichts davon sagt, — ich habe nichts davon gehört — daß über den Bescheid des Provinzial-Schulkollegiums irgendwie eine Remedur bei der höheren Instanz nachgesucht worden sei. Ueber die Prinzipien, nach denen ich in dieser Frage zu Werke gegangen bin und zu Werke gehe, kann ich einen ganz kurzen und klaren Bericht geben: es sind die Prinzipien des Rechts und der Gleichheit für Alle. (Heiterkeit links.) Wenn ich von der Gleichheit für Alle rede, meine Herren, so verstehe ich darunter aber nicht blos das Recht der jüdischen Glaubensgenossen, sondern ich glaube, daß die christlichen Lehranstalten auch ein Recht haben, (Bravo! rechts.) und daß es nicht Gleichheit des Rechts ist, wenn alles Recht und dominirendes Recht *) für die jüdischen Lehramtskandidaten in Anspruch genommen wird, und dem gegenüber das Recht der christlichen Lehranstalten null und nichtig sein soll. (Oho! links. — Bravo! rechts.) Ich habe in früheren Jahren die Ansicht vertreten, daß durch das Gesetz vom 23. Juli 1547 die Qualität der jüdischen Lehramtskandidaten auf gewisse Klassen von Lehranstalten beschränkt sei. Ich habe mich aber in der Folge überzeugt, daß diese rechtliche Auffassung eine irrige war, und ich *) Der Mann spricht von „dominirendem Recht", wenn ein Paar examinirte jüdische Lehrer ihr Probejahr machen wollen! Das ist stark. habe es, wie der Herr Abgeordnete anerkennt, im Jahre 1867 hier durch den Mund meines Kommissars erklären lassen. Ich habe diese veränderte Auffassung gewonnen aus der Interpretation, die das Gesetz vom 6. April 1840 fordert, und wenn darüber noch ein Zweifel sein könnte, so würde das neue Bundesgesetz es außer allem Zweifel stellen, daß die jüdischen Lehramtskandidaten für ihre Person und für ihre Qualifikation dasselbe Recht haben, wie alle anderen Lehramtskandidaten. Aber, meine Herren, das Recht, die Habilität, welche diesen Personen inne wohnt, findet ihre Beschränkung und ihre rechtliche Beschränkung in dem Recht und in der Qualität der Anstalten, an denen sie ihre Anstellung suchen. (Sehr richtig! rechts.) Der jüdische Lehramtskandidat, der das Zeugniß empfängt, daß er befähigt ist, in gewissen Fächern zu unterrichten, hat daraus noch nicht das Recht gewonnen, um den Unterricht an Anstalten zu fordern, die ihrer ganzen statutarischen Einrichtung und Beschaffenheit nach sich als christliche Lehranstalten erweisen. (Unruhe links.) So wenig ich für den christlichen Lehramtskandidaten das Recht in Anspruch nehme, auf Grund seines Qualifikationszeugnisses vor eine jüdische Korporation hinzutreten und zu verlangen, man solle ihm in der jüdischen Schule den Unterricht geben in diesen oder jenen Fächern, so wenig kann ich dem jüdischen Lehramtskandidaten das Recht zugestehen, auf Grund seiner Qualifikation zu fordern, daß die christliche Lehranstalt sich ihm fügen und ihn aufnehmen müsse.*) Ich bin dazu berufen, meine Herren, Recht und Gleichheit für Alle zu üben, (Unruhe links. — Zustimmung rechts.) und das übe ich, indem ich den jüdischen Lehramtskandidaten den Zutritt zu denjenigen Schulen versage, wo es von Seiten des verordneten Vorstandes zur Vertretung der Schule versagt wird. Wo das nicht der Fall ist, habe ich gern und in Anerkennung dessen, daß unter den jüdischen Lehramtskandidaten sich Mäuner von Wissenschaft und sittlicher Tüchtigkeit finden, deren Dienst wohl auch in christlichen Lehranstalten verwendet werden kann, in geeigneten Fällen, wo sicheinsolcher Widerspruch der Vertreter der Schule nicht findet, den Zutritt jüdischer Lehramtskandidaten eintreten lassen.**) Der Herr Abgeordnete selbst erwähnt, daß durch meine spezielle Verfügung in Posen, in Fraustadt Männer, die Jahre lang interimistisch oder als Hülfslehrer ihr Amt verwaltet hatten, zu ordentlichen Lehrern ernannt worden sind, und wenn er von den beiden Fällen, die er angeführt hat, abstrahirt, von denen der letzte zur Entscheidung noch nicht reif ist, der erste aber auf dem Grundsatz beruht, daß ich die legalen Vertreter, wozu ich auch die provinzialen Vertreter mit rechne, nicht nöthige und zwinge, einen jüdischen Lehramts-Kandidaten anzunehmen, wenn sie *) Man vergesse nicht, daß hier von höher en Lehranstalten die Rede ist, und daß an den Paar jüdischen Realschulen in der That auch christliche Lehrer augestellt sind. Im Uebrigen widerlegte verfolgende Redner den Herrn Kultusminister gänzlich. **) Der Herr Kultusminister läßt es also von den Schulvorständen abhängen — etwas ganz Neues — und wie verhalt es sich mit Breslau, Erfurt ff.? haben da die Schulvorstände oder der Kultusminister nicht gewollt?