Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 51 (21.12.1869)
- Date
- 1869-12-21
- Page
- Seite 1021 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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1021 lichen Gewissen, aber diese sind sehr schwankender Art und können als bestimmte Gesetze, auf deren Grund eine Ehe zu schließen, nicht dienen. Wir kommen also wieder zu dem gevffenbarten Gesetze zurück, und das ist für uns Juden im Gesetze Mosis und Israels enthalten. Vielleicht ging die Conferenz, wenigstens die Majorität derselben von dem Motiv aus, daß das mosaische Ehegesetz nicht ganz ohne Modification geblieben, und zwar schon im Talmud, und weiterhin in späterer Zeit, z. B. was die Polygamie betrifft, daß ferner das bisherige traditionelle Gesetz nicht ohne Modification erhalten werden kann; aber die Grundzüge dieses Gesetzes werden im Judenthume immer die herrschenden sein, die jüdisch-religiöse Trauung steht auf dem Boden des bisherigen Judenthums, und die substituirte Formel versetzt Alles ins Ungewisse. Wozu die in Nr. 4 gegebene feierliche Erklärung gegen die Polygamie dienen soll, wissen wir nicht. Wo dieselbe durch die Landesgesetze verboten ist, hat auch seit Jahrhunderten das jüdische Recht dieselbe verworfen, bedurfte es also einer solchen Erklärung seitens der Conferenz nicht; und für die Länder, in welchen sie landesgesetzlich erlaubt ist, wird die Erklärung der Conferenz schwerlich zur Verwendung kommen. Nichts ist sicherer, als daß die biblische Jnstituirung der Ehe die Monogamie zur Basis nahm. Die Zulassung der Polygamie war also eine Concession nach den Verhältnissen der Zeiten und Nationen, und hat im Gesetze eben nur als nicht unzulässig ganz nebenbei anveutungsweise einen Ausdruck gefunden, z. B. im Erbrecht. — Dasselbe Schwanken, welches wir bereits bemerkten, findet sich auch in dem Kapitel über die Ehescheidung. Wir haben es hier mit unsrer persönlichen Ansicht nicht zu thun, und wollen daher nicht geltend machen, daß nach unsrer Meinung, wenn die Trauung einen bürgerlichen und einen religiösen Inhalt hat, es sich mit der Scheidung ebenso verhält. Die Conferenz erklärt die Scheidung für einen Lediglich von der richterlichen Staatsbehörde ausgehenden Akt, den Get für wirkungslos. Dies ist allerdings kein Schwanken. Im folgenden Satze aber wird die richterliche Scheidung nur dann für gültig erklärt, wenn „beide Theile der Ehe in die Scheidung eingewilligt;" hat dagegen das Gericht eine Zwangsscheidung gegen einen oder den anderen Theil decretirt, so soll der Rabbiner mit Zustimmung von Fachmännern entscheiden, ob „der gerichtliche Scheidegrund nach dem Geiste der jüdischen Religion ausreichend erscheint." Hiermit ist also doch wieder zugestanden, daß die Ehescheidung nicht blos civilrechtlicher Natur sei, sondern auch religiöser; hiermit ist doch der Rabbiner mit den Fachmännern über die richterliche Staatsbehörde als höhere Instanz eingesetzt. Dies ist ein Widerspruch des Vorder- und des Nachsatzes in dem Conferenzbeschlusse. Und was heißt das „nach dem Geiste der jüdischen Religion"? In solchen factischen Angelegenheiten wie ehegerichtliche kann man die Entscheidung nicht von dem „Geiste" abhängig machen, den jeder Rabbiner anders fasten kann; da müssen gesetzliche Bestimmungen vorhanden sein, nach denen die Entscheidung zu treffen ist. Unter den ferneren Beschlüssen ist auch der über die Beschneidung zu beachten. Da wir aber in nächster Zeit hierüber zu sprechen haben, übergehen wir ihn heute mit Stillschweigen. Leobschütz, den 5. December. Der jüdische Settel. Mit großem Interesse habe ich den Artikel „Der Bettel" in Nr. 49 Ihrer geschätzten Zeitung gelesen und fühle mich daher sowohl den Herren aus Buchau als auch Ihnen, Herr Redacteur, für Ihre Nachschrift zu Dank verpflichtet, daß diese Angelegenheit endlich wieder der Oesfentlichkeit übergeben worden. Für mich ist dieser Gegenstand von besonderm Interesse, weil ich bereits vor dreißig Jahren bemüht war, die Hausbettelei abzuschafsen und durch die Einrichtung einer besondern Armenkasse Gelegenheit hatte, die durchreisenden jüdischen Bettler besser controlliren und kennen zu lernen. Allerdings hatte ich Anfangs mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen, habe aber durch Ausdauer und durch Unterstützung der beffergesinnten Gemeindemitglieder und durch strenge Jnnehaltung der getroffenen Anordnungen die übernommene schwierige Aufgabe zu lösen gewußt. Vielen Gemeinden habe ich diese Einrichtung empfohlen und ihnen anheim gegeben, bei Aufstellung des jährlichen Etats die Einteilung in der Weise zu treffen, daß jedes Gemeindemitglied den dritten Theil der direkten monatlichen Beiträge zur Armenkasse abgeschätzt wird; so kann der Plan leicht durchgeführt werden. Es muß mit aller