Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 50 (14.12.1869)
- Date
- 1869-12-14
- Page
- Seite 1005 (sequence 9)
- Language
- German
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1005 derselben am 15. d. Mts. für die hiesige israelitische Schule dem Vorstande derselben die Summe 839 Thlr., wie für jede der beiden christlichen Confessionen ausgezahlt und die Aussicht auf Erhaltung noch einiger Ausstände gestellt worden. Eine solche humane und edle Handlung eines Christen verdient nohl in den öffentlichen Blättern registrirt zu werden. „Das Andenken dieses Liebemannes sei gesegnet!" Trier, 1. Dec. (Privatmitth.) In der Vorlage des neuen Schulgesetzes ist noch eine Zurücksetzung der Juden, die Sie, hochgeehrter Herr Redacteur, nicht angeführt haben. In den christlichen öffentlichen Schulen ist, nach der Vorlage, der Geistliche Vorsitzender des Schulvorstandes, in der jüdischen aber der christliche Bürgermeister, rc. aber nicht der Rabbiner, was sogar ein Rückschritt ist, da Schreiber dieses seit seiner Amtsführung als Vorsitzender des Schulvorstandes unserer hiesigen isr. Schule von der Behörde anerkannt ist und fungirt. Hchg. Österreichischungarische Monarchie. Wien, 22. November. (Die Beschneidungsfrage.) Das Ministerium des Innern hat dem Recurse des Albert Eckstein gegen die Statthalterei- Entscheidung wegen Verweigerung der'Geburtsmatrikel ohne vorhergegangene Beschneidung Folge gegeben und erkannt, daß der mit der Führung der israelitischen Matriken in Wien betraute Seelsorger verpflichtet ist, den Geburtsact des israelitischen Knaben Wilhelm Eckstein auf Anmeldung des Vaters und ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer sich zur Beschneidung des Kindes herbeiläßt, in die Geburtsmatrikel der israelitischen Cultusgemeinde einzutragen. Dem Matrikenführer bleibt es unbenommen, in die Geburtsmatrikel anmerkungsweise sich auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des Geburtsactes zu berufen, sowie den Act der unterbliebenen Beschneidung zu constatiren, jedoch in der Form, daß die Beschneidung des neugebornen Kindes in Folge der Weigerung des Vaters unterblieben ist. Eine Local-Correspondenz theilt die Gründe dieser Entscheidung mit. Die Begründung lautet: Das kaiserliche Patent vom 20. April 1784 enthält keine Bestimmung, durch welche die Beschneidung als Bedingung der Eintragung in das Geburtsbuch gesetzt wird; ebensowenig enthalten die Formularien vom 20. Februar 1784 über das Formular des israelitischen Geburtsbuches, noch das Formular des Geburtszeugnisses vom Jahre 1831 eine Rubrik zur Ersichtlichmachung der Beschneidnng; es ist vielmehr mit dem Regierungs-Decrete vom 3. Mai 1794 angeordnet worden, daß über die Beschneidung kein amtliches Vormerkbuch zu führen sei. Ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten des mosaischen Religionsbekenntnisses findet durch Anordnung dieser Eintragung seitens der Staatsbehörden nicht statt, weil die Lösung der Frage, ob ein der Beschneidung nicht unterzogener Sohn israelitischer Eltern ohne diese Ceremonie in die mosaische Religionsgenossenschaft ausgenommen sei oder nicht, als interne Angelegenheit dieser Religionsgenossenschaft durch Eintragung in die Matrik nicht berührt wird. Dem Matrikenführer obliegt die Pflicht, bestimmte Thatsachen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu constatiren, ohne daß dadurch dem Urtheile vorgegriffen wird, zu welchem die Religionsgenossenschaft über ihr Verhältniß zn dem in die Matrik Eingetragenen berufen bleibt. Die Forderung der vorausgängigen Beschneidung würde, als Bedingung zur Eintragung in die Judenmatrik von der Staatsbehörde gestellt, nicht nur einen nach Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867 unzulässigen indirecten Zwang zu einer kirchlichen Handlung, sondern auch ein nach Artikel 15 des Gesetzes unstatthaftes Präjudiz der Staatsbehörde über die inneren Angelegenheiten der genannten Religionsgenossenschaft enthalten, während das kompetente Urtheil der hiezu berufenen Organe durch die vorliegende Entscheidung vollständig gewahrt bleibt. Wien, 29. November. Die Wahl der ausscheidenden Mitglieder des hiesigen Gemeinde-Vorstandes wurde gestern, Sonntag, Nachmittags im Gemeindesaale in der innern Stadt vorgenommen. Die Theilnahme hieran war nicht unbedeutend, indem 676 Wähler erschienen waren. Die. Mehrzahl der Stimmen erhielten die Herren Gustav Ritter v. Epstein, Moritz Pollak, Emanuel Biach, vr. Engel und Paul Schiff, welche insgesammt dem bisherigen Aus- 50