Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 51 (21.12.1869)
- Date
- 1869-12-21
- Page
- Seite 1026 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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1026 Schuljugend gesungenen zweckentsprechenden Festliedc, verfaßt vom Gemeinde-Rabbiner Herrn Dr. Zuckermandel, hielt letzterer eine tief durchdachte in schöner Form vorgetragene Rede über die Bedeutung des Festes, welche auf alle Zuhörer den nachhaltigsten Eindruck machte. Dann folgte Gesang und ein Vortrag des Herrn Lehrer Lindenberg über die Entsteh: nng und segensreichen Leistungen der Schule, so wie über das Verdienst der Gründer derselben und der Lehrer, welche lange und mit Erfolg an derselben gewirkt haben. Mit einer Hymne schloß die Feier, welcher ein kleines Festmahl folgte. Die Schule ist eine der ersten jüdischen öffentlichen Lehranstalten des Staates und verdient die Jubelfeier derselben umsomehr der öffentlichen Erwähnuug. K. Zülz (Oberschlesien», im December. Die Berliner „Volkszeitung" schreibt von hier: Der hiesige katholische Pfarrer hat den jüngeren Lehrern das Tanzen mit jiidischcn Mädchen bei den Kränzchen des Männergesangvereins verboten. Wer aber glaubt, die hiesige Judenschaft sei toleranter, der irrt stark, denn Vorstand und Repräsentanten der Gemeinde beschlossen einstimmig, ihrem Lehrer zehn Thaler von seinem Gehalt per September abzuziehen, weil derselbe den Frühgottesdienst nicht regelmäßig besuchte und zahlten diese zehn Thaler erst dann, als das Gericht ihnen mit einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern drohte. Dem Vorstande genügte dies nicht und er verklagte den Lehrer noch bei dem katholischen Schulinspector und Erzpriester, weil ersterer den jüdischen Gottesdienst vernachlässige; natürlich auch ohne den gehofften und gewünschten Erfolg. Posen, im December. (Privattmitth.) Die hies. Stadtverordneten-Bersammlung ist dem Proteste des Magistrates gegen die Versetzung eines jüdischen Lehrers von der städtischen Mittelschule an eine jüdische Elementarschule, welche die kgl. Regierung ohne Weiteres verfügt hatte, so wie gegen die Rüge, welche die Regierung dem Magistrate hatte zukommen lassen, daß er Lehrer, welche ihren jüdischen Collegen am Neujahrs¬ und Versöhnungsfeste nicht hatten ersetzen wollen, als renitent behandelt hatte, einstimmig beigetreten und hat sogar eine Gehaltserhöhung von 25 Thlrn., welche der Magistrat für jene Lehrer beantragt hatte, als inopportun abgelehnt. Aus der Provinz Posen, im December. (Privatmitth.) Nach 8 136 des Strafgesetzbuches wird Störung des Gottesdienstes mit Gefängnißhaft von nicht unter einem Monat bestraft. In einem vom kgl. Appellationsgerichte in Posen verhandelten Falle wurde — abweichend von dem gewöhnlichen Thatbestand solcher Vergehen — die Erörterung nothwendig, ob eine gewisse Handlung als eine gottesdienstliche anzusehen sei. — In einer Stadt der Provinz versammelten sich nämlich eines Sonnabends die Andächtigen in der Synagoge zum Abendgottesdienste. Während dessen versetzte Einer der Anwesenden einem Andern aus Rache für eine seinem Sohne angethane Beleidigung einen Schlag. Es war nun die Frage zu erörtern, ob die durch diesen Schlag herbeigeführte Störung als eine Störung des Gottesdienstes zu betrachten sei. Ein in zweiter 'Instanz vernommener Rabbiner bekundete in dieser Hinsicht in Uebereinstimmung mit den Sachverständigen erster Instanz, daß der eigentliche Sonnabendgottesdienst die Anwesenheit von mindestens zehn zu diesem Zwecke versammelten Israeliten verlange, und seinen Anfang nehme, wenn der Borbeter eine hierzu bestimmte Tribüne besteige. Es ist nun aber Vorschrift, daß der Abendgottesdienst jedenfalls erst nach Beendigung des Sabbaths mit strenger Jnnehaltung der Kalenderzeit beginnen dürfe. Um aber zu verhüten, daß in Folge eines Jrrthums an der Uhr oder aus sonstiger Veranlassung der Abendgottesdienst doch zu früh beginnen könnte, besteht eine fernere Vorschrift, daß vor dem Beginne des Gottesdienstes gewisse Psalmen gesungen werden sollen, welche auch ohne die Anwesenheit der zu dem eigent lichen Gottesdienste erforderlichen Zahl von mindestens 10 Israeliten, welche jedoch das 13. Jahr überschritten haben müssen, von jedem Anwesenden für sich gesungen werden können. Das Absingen dieser Psalmen gehöre nicht zum eigentlichen öffentlichen Gottesdienst. Das Gericht fand trotzdem in diesem Absingen eine gottesdienstliche Handlung und verurtheilte den Angeklagten. *) *) Wir können dem gerichtlichen Urtheile nur beistimmen. Denn das Absingen von Psalmen, und zwar nach eingeführtem Gebrauche, in einer Synagoge